Hallo trojan03,
es freut mich sehr, dass Ihre Flugzeiten doch wieder zu Ihren ursprünglichen geändert wurden. Ich hoffe weiterhin sehr, das es auch dabei bleiben wird. Trotzdem würde ich im folgenden gerne Ihre Frage beantworten, damit Sie im Falle einer erneuten Änderung Ihrer Flugzeiten wissen, was für Ansprüche Ihnen zustehen und wie diese geltend gemacht werden können.
Ihren Ausführungen entnehme ich, dass es sich in Ihrem Fall um einen sogenannten "Nur-Flug" und nicht um eine Pauschalreise handelt. Bei einem "Nur-Flug" können Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend gemacht werden.
Ihr Flug nach Antalya wurde um 33 Stunden und 40 Minuten nach hinten verlegt. In einem solchen Fall liegt nicht nur eine Verspätung des Fluges vor, sondern eine Annulierung des Fluges vor.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google leicht zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH- X ZR 34/14 (bei Google leicht zu finden unter "reise-recht-wiki"
Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Bei einer Annullierung können Sie Ansprüche aus Artikel 5 der EU- Fluggastrechteverordnung geltend machen. Nach art. 5 können Sie erhalten:
1) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8
2) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c)
3) Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7, es sei denn
a) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
b) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
c) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Im vorliegenden Fall wird es Ihnen wohl eher auf die Ausgleichszahlungen nach Art. 7 ankommen. Dabei ist unbedingt zu beachten, wann genau Sie über die Flugzeitenänderung informiert wurden. Ihren Angaben entnehme ich, dass es sich um den 10.11.15 handelt. Somit wurden Sie nicht mindestnes zwei Wochen vorher informiert, wodurch a) nicht greift. Zwar würde b) vom Zeitraum her passen, da es noch ca. 9 Tage bis zu Ihrem Reiseantritt wären, jedoch ist es Ihnen nicht möglich mit der Ihnen anderweitig angebotenen Beförderung Antalya höchstens 4 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Somit könnten Sie im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 geltend machen. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach den Entfernungen. Sie sind Art. 7 zu entnehmen:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
Bezüglich Ihrer Frage, wann Sie sich am besten an einen Anwalt wenden sollen, vor dem Flug oder danach, würde ich Ihnen grundsätzlich raten, sich unmittelbar nach der Bekanntgabe der Änderung der Flugzeiten an einen Anwalt zu wenden bzw. an den Luftfrachtführer. So kann es Ihnen nicht passieren, dass Sie wichtige Fristen versäumen, deren Einhaltung unabdinglich für eine Geltendmachung der Ihnen zustehenden Ansprüche ist. Umso schneller können Sie in einem solchen Fall alles klären und Ihren Urlaub doch noch bestmöglich genießen.
Ich wünsche Ihnen einen reibungslosen Flug und einen erholsamen Urlaub!