Lieber Fragesteller,
ihnen bereit Sorgen, dass es sich in Ihrem Fall um die SunExpress der Türkei handelt. Das muss Ihnen jedoch keine Sorgen bereiten, da ein Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung nicht nur geltend gemacht werden kann, wenn es sich um ein Luftfahrtunternehmen der EU handelt, sondern auch wenn Fluggäste Ihren Flug auf einem Flughafen der EU antreten.
(1) Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung
Bei einer Flugverspätung kann Ihnen tatsächlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung. Die Berechnungsgrundlage ist Art. 7 zu entnehmen.
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Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
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Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
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Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Zwischen Leipzig und Marsa Alam liegt eine Entfernung von ca. 3.490, 44 km. Damir steht Ihnen richtigerweise ein Anspruch in Höhe von 400 Euro je Fluggast zu.
Der Grund für die Verspätung war ein technischer Defekt. Grundsätzlich muss eine Fluggesellschaft beim Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands keine Ausgleichszahlungen leisten. Ein technischer Defekt ist jedoch kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Dazu das folgende Urteil:
EuGH, Urteil vom 22.12.2008 -Az.: C 549/07 -(einfach zu finden unter "reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.
(2) Ansprüche aus dem BGB
Da es sich in Ihrem Fall jedoch um eine Pauschalreise handelt, können Sie gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.
Zuerst muss geklärt werden, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen vorbehalten hat. Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten. Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlsut der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach suchen mit: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ -steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisleiste).
Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht. Das die folgenden Urteile:
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (bei Google einfach suchen mit “ 22b C 672/96 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)
Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (bei Google einfach suchen mit “ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)
Minderungsanspruch verneint Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
Es ist davon auszugehen, dass die Flugzeitenänderung immer noch den Tag des Abfluges betrifft, der grundsätzlich für die Anreise geplant ist. Ihre Nachtruhe wurde zwar beeinträchtigt, jedoch bereits schon durch die ursrünglichen Flugzeiten und nicht durch die Verschiebung. Weiterhin ist nicht ganz klar, wie viel genau Ihnen dadurch von Ihrer Urlaubszeit verloren gegangen ist. Es ist wohl tatsächlich immer wieder vom Einzelfall abhängig.