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Hallo,

kann mir jemand sagen ob ich eine Entschädigung verlangen kann, wenn ich anstatt gebuchtem Direktflug eine Zwischenlandung akzeptieren soll.

 

W. Weidemeier
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
Bearbeitet von
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5 Antworten

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Hallo, lieber Fragesteller!

Ein Direktflug ist nicht gleich ein Nonstop-Flug.

Bei einem Direktflug kommt es darauf an, dass die Flugnummer sich im Laufe der gesamten Flugreise nicht ändert. Der Flug kann aber auch eine oder mehrere Zwischenlandungen, einen Flugzeugwechsel oder sogar einen Airlinewechsel (Codesharing) beinhalten. Solange sich die Flugnummer nicht ändert, sind diese Änderungen zulässig und es handelt sich nach wie vor um einen Direktflug.

Ein Nonstop-Flug bedeutet, wie die Bezeichnung impliziert, einen Flug ohne Zwischenlandungen. Nur bei einem Nonstop-Flug zieht eine Zwischenlandung in den meisten Fällen rechtliche Konsequenzen nach sich. Sie muss nur dann entschädigungslos akzeptiert werden, wenn sie auf sogenannte außergewöhnliche Umstände zurückgeht.

Daraus ergeben sich je nach der Art der Reise verschiedene Konsequenzen.

(1) Pauschalreise

Zwischenlandungen bei einem Direktflug im Rahmen einer Pauschalreise sind kein Reisemangel.

AG München, Urt. v. 05. September 2002, Akz. 173 C 10987/02:

Die Beklagte hatte einen Direktflug, keinen Non-Stop-Flug angeboten. Ein Direktflug kann jedoch Zwischenlandungen beinhalten.

AG Würzburg, Urt. v. 12. März 1997, Akz. 3 C 1128/95

LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Akz. 5 S 165/00:

Ausweislich der vorgelegten Flugscheine hatten die Kläger lediglich einen Direktflug und keinen Non-Stop-Flug gebucht. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten mussten somit von ihnen in Kauf genommen werden.

Eine Zwischenlandung bei einer Pauschalreise und einem Nonstop-Flug gilt als Reisemangel. Je nach den Einzelheiten könnte dem Reisenden eine Reisepreisminderung zustehen.

(2) Nur-Flug-Vertrag

Sofern man nur einen Flug gebucht hat, sollte es in der Regel schon bei der Buchung ersichtlich sein, dass der Flug Zwischenlandungen beinhaltet. Kommen weitere, ungeplante Zwischenhalte hinzu, oder muss ein Nonstop-Flug zwischenlanden, so führen sie meist zu einer Flugverspätung. Je nach der Flugstrecke, der Dauer und dem Grund der Verspätung, könnte ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,- bis 600,- € p. P. entstehen. Darüber hinaus kommen dann weitere Ansprüche aus der Verordnung 261/2004 in Betracht – Betreuungsleistungen, Ersatzflug, anderweitige Beförderung usw. Ich würde die ganzen möglichen Leistungen jetzt nicht aufzählen wollen, ohne die Details zu kennen.

Beantwortet von (4,850 Punkte)
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Guten Tag W. Weidemeier,


 

um die Frage zu beantworten, muss erst geklärt werden, wo die Unterscheidung zwischen einem sogenannten Nonstop-Flug und Direktflug liegt. Direktflüge können immer noch Zwischenlandungen beinhalten, solange sich die Flugnummer dabei nicht verändert. Bei einem Nonstop-Flug hingegen, wird ein Flug ohne Zwischenstopp vollzogen.

Sie sollten sich also an dieser Stelle informieren, ob es sich tatsächlich um einen Nonstop-Flug handelt, in diesem Fall könnte ein Zwischenlandung rechtliche Konsequenzen für die Fluggesellschaft beinhalten. Im Fall eines Direktfluges müssen Sie also einen kurzen Halt akzeptieren oder auf eigene Faust umbuchen. Ersatzansprüche haben Sie dafür allerdings keine.

Auch solange der Vertragspartner seinen Hauptpflichten, wie u.a. Transport zum vorhergesehen Zeitpunkt und Ort nachkommt, können keine Ansprüche erhoben werden.

Es ist allerdings auch ein wichtiger Fakt, wer genau Ihr Vertragspartner war. Damit beziehe Ich mich auf die Frage, ob Sie einen „Nur-Flug“-Vertrag abgeschlossen haben oder Ihre Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter gebucht haben. Je nachdem ändert sich auch der Anspruchsgegner, bei dem Sie mögliche Rechte einfordern könnten.

Im Endeffekt lässt sich Ihre Problemstellung hier allerdings nur weiter ausführen, wenn Sie tatsächlich einen Nonstop-Flug gebucht haben und es dabei nun zu einer Zwischenlandung kommen soll. Eine solche würde gegen den geschlossenen Flugvertrag verstoßen, da eine pünktliche Beförderung somit nicht mehr gewährleistet wäre. Bei einer Flugverspätung könnten dann eben gewissen Schadensersatzansprüche gegen den jeweiligen Gegner gestellt werden.

Informieren können Sie sich dazu hier:

http://passagierrechte.org/Flugversp%C3%A4tung


 

Urteile:

LANDGERICHT BONN, URTEIL vom 07. März 2001, Az 5 S 165/00

Grundsätzlich sind Flugverschiebungen im Unterschied zu Flugverspätungen zwar nicht als Reisemängel anzusehen, wenn sich der Reiseveranstalter eine Änderungsmöglichkeit in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat und die neue Flugzeit dem Reisenden auch zugemutet werden kann.


 


 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Guten Tag,

gerne möchte ich ihre Frage beantworten und hoffe ihnen dabei helfen zu können.

SIe müssen beachten das ein Direktflug nicht mit einem Nonstop- Flug zu verwechseln ist, was man fälschlicherweise bedingt durch die Benennung annehmen kann. Lediglich ein Nonstop-Flug sieht keine Zwischenlandungen vor, ein Direktflug hingegen kann Zwischenlandungen beinhalten [AG München Urteil vom 05.September 2002 (einfach zu finden über google unter AG München Urteil vom 05.September 2002 Az. 173 C 10987/02 auf "Reise-Recht-wiki.de")].

Folglich sind Zwischenlandungen bei einem Direktflug nicht als Reisemangel anzusehen.

Kommt jedoch auf Grund der Zwischenlandung eine erhebliche Flugverspätung am Endziel von 3 Stunden oder mehr zustande, stehen dem Passagier je nach Flugstrecke von 1500 km- über 3500 km ein Ausgleichszahlungsanspruch in Höhe von 250-600€ pro Person zu, als auch Betreungs-und Schadensersatzansprüche, Recht auf Ersatzflug, nach EG-VO 261/2004.
Beantwortet von (1,010 Punkte)
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Sehr geehrter Fragensteller,

zunächst einmal zu dem Unterschied zwischen Direktflug, Non-Stop-Flug und einem Flug mit Stops. Bei einem Non-Stop-Flug handelt es sich um einen Flug, bei dem zwischen Ausgangspunkt und Endpunkt keine Zwischenlandung durchgeführt wird. Bei einem Flug, der z.B. als One-Stop-Flug angeboten wird, handlet es sich hingegen um einen Flug mit einer Umsteigeverbindung. D.h. als Reisender werden sie von einer Airline mit einem Flugzeug vom Ausgangspunkt bis zum Zwischenlandungsziel transportiert. Dort müssen Sie dann das Flugzeug verlassen und werden ihren Flug in einem anderen Flug mit einer anderen Airline zum Endziel fortzusetzen. D.h. es handelt sich grundsätzlich um zwei selbstständige Flüge mit zwei verschiedenen Flugcods.

Ein Direktflug hingegen stellt sozusagen ein Zwischenvariante dar. Bei einem Direktflug muss sich der Reisende auf Zwischenstops einstellen. Im Gegensatz zum One-Stop-Flug hat dieser Zwischenstop jedoch nicht zur Folge, dass zwangsläufig das Flugzeug gewechselt werden muss. Vielmehr setzt der Reisende in den meisten Fällen nach dem Zwischenstop den Flug im gleichen Flugzeug fort. Der auffälligste Unterschied zum One-Stop-Flug besteht darin, dass der gesamte Flug unter ein und der selben Flugnummer durchgeführt wird.

D.h. in Ihrem Fall, haben Sie einen Direktflug gebucht, bedeutet dies per se, dass sie einen Flug mit Zwischenstops gebucht haben. Daher kommt es darauf an, ob das Angebot von dem Sie sprechen, eine Veränderung zu dem ursprünglichen Vereinbarungen des Beförderungsvertrages darstellt oder nicht. Eine solche Veränderung wäre z.B. dann gegeben, wenn sich die Flugzeiten, die angesteuerten Flughäfen oder auch die geplanten Zwischenstops geändert hätten.

Liegt eine solche Veränderung vor, dann hätten Sie u.U. einen Anspruch gegen die Airline. Dieser wäre zunächst von der Flugroute abhängig. Handelt es sich bei dem Flug um einen solchen, der entweder in einem Mitgliedsstaat der EU startet oder um einen solchen, der in die EU führt und mit einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt wird, hätten Sie ggf. einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 VO (EG) 261/2004 in Höhe von 250 - 600 € pro Reisenden (abhängig von der Flugstrecke) aufgrund der Tatsache, dass eine solche Veränderung im Rahmen der VO eine Annullierung gem. Art. 5 darstellt. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass das Vorliegen eines Ausschlussgrundes gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c dazu führt, dass ein solcher Anspruch nicht gegeben ist. Ein solcher Ausschlussgrund wäre z.B., dass Sie die Airline mind. 2 Wochen vor Flugbeginn über diese Änderung informiert hat.

Wenn es sich bei dem betreffenden Flug um einen solchen im Rahmen einer Pauschalreise handelt, dann kann u.U. eine solche Veränderung einen Reisemangel darstellen und Sie gem. § 651d BGB zu einer Minderung des Reisepreises oder gem. § 651a Abs. 5 BGB zum Rücktritt vom Reisevertrag berechtigen.
Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Sehr geehrter Herr Weidemeier,

 

zwar ist Ihre Frage schon etwas älter, aber da diese Problematik immer wieder auftaucht, möchte ich auch im Interesse aller Nutzer noch einige Gedanken hinzufügen.

 

Leider schreiben Sie nicht, ob Sie Ihren Flug im Rahmen einer Pauschalreise oder als einfachen Flug antreten. In beiden Fällen stehen Ihnen aber nur dann Ansprüche zu, wenn der Nonstop-Flug als solcher Teil des Vertrages geworden ist. Das ist dann der Fall, wenn es für Ihren Vertragspartner (also Fluggesellschaft oder Reiseveranstalter) erkennbar war, dass es Ihnen auf einen Nonstop-Flug ankam. Dazu verweise ich auf folgendes Urteil:

 

Eine Zwischenlandung bei einem geschuldeten Direktflug stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Minderung. (Amtsgericht Rostock, bei Interesse bei Google eingeben: Amtsgericht Rostock 47 C 241/10 reise-recht-wiki.de)

 

Zu der Unterscheidung von Direktflug und Nonstop-Flug ist hier ja bereits Stellung genommen worden. Ich möchte Sie aber darauf hinweisen, dass diese Unterscheidung unter Laien keineswegs gängig ist:

 

Das Gericht stimmt der Klägerin zu, dass für einen Laien nicht erkennbar ist, dass bei einem als Direktflug ausgewiesenen Flug zwischen dem Abflug und Zielort eine Zwischenlandung erfolgt. Dass in der Rechtsprechung eine Unterscheidung zwischen einem Nonstop-Flug und einem Direktflug erfolgt, kann und muss ein juristischer Laie nicht wissen.

 

Entscheidung des Amtsgericht Rostock vom 21.03.2012 (Amtsgericht Rostock, 47 C 390/11 reise-recht-wiki.de)

 

Ob Sie sich mit Ihrem Reiseveranstalter beziehungsweise mit der Airline auf einen Nonstop-Flug geeinigt haben, ist im Rahmen der Auslegung des geschlossenen Vertrages zu ermitteln. Dabei ist der objektive Empfängerhorizont maßgeblich. Das bedeutet, es wird gefragt: Wie hätte ein verständiger Dritter die Erklärung des Vertragspartners ausgelegt. Auf Ihren Fall angewendet: Wie hätte ein „durchschnittlicher Reisender“ den Begriff des Direktfluges im Vertrag verstanden. Meiner Meinung nach, käme man hier zu dem Ergebnis, dass ein „durchschnittlicher Reisender“ die Unterscheidung zwischen Direktflug und Nonstop-Flug nicht kennt. Das bedeutet, wenn es ihm ersichtlich darauf ankam, einen „Direktflug“ zu buchen, wollte er Zwischenlandungen vermeiden. Er wollte also tatsächlich einen Nonstop-Flug. Dieser ist dann auch Vertragsbestandteil geworden.

 

Bei den hier dargelegten Überlegungen handelt es sich natürlich nur um meine Ansichten. Wenn Sie einen verbindlichen Rechtsrat wünschen, müssen Sie sich wohl an einen Rechtsanwalt wenden.

 

Beantwortet von (2,080 Punkte)
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