Lieber Fragensteller,
um deine Frage beantworten zu können, wären noch ein paar Informationen zu dem verspäteten Flug wichtig, auf dem die Ausstellung der Reisegutscheine beruht. Dies ist nämlich entscheidend dafür, welche Rechtsgrundlage auf deinen Fall anwendbar ist. Erst nach Bestimmung der anwendbaren Norm, kann deine Frage beantwortet werden.
Anspruch in Rahmen der Flugastrechte-Verordnung
Anwendungsbereich
Am wahrscheinlichsten ist in deinem Fall, dass die Fluggastrechte-Verordnung VO (EG) 261/2004 anwendbar wäre. Dies wäre gemäß Artikel 3 a) zunächst dann der Fall, wenn es sich bei dem verspäteten Flug, um einen Flug gehanldet hat, der an einem Flughafen gestartet ist, der auf dm Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union liegt. Dies wäre z.B. der Fall, wenn der Flug von Deutschland aus gestartet ist.
Die Flugastrechte-Verordnung ist jedich gemäß Artikel 3 b) auch dann auf einen Flug anwenbar, wenn dieser in einem Land gestartet ist, das nicht zu EU gehört, der Flug jedoch von einem Luftfahrtunternhemen der Gemeinschaft durchgeführt wurde und sein Ziel in einem Mitgliedsstaat der EU lag. Dies wäre in deinem Fall z.B. denkbar, wenn es sich um den Rückflug nach Deutschland handelte, denn bei Condor handelt es sich um ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft.
Erfüllt der betreffende verspätete Flug eine der beiden genannten Voraussetzungen, ist davon auszugehen, dass die Fluggastrechte-verordnung die richtige Anspruchsgrundlage in deinem Fall ist.
Anspruchsgrundlage
Wie deiner Frage zu entnehmen ist, möchte Condor euch einen Reisegutschein ausstellen, weil ihr auf eurem Flug eine Flugverspätung erlitten habt. Welche Ansprüche ein Fluggast gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen wegen Verspätung geltend machen kann, ergibt sich zunächst aus Artikel 6 der Flugastrechte-Verordnung. Dort ist jedoch nur geregelt, dass der Fluggast einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen nach den Artikeln 8 und 9 der Verordnung hat. Diese Unterstützungsleistungen zielen vorallem darauf ab, dass dem Fluggast Mahlzeiten angeboten werden müssen, er unter Umständen in einem Hotel untergebracht werden muss ect.
In eurem Fall gehe ich allerdings davon aus, dass es sich bei den 400 Euro pro Person nicht um eine Zahlung von Unterstützungsleistungen, sondern vielmehr um eine Zahlung von Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 der Verodnung handelt, die die Verordnung als eine Art "Strafzahlung" vorsieht, um die Unannehmlichkeiten der Fluggäste auszugleichen, die ihnen wegen Flugverspätungen, Annullierungen oder Nichtbefördrung entstanden sind. Seit der Entscheidung des EuGHs in der Rechtssache Sturgeon ./. Condor C-402/07 und Böck ./. Air France C-432/07 haben auch Passagiere, die eine große Verspätung erlitten haben, einen Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 der Verordnung.
Ausgleichsleistung in Form eines Reisegutscheins
Ist dies in eurem Fall zutreffend (Fluggastrechte-Verordnung anwendbar siehe Abschnitt 1 und Zahlung erfolgt als Ausgleichsleistung siehe Abschnitt 2) kann deine Frage, ob ihr von Condor einen Reisegutschein akzeptieren müsst, wie folgt beantwortet werden:
Die Flugastrechte-Verordnung enthält in ihrem Artikel 7 auch eine Aussage darüber, in welcher Form das ausführende Luftfahrtunternehmen, d.h. in diesem Fall Condor, eine Ausgleichsleistung nach Artikel 7 zu leisten hat. Dort heißt es nämlich in Artikel 7 Absatz 3: Die Ausgleichsleistungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck, oder mit schriftlichen Einverständnis des Fluggastes, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.
D.h. in eurem Fall, dass ihr keinesfalls einen Reisegutschein akzeptieren müsst. Denn wie sich aus Artikel 7 Absatz ergibt, darf Condor euch nur dann in Form eines Reisegutscheins entschädigen, wenn ihr dieser Form schriftlich zustimmt. Da ich eure Frage entnehme, dass ihr einen Reisegutschein nicht wolt, gehe ich davon aus, dass ihr bis jetzt einem Reisegutschein nicht schriftlich zugestimmt habt. D.h. ihr habt einen Anspruch darauf, die Ausgleichszahlung von Condor in bar bzw. als Überweisung zu erhalten. Von daher ist die Aussage, der Mitarbeiterin von Condor schlichtweg falsch, dass ihr den Gutschein bekommt oder gar nichts. Aus diesem Grund würde ich euch empfehlen, euch noch einmal erneut schriftlich an Condor zu wenden und sie explizit auf die Regelung des Artikels 7 Absatz 3 hinzuweisen und die Ausgleichszahlung in bar zu fordern.
Sollte der verspätete Flug jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fall, bzw. es sich bei der Zahlung nicht um eine Ausgleichszahlung nach Art 7 der Verordnung handeln, sind weitere Infos über den Flug notwendig, um eure gestellte Frage beantworten zu können.