Hallo, lieber Fragesteller!
Ein Direktflug ist nicht gleich ein Nonstop-Flug.
Bei einem Direktflug kommt es darauf an, dass die Flugnummer sich im Laufe der gesamten Flugreise nicht ändert. Der Flug kann aber auch eine oder mehrere Zwischenlandungen, einen Flugzeugwechsel oder sogar einen Airlinewechsel (Codesharing) beinhalten. Solange sich die Flugnummer nicht ändert, sind diese Änderungen zulässig und es handelt sich nach wie vor um einen Direktflug.
Ein Nonstop-Flug bedeutet, wie die Bezeichnung impliziert, einen Flug ohne Zwischenlandungen. Nur bei einem Nonstop-Flug zieht eine Zwischenlandung in den meisten Fällen rechtliche Konsequenzen nach sich. Sie muss nur dann entschädigungslos akzeptiert werden, wenn sie auf sogenannte außergewöhnliche Umstände zurückgeht.
Daraus ergeben sich je nach der Art der Reise verschiedene Konsequenzen.
(1) Pauschalreise
Zwischenlandungen bei einem Direktflug im Rahmen einer Pauschalreise sind kein Reisemangel.
AG München, Urt. v. 05. September 2002, Akz. 173 C 10987/02:
„Die Beklagte hatte einen Direktflug, keinen Non-Stop-Flug angeboten. Ein Direktflug kann jedoch Zwischenlandungen beinhalten.“
AG Würzburg, Urt. v. 12. März 1997, Akz. 3 C 1128/95
LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Akz. 5 S 165/00:
„Ausweislich der vorgelegten Flugscheine hatten die Kläger lediglich einen Direktflug und keinen Non-Stop-Flug gebucht. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten mussten somit von ihnen in Kauf genommen werden.“
Eine Zwischenlandung bei einer Pauschalreise und einem Nonstop-Flug gilt als Reisemangel. Je nach den Einzelheiten könnte dem Reisenden eine Reisepreisminderung zustehen.
(2) Nur-Flug-Vertrag
Sofern man nur einen Flug gebucht hat, sollte es in der Regel schon bei der Buchung ersichtlich sein, dass der Flug Zwischenlandungen beinhaltet. Kommen weitere, ungeplante Zwischenhalte hinzu, oder muss ein Nonstop-Flug zwischenlanden, so führen sie meist zu einer Flugverspätung. Je nach der Flugstrecke, der Dauer und dem Grund der Verspätung, könnte ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,- bis 600,- € p. P. entstehen. Darüber hinaus kommen dann weitere Ansprüche aus der Verordnung 261/2004 in Betracht – Betreuungsleistungen, Ersatzflug, anderweitige Beförderung usw. Ich würde die ganzen möglichen Leistungen jetzt nicht aufzählen wollen, ohne die Details zu kennen.