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Hallo zusammen,

ich habe heute geschockt vom Condor mitgeteilt bekommen, dass mein Flug nach Antalya von 19-Nov-15  05:00 auf 20-Nov-15  14:40. Da es sich um die ganzen 33 Stunden und 40 Minuten handelt, heißt das für mich, dass ich meine zwei Tagen Urlaub einfach wegschmeißen muss. Bei einem geplannten 4-tägigen Urlaub ist das schon eine Menge. Ich habe bereits bei Condor nach den Gründen  nachgefragt, weil die einfach ignoriert haben, diese im Brief zu erläutern, bis jetzt aber noch keine Antwort bekommen. Ich wurde auch nicht einmal gefragt, ob die neue Flugzeit mir eigentlich passt.

Meine Frage von daher: habe ich einen Anspruch auf einen Ausgleich gemäß EG-VO 261/04? Falls ja, wann sollte ich mich am besten zum Anwalt wenden, vor oder nach dem Flug?

Hier ist nochmal der Brief von Condor:

Aenderung Ihrer Flugzeiten / Change to Flight Time


Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

leider musste die Flugzeit fuer Ihren Flug geaendert werden. Ihre Flugtickets bzw.
die Bestaetigung fuer das ticketlose Fliegen behalten die volle Gueltigkeit.

Wir empfehlen grundsaetzlich, 2 Stunden vor Abflug (bei Fluegen in die USA und
Kanada 3 Stunden)am Check In zu erscheinen.

Wir danken fuer Ihr Verstaendnis und wuenschen Ihnen einen schoenen Urlaub.

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an uns.




Dear customer,

unfortunately we have to inform you that your flight time has had to be
changed. Your tickets / confirmation for ticketless travel are still valid.

Principally we recommend to be at the check-in 2 hours prior to departure (for
flights into the USA and Canada 3 hours).

Thank you for your understanding. We wish you a pleasant holiday.

If you have any questions please don't hesitate to contact us.


Ihre Buchungsdaten / Your Booking Information

Vorgangs-Nr   Version  von         nach         Abflugtag      Passagier
Booking No    version  from        to           departure date passenger name
-------------------------------------------------------------------------
                         FRANKFURT   ANTALYA      20-Nov-15      
AENDERUNGEN / CHANGES:

URSPRUENGLICHE

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (160 Punkte)
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Update:

Heute habe ich wieder eine Email von denen bekommen, in der steht, dass unsere Flugzeit geändert hat, und zwar heißt es jetzt nun wieder die ursprüngliche Flugzeit. Kommisch, was die da betreiben!
Beantwortet von (160 Punkte)
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Hallo trojan03,

es freut mich sehr, dass Ihre Flugzeiten doch wieder zu Ihren ursprünglichen geändert wurden. Ich hoffe weiterhin sehr, das es auch dabei bleiben wird. Trotzdem würde ich im folgenden gerne Ihre Frage beantworten, damit Sie im Falle einer erneuten Änderung Ihrer Flugzeiten wissen, was für Ansprüche Ihnen zustehen und wie diese geltend gemacht werden können.

Ihren Ausführungen entnehme ich, dass es sich in Ihrem Fall um einen sogenannten "Nur-Flug" und nicht um eine Pauschalreise handelt. Bei einem "Nur-Flug" können Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend gemacht werden.

Ihr Flug nach Antalya wurde um 33 Stunden und 40 Minuten nach hinten verlegt. In einem solchen Fall liegt nicht nur eine Verspätung des Fluges vor, sondern eine Annulierung des Fluges vor.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google leicht zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (bei Google leicht zu finden unter "reise-recht-wiki"

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Bei einer Annullierung können Sie Ansprüche aus Artikel 5 der EU- Fluggastrechteverordnung geltend machen. Nach art. 5 können Sie erhalten:

1) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 

2) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) 

3) Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7, es sei denn

a) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

b) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der        planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen     ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

c) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Im vorliegenden Fall wird es Ihnen wohl eher auf die Ausgleichszahlungen nach Art. 7 ankommen. Dabei ist unbedingt zu beachten, wann genau Sie über die Flugzeitenänderung informiert wurden. Ihren Angaben entnehme ich, dass es sich um den 10.11.15 handelt. Somit wurden Sie nicht mindestnes zwei Wochen vorher informiert, wodurch a) nicht greift. Zwar würde b) vom Zeitraum her passen, da es noch ca. 9 Tage bis zu Ihrem Reiseantritt wären, jedoch ist es Ihnen nicht möglich mit der Ihnen anderweitig angebotenen Beförderung Antalya höchstens 4 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Somit könnten Sie im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 geltend machen.  Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach den Entfernungen. Sie sind Art. 7 zu entnehmen:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

Bezüglich Ihrer Frage, wann Sie sich am besten an einen Anwalt wenden sollen, vor dem Flug oder danach, würde ich Ihnen grundsätzlich raten, sich unmittelbar nach der Bekanntgabe der Änderung der Flugzeiten an einen Anwalt zu wenden bzw. an den Luftfrachtführer. So kann es Ihnen nicht passieren, dass Sie wichtige Fristen versäumen, deren Einhaltung unabdinglich für eine Geltendmachung der Ihnen zustehenden Ansprüche ist. Umso schneller können Sie in einem solchen Fall alles klären und Ihren Urlaub doch noch bestmöglich genießen.

Ich wünsche Ihnen einen reibungslosen Flug und einen erholsamen Urlaub!

Beantwortet von (8,030 Punkte)
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Falls es irgendwelche Neuigkeiten gibt, werde ich diese hier posten.
0 Punkte

Guten Tag Fragesteller,

 

in Ihrem Fall handelt es sich nicht nur um eine Flugzeitenänderung, sondern viel mehr um eine Annullierung des gesamten Fluges.

Somit ergeben sich Ihre Rechte tatsächlich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung.

Aus Art.5 VO ergeben sich verschiedene Ansprüche gem. Art. 7, 8 und 9 der Verordnung.

Ausgleichszahlungen könnten Sie in der Regel nach Art. 7 I EG VO 261/2004 geltend machen. Wie hoch diese ausfallen, ist abhängig von der jeweiligen Flugstrecke:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

 

Bei der Flugstrecke Franfurt-Antalya handelt es sich um eine Strecke von 2.290,52 km. Somit müssten Ihnen Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 Euro in Aussicht gestellt werden.

Allerdings muss die Fluggesellschaft diese Zahlungen nicht leisten wenn sie Ihre Fluggäste rechtzeitig über die Änderung bzw. Annullierung informiert. Ausgehend von dem Zeitpunkt, an dem Sie den Beitrag gepostet haben, wurden Sie wohl nicht mindestens 14 Tage im Voraus informiert. Wurden Sie also (wie ich annehme) über die Annullierung 7 bis 14 Tage vorher unterrichtet, muss Ihnen einen Alternativflug angeboten werden, der nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugszeit beginnt und nicht mehr als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit endet. Ihnen wurde zwar ein Alternativflug angeboten, allerdings nicht in dieser Zeitspanne.

Ausgleichszahlungen scheiden auch aus, wenn die Annullierung nachweislich auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Darunter versteht man verschiedene Gegebenheiten, die sich von der Fluggesellschaft auch unter Berücksichtigung aller möglichen Maßnahmen nicht verhindern konnte (Bsp.: Wetter, Streik, politische Instabilität).

Gemäß Art. 8 der Verordnung haben Sie nun folgende Ansprüche:

  • vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen

  • ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  • ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

 

Vergleichbare Gerichtsurteile:

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

EuGH, Urteil v. 19.11.2009 C-432/07

 

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.
(Google-Suche: „C-402/07 reise-recht-wiki.de“ / „C-43

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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