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Ich bin ein großer fan der tour de france, ber seit einem Unfall vor vielen Jahren ist es mir nicht möglich selbst daran teilzunehmen, deshalb hatte ich mich entschlossen, im letzten Jahr als Zuschauer an verschiedenen Etappen der tour dabei zu sein. Deshalb bucht ich auch Tickets für Flüge von Deutschland nach Frankreich.

Doch unser Flug VY 1816 wurde sehr kurzfristig annulliert. Wie wir im Nachhinein herausgefunden hatten, lag dies daran, dass ein Tag vor dem Abflug die französischen Fluglotsen beschlossen zu streiken. Und weil der Streik so kurzfristig war, konnte die Fluggesellschaft keine Ersatzflüge beschaffen. Allgemein wurde der Flugverkehr in und über Frankreich wohl großflächig zurückgeschraubt.

Am schlimmsten fand ich es ja, erst am Flughafen davon zu erfahren. Voll Freude und Gepäck habe ich mich sehr früh aufgemacht, um rechtzeitig am Flughafen zu sein, nur um dort zu entdecken, dass das totale Chaos ausgebrochen ist, weil sehr viele Flüge nach und vor allem auch über Frankreich hinweg einfach ausgefallen sind. Es ist schon beeindruckend, was so ein Streik im gesamten Flugverkehr alles anrichten kann.

Die Fluggesellschaft sagte auch, dass ein Recht auf eine Ausgleichszahlung nicht existiert, da dieser kurzfristige Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, welcher dazu berechtigt, keine Ausgleichszahlungen zu zahlen.

Habe ich trotzdem einen Anspruch auf eine Entschädigung, oder entfällt dieser aufgrund des Streiks komplett?

Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Hallo,

bei einer Annullierung (eine solche liegt in deinem Fall meines Erachtens nach vor) des Fluges kann dem Fluggast eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung zustehen. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az. C-83/10 (bei Google einfach eingeben: "C-83/10 reise-recht-wiki.de")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. 

Von dieser Zahlung wird eine Airline jedoch dann befreit, wenn sie nachweisen kann, dass die Ursache für die Annullierung ein außergewöhnlicher Umstand war.

Das sind Umstände, die zur Verspätung oder zur Annullierung eines Fluges führen und für ein Luftfahrtunternehmen weder beeinflussbar, noch zu umgehen sind. 

In deinem Fall war die Ursache für die Annullierung ein kurzfristiger Streik der Fluglotsen. 

Aber stellt dieser Umstand tatsächlich, wie von der Airline behauptet, einen außergewöhnlichen Umstand dar? 

Hierzu folgende Urteile:

AG Erding, Urteil vom 27.5.2015, Az. 7 C 1205/14 (bei Google zu finden unter: "7 C 1205/14 reise-recht-wiki.de")

Zwei Flugreisende klagten gegen eine Airline, da ihr Flug annulliert worden war. Die Airline konnte sich jedoch auf außergewöhnliche Umstände berufen. Ein Streik französischer Fluglotsen machte es nötig, den gesamten Flugverkehr über Frankreich stark einzuschränken und diverse Flüge, so auch den der Kläger, zu annullieren.

Da der Streik erst sehr kurzfristig angekündigt wurde (ein Tag zuvor), entschied das Gericht, das die Airline nicht für den Flugausfall verantwortlich gemacht werden könne. Es hätte außerstande ihrer Möglichkeiten gelegen, die Annullierung zu verhindern. 

Die Kläger erhielten keine Ausgleichszahlung.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 27.11.2013, Az. 3 C 305/13 (31) (bei Google einfach eingeben: "3 C 305/13 (31) reise-recht-wiki.de")

​​​​​​​Weil sein Flug, wegen eines Fluglotsenstreiks, mehr als 3 Stunden Verspätung hatte, verlangt ein Fluggast nun eine Ausgleichszahlung von seiner Airline.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Das Luftfahrtunternehmen sei für die Folgen eines Fluglotsenstreiks nicht verantwortlich.

AG König Wusterhausen, Urteil vom 31.1.2011, Az. 4 C 308/10 (bei Google auffindbar unter: "4 C 308/10 reise-recht-wiki.de")

​​​​​​​Ein Fluglotsenstreik begründet einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. 

Ein Fluglotsenstreik stellt also tatsächlich einen sogenannten außergewöhnlichen Umstand dar. Damit ist die Airline in deinem Fall meiner Meinung nach von der Pflicht, dir eine Ausgleichszahlung zu zahlen, befreit. 

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-VO kann in deinem Fall also leider nicht geltend gemacht werden.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung dar. Es kann sich bei komplexen Fällen daher durchaus lohnen zusätzlich einen Anwalt zu konsultieren.

Vielleicht hilft dir dieser Post den passenden zu finden:

http://www.flugrechte.eu/220/hat-jemand-erfahrung-mit-der-kanzlei-bartholl-aus-berlin?show=220#q220

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Sie haben einen Flug nach Frankreich gebucht. Dieser Flug wurde jedoch aufgrund des Fluglotsenstreiks in Frankreich annulliert.

Bei einer Annullierung steht dem Fluggast grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. 

Sie könnten also grundsätzliche einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der VO Nr. 261/2004 haben.

Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt jedoch dann, wenn ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 VO Nr. 261/2004 Grund für die Annullierung war.

Hier wurde Ihnen als Grund ein Streik der Fluglotsen in Frankreich genannt. Tatsächlich muss eine Fluggesellschaft beim Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands keine Ausgleichszahlungen leisten.

 AG Frankfurt a. M. , Urt. v. 09.05.2006 - 31 C 2820/05-74 - (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingiben: " AG Frankfurt 31 C 2820/05-74 reise-recht-wiki")

Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.


AG Düsseldorf, 9.11.2011 – 40 C 8546/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingiben: " AG Düsseldorf 40 C 8546/11 reise-recht-wiki")

Für die Begründung eines außergewöhnlichen Umstands aufgrund eines Streiks des Bodenpersonals muss ein Luftfahrtunternehmen zumindest vortragen, wie viele Mitarbeiter zur Verfügung stehen, wie viele für die Abfertigung eines Fluges benötigt werden und warum nicht zumindest eine verspätete Abfertigung des Fluges des Klägers möglich ist.


AG Frankfurt a. M., Urt. v. 8.12.2011 - 32 C 2066/11 (88) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt 32 C 2066/11 reise-recht-wiki")

Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einem Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen.

Diese Urteile besagen also, dass ein Fluglotsenstreik zwar einen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, jedoch nur dann, wenn der Streik so unvorhersehbar war und die Fluggesellschaft alles in Ihrer Macht stehende getan hat, um die Flüge wie geplant durchzuführen.

Beachten Sie außerdem,dass die Fluggesellschaft die Beweislast trägt. Sie muss also darlegen, dass es Ihnen unter keinen Umständen möglich war, den Flug durchzuführen oder anders zu planen. Falls die Fluggesellschaft dies beweisen kann, haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. 

Für eine genauere Rechtseinschätzung kann auch das Hinzuziehen eines Fachanwalts helfen.

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