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Sie haben einen Flug bei Eurowings gebucht. Nun wurden Sie darüber infomiert, dass sich die Flugzeiten um 2 Tage geändert haben. Sie fragen sich nun, ob Ihnen deshalb Entschädigungen zukommen könnte.

Bei einer so erheblichen Verlegung der Flugzeiten ist bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

BGH- X ZR 34/14 ( ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

In Frage kommen Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. Bei einer Annullierung kommen Ansprüche aus Artikel 5 EU-VO wegen einer Annulierung in Betracht:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 VO Nr. 261/2004. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Der Anspruch auf Ausgleichzahlungen entfällt jedoch, sobald der Fluggast über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug unterrichtet wird. Ihr Flug sollte ursprünglich am 26.03 stattfinden. Sie wurden über die Annullierung am 15.03 informiert, also 11 Tage im Vorraus. Die Frist wurde nicht eingehalten und Sie haben meines Erachtens einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegenüber der Fluggesellschaft.

 

 

 

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Hallo M,

euer flug von Wien nach Faro wurde am 15.3. um 2 Tage nach hinten verschoben, sodass ihr nun statt am 26.3. erst am 28.3. fliegen würdet. Du fragst dich nun was du in diesem Fall tun kannst. Ich gehe davon aus das es sich bei dir um eine "Nur-Flug Buchung" handelt.

Dein Flug findet innerhalb der EU statt. Also kann die EU-Fluggastrechteverordnung gemäß Artikel 3 dieser Verordnung auf deinen Fall angewandt werden. Meiner Meinung nach ist in deinem Fall von einer Annullierung des Fluges auszugehen in Bezug auf folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az. C-83/10 (bei Google kann dieses Urteil nachgelesen werden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki.de")

Gemäß dieses Urteils liegt eine Annullierung immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant  und der Start daher aufegegeben werden muss. Wird der Flug auf einen anderen Tag verlegt, so ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen.

Mögliche Ansprüche können sich daher aus Artikel 5 ergeben:

1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

...

In deinem Fall kommt meines Erachtens nach ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 und ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7. 

Artikel 8

1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so kann der Fluggast wählen zwischen 

a) der binnen 7 Tagen zu leistenden vollständigen Erstattunt der Flugscheinkosten

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeipunkt oder 

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

In deinem Fall wäre es in meinen Augen zunächst am Besten auf eine anderweitige Beförderung zu deinen gewünschten Zeiten zu bestehen. Sollte die Airline eine solche aus welchen Gründen auch immer nicht anbieten können, dann könntest du das Geld für deinen gebuchten Flug zurückverlangen und damit dann einen neuen Flug buchen, wenn du möchtest kannst du dann einen Flug auch bei einer anderen Airline buchen. 

Artikel 7

Nach diesem Artikel stehen dem Fluggast Ausgleichszahlungen pro Person in folgender Höhe zu:

- 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von weniger als 1500km 

- 400€ bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von 1500km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km 

- 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km 

Die Entfernung zwischen Wien und Faro beträgt rund 2.332km. Gemäß Artikel 7 steht dir also eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400€ pro Person zu. Da Eurowings dich weniger als 2 Wochen vor der planmäßgen Abflugzeit von der Annullierung unterrichtet hat, bleibt der Anspruch auch weiterhin bestehen.

Beantwortet von (7,140 Punkte)
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Entschädigung? Beid er Eurowings?

 

Also, nach unserer Leidigen Erfahrung mit Eurowings wird für dieselben auch Artikel 5 in Betracht kommen können:
Artikel 5
Annullierung

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.
(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.

Das "ausgegraute" hier überliest die EW gerne einmal, aber das ROTE liebt die EW. Außergewöhnliche Umstände bedeuten für die EW den generellen Freibrief für alles und jedes. Leider. Und leider sind auch die Rechstsprechungen hier extrem unterschiedlich, was alles - und wann - außergewöhnliche Umstände außergewöhnlich sind, und was es bedeutet, "alle zumutbaren Maßnahmen" getroffen zu haben...

Egal, wie der normale (nicht-Richterliche) Menschenverstand es sieht, für die Fluggesellschaften gibt es de facto keine "gewöhnlichen Umstände", nur "außergewöhnliche". Und leider lassen sich auch selbst Richter davon blenden.... Als vernünftig denkender Mensch würde ich sogar behaupten, das wenn eine Gewerkschaft einen Streik 1 Wochen vorher ankündigt, kann die "plötzliche Umsetzung" nach einer Woche doch nicht mehr so außergewöhnlich sein, denn es ist in aller Regel damit zu rechnen, zumal wenn keine entsprechenden Angebote gemacht werden (was in der Verantwortung NUR (!!) der FG liegt) - aber wenn Richter "Streik" hören, blinkt parallel gleich das Wort "außergewöhnlich" auf. Was jedoch bei knapp zwei Wochen VOR Zieltermin (15.03. informiert, über den 26.03., somit 11Tage) dann noch "außegewöhnlich" sein kann, darüber wid die EW die kommenden Tage scharft nachdenken. Lasst euch überraschen!

dennoch: Viel Glück für eine eventueller Entschädigung, das sie kommt, und das noch zu euren Lebzeiten :-)
Wir warten seit 18Monaten darauf, dieses Thema endlich abzuschließen (ebenfalls EW), nachdem wir selbst keine Antwort bekamen, unser RA (den auch ihr DRINGEND damit beauftragen solltet) und selbst einfach belogen wurde und die EW sich somit aus der Affäre zog.

 

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