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Hola zusammen,

da ich vertretungsweise in einer unserer Filialen in Barcelona arbeiten sollte, hatte ich mal wieder einen Flug auf Ryanair.com gebucht. Ich wollte um 6:00 Uhr ab Berlin mit 216 fliegen und sollte laut Plan um 8:40 Uhr in Barcelona landen. Die Zeit war für mich perfekt, denn so konnte ich pünktlich am Laden sein, um noch einige Vorbereitungen bis zur Öffnung zu tätigen. Es war ja nicht das erste Mal, dass ich dort die Geschäfte erledigen sollte und so war ich routiniert und musste nicht einen Tag früher anreisen.

Wie gesagt, ich war zur genannten Zeit am Flughafen, hatte mein Ticket und wollte einchecken, als mir die Dame am Schalter mitteilte, dass mein Flug leider mehr als 3 Stunden Verspätung habe. Mir wurde ganz heiß und ich fragte verwundert nach dem Grund. Doch leider bekam ich keine Erklärung dafür. Die Dame war zwar nett und bemüht, konnte dennoch nichts für mich tun. Wütend erklärte ich ihr, warum ich diesen Flug unbedingt rechtzeitig bekommen müsse, aber alles war vergebens. Hektisch überlegt ich was ich tun könnte, denn es war nicht von Erfolg gekrönt den Laden ohne Vorankündigung später zu öffnen. Doch leider bleib mir keine andere Wahl. Aufgrund extremen Personalmangels, war es mir auch nicht möglich eine Kollegin anzurufen. Mir blieb nichts anderes übrig, als diese Flugverspätung zu akzeptieren.

Zurück in Deutschland hatte meine Chefin unsere Anwälte beauftragt, um eine Ausgleichszahlung aufgrund dieser Verspätung geltend zu machen.

Meine Frage lautet jetzt allerdings, ob wir die Anwaltskosten von Ryanair erstattet verlangen können.

Gefragt in Weitergehende Informationen von
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2 Antworten

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Guten Tag, 

dein Flug nach Barcelona hatte eine 3-stündige Verspätung, wodurch der Laden in Barcelona erst später geöffnet werden konnte. Als du zurück in Deutschland warst, beauftragte deine Chefin eure Anwälte, um eine Ausgleichszahlung aufgrund der Verspätung geltend zu machen. Durch das Einschalten der Anwälte sind natürlich auch Anwaltskosten entstanden und du fragst dich jetzt, ob Ryanair diese Anwaltskosten übernehmen muss. 

Dazu konnte ich folgende Urteile finden, die ich dir an dieser Stelle gerne darlegen würde:

BGH, Urteil vom 25.2.2016, Az. X ZR 35/15 (den Volltext findest du, wenn du im "Reise-recht-wiki" suchst: "X ZR 35/15")

Die Kosten eines Anwalts, der vom Fluggast mit der erstmaligen Geltendmachung eines Ausgleichsleistung wegen großer Verspätung oder Annullierung eines Fluges beauftragt wurde, müssen nicht vom ausführenden Luftfahrtunternehmen erstattet werden, sofern es die in Artikel 14 Absatz 2 FluggastrechteVO vorgesehenen Informationen erteilt hat.

Wurde die Hinweise lückenhaft, unverständlich oder so unklar mitgeteilt, dass der Fluggast nicht sicher erkennen kann was er tun muss, so kann anderes gelten.

AG Bremen, Urteil vom 12.6.2014, Az. 9 C 0072/14 (bei Google zu finden unter: "9 C 0072/14 reise-recht-wiki.de")

Die Rechtsanwaltskosten für eine außergerichtliche Einigung zwischen Luftfahrtunternehmen und Fluggast über Ausgleichsansprüche, sind dann von dem Luftfahrtunternehmen zu tragen, wenn das Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlung nicht von sich selbst anbietet.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 24.6.2010, Az. 3 C 320/10 (bei Google einfach eingeben: "3 C 320/10 reise-recht-wiki.de")

Steht eines Fluggast ein Ausgleichsanspruch zu, unterliegt ein Schadensersatzanspruch wegen außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden nicht der Anrechnung nach Artikel 12 der Fluggastrechteverordnung.

Wie du siehst, legte der BGH fest, dass die Airline außergerichtliche Anwaltskosten nur dann zahlen muss, wenn sie nicht darauf hingewiesen hat, dass der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht. Die anderen Urteile stützen meiner Meinung nach das gefällte Urteil des BGH.

Insofern denke ich, dass es in deinem Fall darauf ankommt, ob dir die Frau am Flughafen mündlich erklärt hat das dir in so einem Fall eine Ausgleichszahlung zusteht oder sie dir vielleicht einen Flyer gegeben hat, wo die Fluggastrechte aufgelistet sind (u.a. der Anspruch auf Ausgleichszahlung). Sollte sie dich also in irgendeiner Art und Weise über deine Rechte als Fluggast aufgeklärt haben, so muss Ryanair die Anwaltskosten meines Erachtens nach nicht übernehmen. 

Sollte sie dich jedoch nicht über deine Rechte aufgeklärt  haben, so sehe ich Ryanair aufgrund der oben genannten Urteile in der Pflicht, die Anwaltskosten in deinem Fall zu übernehmen.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar. Für weitergehende Informationen könntest du die bereits eingeschalteten Anwälte befragen.

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Hallo, 

bezüglich dieser Frage möchte Ich auf ein Urteil des BGH v. 25. Februar 2016, Az.: X ZR 35/15 verweisen. 

 In diesem Fall ging es um die Beurteilung der Frage, inwieweit Fluggästen auch ein Anspruch auf die Rückerstattung der Anwaltskosten zusteht. Diese Frage ergibt sich nämlich nicht unmittelbar aus der Fluggastrechteverordnung. In der Regel wurde dahingehend in Ermangelung einer unionsrechtlichen Regelung auf nationales Recht abgestellt. 

Zu erwähne ist allerdings, dass eine Erstattung der Rechtsanwaltskosten wohl dann nicht in Betracht kommt, wenn es um ein Ausgleichsanspruch lediglich fällig geworden ist. Grund dafür ist, dass sich aus der deutschen Fassung von Art. 5 I c) der FluggastrechteVO keine Anhaltspunkte hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs und der daraus resultierenden hinausreichenden Rechtsfolgen entnehmen. Geschrieben steht lediglich, dass ein Anspruch möglich sei.

Auf den Anspruch auf Ausgleichszahlungen sei zudem §271 I BGB anwendbar, denn dieser Anspruch wird sofort fällig. Zudem kann nicht ohne Mahnung in Verzug gelangt werden, vgl. §286 II BGB. Denn dieser würde n. §286 II Nr.1 voraussetzen, dass die Leistung kalendermäßig bestimmt werden kann und die Leistung der Ausgleichszahlung ist gerade nicht kalendermäßig bestimmt. Diese Frage ist allerdings streitig und wurde in der genannten Entscheidung nicht endgültig geklärt. 

 

Nicht ohne Betrachtung bleibt an dieser Stelle Art. 14 II:  „Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das Fluggästen die Beförderung verweigert oder einen Flug annulliert, händigt jedem betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis aus, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß dieser Verordnung dargelegt werden. Ferner wird allen von einer Verspätung um mindestens zwei Stunden betroffenen Fluggästen ein entsprechender Hinweis ausgehändigt. Die für die Kontaktaufnahme notwendigen Angaben zu der benannten einzelstaatlichen Stelle nach Artikel 16 werden dem Fluggast ebenfalls in schriftlicher Form ausgehändigt.“

Diese Regelung normiert, dass betroffenen Fluggästen ein schriftlicher Hinweis auszuhändigen ist, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß der Fluggastrechteverordnung dargelegt werden. Diese Notizen sollen den Fluggästen die Geltendmachung ihrer Rechte erleichtern. 

Der BGH geht insofern davon aus, dass ein ausführende Luftfahrtunternehmen nicht die Kosten für einen beauftragten Rechtsanwalt übernehmen muss, wenn es den Hinweispflichten gewissenlich nachgekommen ist. Sollten diese Notizen und Angaben unvollständig sein, so stellt sich daraufhin die Frage nach der Erstattung der Kosten für eine anwaltliche Beratung im Vorfeld. Dies wurde in der Entscheidung des BGH allerdings leider nicht relevant. 

Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass es wohl in erster Linie darauf ankommt, ob Sie im Voraus hinreichend über die Möglichkeit der Geltendmachung ihrer Rechte informiert wurden.

Dies ist allerdings nur meine Ansicht der Dinge, Sie sollten Sich im Zweifel nicht davon abschrecken lassen und einen anwaltlichen Rat einzuholen. 

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