Guten Tag,
da eure Pauschalreise durch eine Vorverlegung des Rückfluges um 2 Tage gekürzt werden würde, seid ihr von der Reise zurückgetreten und habt eine Ersatzreise gebucht, die jedoch 500€ mehr gekostet hat. Aufgrund dieser Unannehmlichkeiten hättet ihr gerne vom Reiseveranstalter noch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Bei dem Wunsch nach einem Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, sollte man wohl einen Blick in §651 f BGB werfen. Dort steht nämlich folgendes:
1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
In eurem Fall liegt meiner Meinung nach eine Vereitelung der Reise vor, da euer Urlaub nicht nur um ein paar Stunden gekürzt werden sollte, sondern gleich um 2 ganze Tage. Somit wären viele womöglich gebuchte Urlaubsaktivitäten ausgefallen. Daher denke ich, dass euch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß §651 f II BGB zustehen könnte.
Dazu auch folgende Urteile:
BGH, Urteil vom 11.1.2005, Az. X ZR 118/03
Die Kläger buchten bei der beklagten eine Pauschalreise, die sie wegen des nicht möglichen Aufenthalts im ursprünglich gebuchten Hotels kündigten. Nachdem der Reisepreis erstattet worden war, verlangten die Kläger unabhängig davon einen Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Der BGH hat entschieden, dass der Entschädigungsanspruch gemäß §651 f II BGB unabhängig von der Kündigung.
LG Köln, Urteil vom 23.5.2017, Az. 11 S 117/16
Kündigt ein Reisender berechtigt eine Reise und bucht stattdessen eine Ersatzreise bei einem anderen Reiseveranstalter, hat dies keine Auswirkungen auf seinen Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß §651 f Absatz 2 BGB. Im vorliegenden Fall wurde den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 30% des Reisepreises.
Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.