Hallo,
einen Krankenhausaufenthalt im Urlaub wünscht sich niemand, gut also, dass eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen wurde. Du fragst dich nun, ob die Versicherung die Transportkosten übernehmen muss, nachdem dir der behandelnde Arzt geraten hat, nach Deutschland zu fliegen.
Zu deiner Frage, wie du weiter vorgehen sollst, kann ich dir nur raten, dass du dir diesbezüglich einen Anwalt zu Hilfe holst. Er kann dir eine Rechtsberatung bieten und sagen, welche Ansprüche du geltend machen kannst.
Ich habe dennoch etwas recherchiert und ein Urteil des OLG Hamm gefunden. Wenn du Interesse am Volltext des Urteils hast, kannst du bei Google „OLG Hamm 20 U 145/13 reise-recht-wiki.de“ eingeben. Auch in diesem Urteil wurden dem Reisenden die Transportkosten verwehrt, woraufhin das OLG entschied, dass die Kosten übernommen werden müssen.
Das OLG entschied, dass der Versicherungsschutz für einen Rücktransport bereits dann besteht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, für den keine ausreichende medizinische Behandlung mehr gewährleistet ist, nicht fern liegt. Außerdem liegt ein Versicherungsschutz vor, wenn eine weitere Behandlung im Ausland unzumutbar ist. In deinem Fall ist es so, dass der Arzt aufgrund der Auslastung des Krankenhauses nicht die medizinischen Mittel habe, dich zu versorgen. Meiner Auffassung nach ist es unstreitig, dass die weitere Behandlung unzumutbar gewesen wäre, zumal keine wirkliche Behandlung stattfand.
Du sagst selbst, dass der behandelnde Arzt den Rücktransport für erforderlich gehalten hat. Demnach liegt ein Versicherungsschutz vor, weil keine ausreichend medizinische Behandlung gewährleistet werden konnte.
Auch in einem anderen Urteil stellte das OLG Hamm fest, dass eine medizinische Maßnahme stets dann notwendig und entsprechend erstattungsfähig ist, wenn sie geeignet ist die Erkrankung zu heilen, zu lindern oder einer Verschlimmerung entgegenzuwirken (Das Urteil ist einfach zu finden, wenn du auf Google „OLG Hamm 20 U 190/13 reise-recht-wiki.de“ eingibst).
Insoweit hängt die Beurteilung nicht allein von der Auffassung des Versicherungsnehmers oder des ihn behandelnden Arztes ab, sondern von den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung. Steht danach die Eignung einer Behandlung, eine Krankheit zu heilen oder zu lindern oder ihren Verschlimmerungen entgegenzuwirken, nach medizinischen Erkenntnissen fest, folgt daraus grundsätzlich auch die Eintrittspflicht des Versicherers.
Ein Rücktransport war in deinem Fall notwendig, um eine geeignete Behandlung durchführen zu können, die die Krankheit lindern konnte. Demnach besteht eine Eintrittspflicht des Versicherers.
Meiner Auffassung nach hast du also Anspruch auf Erstattung der Transportkosten. Sicherheitshalber würde ich aber nochmal einen Anwalt um Rat fragen, auch um zu erfahren, wie genau du vorgehen musst.
Ich hoffe, ich konnte trotzdem etwas helfen!