Hallo,
bei einer Annullierung (eine solche liegt in deinem Fall meines Erachtens nach vor) des Fluges kann dem Fluggast eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung zustehen.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az. C-83/10 (bei Google einfach eingeben: "C-83/10 reise-recht-wiki.de")
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Von dieser Zahlung wird eine Airline jedoch dann befreit, wenn sie nachweisen kann, dass die Ursache für die Annullierung ein außergewöhnlicher Umstand war.
Das sind Umstände, die zur Verspätung oder zur Annullierung eines Fluges führen und für ein Luftfahrtunternehmen weder beeinflussbar, noch zu umgehen sind.
In deinem Fall war die Ursache für die Annullierung ein kurzfristiger Streik der Fluglotsen.
Aber stellt dieser Umstand tatsächlich, wie von der Airline behauptet, einen außergewöhnlichen Umstand dar?
Hierzu folgende Urteile:
AG Erding, Urteil vom 27.5.2015, Az. 7 C 1205/14 (bei Google zu finden unter: "7 C 1205/14 reise-recht-wiki.de")
Zwei Flugreisende klagten gegen eine Airline, da ihr Flug annulliert worden war. Die Airline konnte sich jedoch auf außergewöhnliche Umstände berufen. Ein Streik französischer Fluglotsen machte es nötig, den gesamten Flugverkehr über Frankreich stark einzuschränken und diverse Flüge, so auch den der Kläger, zu annullieren.
Da der Streik erst sehr kurzfristig angekündigt wurde (ein Tag zuvor), entschied das Gericht, das die Airline nicht für den Flugausfall verantwortlich gemacht werden könne. Es hätte außerstande ihrer Möglichkeiten gelegen, die Annullierung zu verhindern.
Die Kläger erhielten keine Ausgleichszahlung.
AG Rüsselsheim, Urteil vom 27.11.2013, Az. 3 C 305/13 (31) (bei Google einfach eingeben: "3 C 305/13 (31) reise-recht-wiki.de")
Weil sein Flug, wegen eines Fluglotsenstreiks, mehr als 3 Stunden Verspätung hatte, verlangt ein Fluggast nun eine Ausgleichszahlung von seiner Airline.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Das Luftfahrtunternehmen sei für die Folgen eines Fluglotsenstreiks nicht verantwortlich.
AG König Wusterhausen, Urteil vom 31.1.2011, Az. 4 C 308/10 (bei Google auffindbar unter: "4 C 308/10 reise-recht-wiki.de")
Ein Fluglotsenstreik begründet einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Ein Fluglotsenstreik stellt also tatsächlich einen sogenannten außergewöhnlichen Umstand dar. Damit ist die Airline in deinem Fall meiner Meinung nach von der Pflicht, dir eine Ausgleichszahlung zu zahlen, befreit.
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-VO kann in deinem Fall also leider nicht geltend gemacht werden.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung dar. Es kann sich bei komplexen Fällen daher durchaus lohnen zusätzlich einen Anwalt zu konsultieren.
Vielleicht hilft dir dieser Post den passenden zu finden:
http://www.flugrechte.eu/220/hat-jemand-erfahrung-mit-der-kanzlei-bartholl-aus-berlin?show=220#q220