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Wissen Sie, ich habe bisher keinerlei Probleme mit Flügen, Ünterkünften, generell mit meinen Reisen gehabt.

Leider hat sich dies geändert.
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Ich buchte eine Reise für mich und meinen Lebensgefährten, vom 02.05.-19.05. .
Die ganze Reise buchte ich über einen Reiseveranstalter, hier bei uns vor Ort (Karlsruhe).
Abflug: Frankfurt am Main
Ankunft: Thailand
+ all-inklusive Leistung
+ Reiserücktrittsversicherung
+ Endsumme: 4.255,00EUR (inkl. DB-Tickets und Transfer zum Hotel).
Zu dem Zeitpunkt war ich im 5 Monat schwanger.
Das Hotel war laut der Angaben ein 4* Hotel, sehr zentral liegend und ganz gut bewertet. Generell ist der Urlaubsort positiv bewertet worden.
Mit einem Zug reisten wir in Frankfurt an.
Unser Flug startete relativ pünktlich, auch hatten wir einen sehr angenehmen Flug.
Unser Hotel wirkte von außen sehr nobel und rein.
Wir mussten aber leider schon vorher über 1 Std. warten, bis wir Zugang zum "Zimmer" warten hatten -für mich war das Warten sehr anstrengend, weil ich mich einfach nur kurz hinlegen musste. Hinzu kommt, dass wir gar nicht unser eigntl. gebuchtes Zimmer erhalten haben, sondern ein Apartment (was zunächst gar nicht schlimm für uns, eher im Gegenteil).
Aber die Lage des Hotels entsprach nicht ganz dem, was wir erwartet haben: es stand weiter außerhalb vom Zentrum als gedacht, was uns nicht (insbesondere mir als Schwangere) gerade gefallen hat und unmittelbar daneben war eine groß Baustelle. Aber wir wollten der Sache tzd. eine Chance geben.


Bereits nach ein paar Stunden kamen dann auch die ersten Probleme im Apartment auf; unsere Badewann war undicht, den Safe konnte man nicht richtig schließen, die Balkontür ließ sich auch schwer schließen (es zog immer etwas), der Wasserhahn tropfte durchgehend, und die Klimaanlage streikte bereits nach einer guten Stunde (sie war unfassbar laut während sie in Betrieb war und ausschalten kam bei der Hitze auch nicht in Frage).
Wir warteten den Abend noch ab, ob sich das vllt. noch besseren würde, dem war aber leider nicht so.
Wir meldeten uns deshalb direkt schon am nächsten Morgen diese Mängel an die Reiseleitung und wir erklärten der Dame, dass wir nicht länger in diesem Apartment bleiben könnten. Vor allem, weil mir die ungemeine Hitze und Schwülheit sehr zu schaffen machte. Ich fühlte mich sehr schwach und ich sah, dass es keine Möglichkeit gab, diese Mängel zu beseitigen.
Uns wurde angeboten, in einem anderen Zimmer Unterkunft zu finden, allerdings erst in "ein paar Tagen"...mein Mann hätte es vllt. noch aushalten können, ich aber nicht. Ich kämpfte bereits schon am 2. Tag mit den einzelnen Mängeln. Also lehnten wir ab, weil es aufgrund dieser eben genannten Umstände für uns nicht mehr in Frage kam. Also buchten wir eine Rückreise am 07.05. zurück nach Deutschland.

Jetzt, wo das Desaster vorbei ist, fragen wir uns, ob wir irgendwelche Ansprüche geltend machen können? (Evtl. die Rückzahlung der gesamten Reisekosten?)

Schadensersatz?

Außerdem buchten wir ja noch zusätzlich eine Reiserücktrittsversicherung. Hat das evtl. noch irgendwelche Auswirkungen (Vor- oder Nachteile) auf unsere Ansprüche?

Wir möchten uns jetzt schon einmal bei Ihnen herzliche bedanken :)

Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Hallo,

ihr habt bei einem Reiseveranstalter vor Ort eine Pauschalreise nach Thailand gebucht. In Thailand angekommen, musstet ihr sehr lange darauf warten, endlich in euer Zimmer gehen zu können. Das Zimmer, das ihr dann vorgefunden habt, war eurer Ansicht nach mangelbehaftet und außerdem nicht das eigentlich gebuchte Zimmer. Nachdem ihr die Mängel angezeigt habt, wurde euch eine Ersatzunterkunft einige Tage später angeboten, die ihr allerdings abgelehnt habt. Grund dafür war, dass du schwanger bist und mit den Umständen nicht mehr klargekommen bist.
Nun fragst du, ob ihr Ansprüche geltend machen könnt, vor allem Schadensersatz.

Zunächst einmal ist es so, dass für etwaige Ansprüche ein Reisemangel vorliegen muss. Die Definition eines Reisemangels ist das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder das Vorhandensein eines Fehlers. Die genaue Definition und weitergehende Informationen findest du unter folgenden Link oder in § 651 i BGB:

http://passagierrechte.org/Reisemangel#Definition_des_Reisemangels

In eurem Fall ist es so, dass du diverse Mängel aufzählst: die Klimaanlage, Badewanne, Wasserhahn etc sind vorhandene Fehler, die meiner Ansicht nach einen Reisemangel begründen. Außerdem sind die unzumutbare Wartezeit und die Großbaustelle unmittelbar neben eurem Hotel meiner Auffassung nach ebenfalls als Reisemangel zu bewerten.

Die Unterbringung in einem Appartement anstelle eines Hotelzimmers hingegen stellt keinen Reisemangel dar, weil ein Appartement mindestens gleichwertig ist. Die Lage ist zwar ärgerlich, aber leider ist es meiner Ansicht nach auch kein Reisemangel. Es wird hier eher eine hinzunehmende Unannehmlichkeit zutreffen, die lediglich wegen deiner Schwangerschaft so gravierend zu sein scheint.

Nichtsdestotrotz liegen Reisemängel vor. Welche Rechte Reisende bei Mängel haben, steht in § 651 i BGB:

(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
1.wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2.wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,
1.nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen,
2.nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,
4.nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,
5.den Vertrag nach § 651l kündigen,
6.die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und
7.nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.


Weil ihr bereits vor Ort die Mängel angezeigt habt, kommt die Abhilfe nicht mehr in Betracht. In Frage käme in eurem Fall noch eine Minderung nach § 651 m BGB:

(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(2) Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. § 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.

Hierbei gilt als Grundsatz, dass die Minderung in dem Verhältnis vorzunehmen ist, in welchem der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zum wirklichen Wert gestanden hat. Wie genau das berechnet wird, kann ich hier allerdings nicht sagen.

Die Frage, die hier noch aufkommt ist, auf welchen Zeitraum ist die Minderung anzuwenden.
Meiner Meinung nach ist die Minderung auf die gesamte Reisedauer auszudehnen. Ich werde versuchen, das Ganze schlüssig zu erklären:

Zunächst käme in Betracht, dass ihr die Reise durch eure verfrühte Heimreise konkludent (also durch schlüssiges Handeln) wirksam gekündigt habt.

Die Kündigung ist in § 651 l BGB geregelt:

(1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651k Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(…)

Entscheidend bei einer Kündigung ist, dass die Reise erheblich beeinträchtigt wurde. In eurem Fall ist es meiner Meinung nach so, dass die Reise zwar objektive Mängel aufwies, die aber nicht so gravierend waren, dass eine frühzeitige Abreise gerechtfertigt wäre. Wie ich das verstanden habe, ist vieles davon auch auf die Schwangerschaft zurückzuführen. Das entnehme ich dem Geschriebenen, weil du sagst, dass dein Mann das noch etwas ausgehalten hätte, du hingegen nicht mehr konntest.

Meiner Meinung nach war eine Kündigung hier also nicht gerechtfertigt.

Aufgrund dessen, dass die Reise nicht wirksam gekündigt wurde, bestand euer Reisevertrag weiterhin. Dies bedeutet für die Minderung, dass sie sich auf den gesamten Reisezeitraum erstreckt. Aufgrund des Vertrags bestanden die Pflichten der beiden Parteien weiterhin, also auch die Pflicht für eine mangelfreie Unterkunft zu sorgen.

Du schreibst, dass ihr die Ersatzunterkunft nicht annehmen wolltet und stattdessen früher nach Hause geflogen seid. Hier stellt sich die Frage, ob die Minderung wegen unterbliebener Mitwirkungshandlung vielleicht ausgeschlossen sein könnte.

Dies ist dann der Fall, wenn die Abhilfe (hier: eine neue Unterkunft) endgültig und ernsthaft abgelehnt wurde. Ihr habt dies zwar getan, allerdings wurde die neue Unterkunft nur in Aussicht gestellt. Die Aussage „in ein paar Tagen“ ist zu vage, als dass sie als Zusicherung gelten kann.

Euer Minderungsanspruch ist also nicht ausgeschlossen.

Wie sieht es mit einem Schadensersatz aus? Nach § 651 n BGB kann man Schadensersatz neben der Minderung verlangen und auch zusätzliche Kosten erstattet bekommen:

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel 

1.ist vom Reisenden verschuldet,

2.ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder

3.wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(3) Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten.

Allerdings ist hier wieder das Problem der erheblichen Beeinträchtigung. Wie ich bereits bei der Kündigung erwähnt habe, war die Beeinträchtigung nicht erheblich, weshalb hier also leider kein Schadensersatz und auch keine Erstattung der zusätzlichen Kosten verlangt werden kann.

Ich habe zu deinem Fall ein passendes Urteil gefunden, das einen sehr ähnlichen Sachverhalt beurteilt hat:

AG Kleve, Urt. v. 06.04.2001, Az: 36 C 47/01 (einfach zu finden, indem du auf Google „AG Kleve 36 C 47/01 reise-recht-wiki.de“ eingibst)
Muss ein Reisender unzumutbar lang auf die Bereitstellung des gebuchten Zimmers warten, verringert sich der Tagesreisepreis um 30%.
Wird der Reisende buchungswidrig in einem anderen Hotel untergebracht, rechtfertigt dies die Minderung des Tagesreisepreises um 10%.

Euch steht meiner Auffassung nach also ein Anspruch auf Reisepreisminderung zu.
Ich rate euch allerdings, einen Anwalt mit dieser Thematik aufzusuchen. Er kennt sich mit der Komplexität des Reiserechts besser aus und weiß auch wie hoch die Minderung berechnet werden kann.
 

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Hallo,

leider war das Hotel in ihrem Thailand-Urlaub leider nicht so, wie sie sich das erhofft haben. Ich probiere ihre Fragen im Folgenden v.a. an Hand einigen Urteilen zu klären. 
Schon vorab möchte ich sagen, dass diese Schilderungen nur meine eigene Meinung darstellen kann und man bei sehr komplexen Sachverhalten einen korrekten Rat lediglich von einem Fachanwalt erhalten kann. Nun aber zu meiner Erklärung.

Jetzt, wo das Desaster vorbei ist, fragen wir uns, ob wir irgendwelche Ansprüche geltend machen können? (Evtl. die Rückzahlung der gesamten Reisekosten?

Da Sie nun wieder aus dem Urlaub zurück sind, könnten Sie eventuell im Nachhinein Ansprüche gegen den Reiseveranstalter stellen. In Betracht kommt dabei m. M. n. vor allem der Anspruch auf eine Reisepreisminderung n. § 651 m BGB. Dabei mindert sich der Reisepreisfür die Dauer des Reisemangels. Allerdings ist die wichtigste Voraussetzung hierhin, dass ein Reisemangel vorlag. Sie beschreiben, dass Sie zunächst auf Ihr Zimmer warten mussten und schließlich auch nicht in ihr gebuchtes Zimmer konnten. In diesem waren wiederum diverse Unstimmigkeiten zu finden. Gestört hat Sie vor allem die undichte Badewanne, der Safe war nicht richtig zu schließen, tropfender Wasserhahn, Baulärm und defekte Klimaanlage. Schließlich verlangten Sie ein neues Zimmer, was allerdings erst nach einigen Tagen möglich gewesen wäre. Daher haben Sie sich entschlossen schon eher zurück zu fliegen. Ob die Dinge, die Sie im Zimmer gestört haben, einen Reisemangel begründen können, muss nun untersucht werden. 

LG Frankfurt, Az: 2-24 S 183/09 (einfach auf reise-recht-wiki.de suchen)

Eine defekte Klimaanlage kann eine Reisepreisminderung bis zu 10% berechtigen.

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.08.2008, Az.: 2-24 S 29/07(einfach auf reise-recht-wiki.de suchen)

Vorliegend wurde eine Reisepreisminderung von 50% bejaht, da es zu einer erheblichen Lärmbelästigung aufgrund von Aufbauarbeiten außerhalb der Hotelanlage kam. Zudem kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise angenommen werden, was einen Schadensersatzanspruch nach sich ziehen kann.

AG Bad Homburg, Urt. v. 02.08.2001, Az.: 2 C 1152/01 (suche bei Google: „reise-recht-wiki 2 C 1152&01“)

Eine Minderung zwischen 20-30 Prozent wurde bejaht, da der Baulärm von morgens bis abends vor dem Hotel stattfand.

AG Bad Homburg, Urt. v. 19.07.2004, Az.: 2 C 1390/03 (12) (einfach auf reise-recht-wiki.de suchen)

Eine 15-prozentige Minderung wurde hier bei einer defekten Toilette bewilligt.

AG Kleve, Urt. v. 06.04.2001, Az: 36 C 47/01 (einfach auf reise-recht-wiki.de suchen)

Muss ein Reisender unzumutbar lang auf die Bereitstellung des gebuchten Zimmers warten, verringert sich der Tagesreisepreis um 30%. Wird der Reisende buchungswidrig in einem anderen Hotel untergebracht, rechtfertigt dies die Minderung des Tagesreisepreises um 10%.

Ich konnte jetzt nicht zu jedem ihrer Probleme ein Beispielurteil finden. Allerdings sollen diese Ihnen ja nur einen groben Überblick geben. Ich denke, dass vor allem aufgrund der fehlenden Klimaanlage und dem Baulärm eine Minderung in Frage kommen könnte. Die Höhe ist da nie vorauszusehen, da Sie abhängig von den tatsächlichen Umständen vor Ort ist. Ich schätze aber mal, dass der gesamte Reisepreis nicht zurück zu verlangen ist.

Schadensersatz?
Ein Schadensersatzanspruch könnte sich aus § 651 n BGB ergeben. Besonders der Schadensersatz aufgrund vertaner Urlaubsfreude kommt allerdings erst in Betracht, wenn die Minderungshöhe mind. 50 % beträgt. Dies zumindest soweit ich weiß. 

Außerdem buchten wir ja noch zusätzlich eine Reiserücktrittsversicherung. Hat das evtl. noch irgendwelche Auswirkungen (Vor- oder Nachteile) auf unsere Ansprüche?

Um diese Frage zu beantworten, müsste man einen Blick in die Vertragsbedingungen werfen. Vor- und Nachteile hinsichtlich der Ansprüche gegen den Reiseveranstalter ergeben sich meiner Meinung nach daraus allerdings nicht.

Beachten Sie zum Schluss die Anforderungen an eine korrekte Mängelanzeige gem. § 651 o BGB. Letztlich erscheint es mir auch immer wichtig, auf andere Beiträge im Forum hinzuweisen, die zum Thema Mängel im Hotel passen.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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