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Wir mussten mitten in der Nacht schon um 3 Uhr aufstehen und wurden mit einem Bus abgeholt. Das war schon sehr anstrengend, auch wenn man 2 Kinder hat. Wir hatten aber alles gut vorbereitet und waren dann frühzeitig am Flughafen Mallorca und sind zum Check-in-Schalter. Auf den Monitoren stand unser Flug EZY4502 Palma de Mallorca nach Berlin - Schönefeld schon als #verspätet. Aber die genaue Verspätungszeit stand nicht da. Am Checkin sagte die Frau von EasyJet, dass sie auch keine genauen Angaben hätten, aber es könnte so ungefähr eine halbe Stunde Verspätung gegen. Da waren wir erleichtert, weil eine halbe Stunde Verspätung kein Problem gewesen wäre.

Dann am Gate kamen so kurz vor 8 Uhr immer mehr Passagiere und dann wurde uns gesagt, dass der FLug leider eine Flugverspätung von 2 Stunden und 20 Minuten hätte. Da gab es dann ziemlich lange Gesichter und Unruhe. EasyJet hat keinem von uns irgendwelche Gutscheine oder Essen oder sonst etwas zu Verfügung gestellt.

Nach über 3 Stunden Warten wurden immer mehr sehr nervös. Ab ungefähr 10:30 Uhr haben die EasyJet Mitarbeiter keine Infos mehr gegeben. Die meinten nur, das Flugzeug wäre wegen technischem Defekt kaputt und muss repariert werden, wann der Flieger eintreffen würde, wüssten sie nicht. Erst als ziemlich viele protestierten, bekamen wir einen Gutschein von EasyJet für 4,5 EUR für ein Getränk oder eine kleine Mahlzeit im Bistro. Für unsere Kinder hat man uns keinen Gutschein gegeben. Gegen Mittag wurde dann als neue Abflugszeit ab Palma de Mallorca 15:10 Uhr angegeben, mit Landung in Berlin-Schönefeld um 18:00 Uhr.

Der Flugzeugkapitän hat auf dem Flug eine Durchsage gemacht und gesagt, dass die Maschine einen technischen Defekt gehabt hat und wegen Problemen an der Klimaanlage repariert werden musste. Wir sind so gegen 16 Uhr von Palma de Mallorca losgeflogen und gegen ca. 18:15 Uhr in Berlin-Schönefeld gelandet. Insgesamt also über 6 Stunden und 30 Minuten Verspätung.

Ich habe für uns 4 bei EasyJet eine Entschädigung von 1600 EUR angefragt mit einem Musterbrief für Flugverspätung, aber EasyJet schreibt uns (nach über 4 Monaten Warten angry) zurück:

 

 
easyJet: xxx, 600407823
 
 
Sehr geehrte xxx,
 
Nach einer erneuten Prüfung können wir feststellen, dass der Flug EZY4502 ab Palma de Mallorca (PMI) nach Berlin Schönefeld (SXF) xxx mit einer Verspätung von über 3 Stunden gelandet ist.
 
Die Umstände die zur Verspätung des Fluges geführt haben sind als außergewöhnliche anzusehen. Die Flugmaschine xxxx die den Flug durchgeführt hat, wurde auf Grund der widrigen Wetterbedingungen: Gewitter und starker Wind auf dem vorherigen Sektor und damit verbundeten Slotbeschränkungen verspätet.
 
Nach Ziffer 14. Präambel der Verordnung (E) Nr. 261/2004 sind die Umstände, die einen unvorhersehbaren sowie nicht beherrschbaren Flugsicherheitsmangel hervorrufen, wie in diesem Sachverhalt die wiedrige Wetterbediengungen, ein Grund für die Vespätung des Fluges, als außergewönliche Umstände anzusehen.
 
Gemäß Ziffer 15. Präambel der Verordnung (E) Nr. 261/2004 vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sollte ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer einer Verspätung kommt.
 
In Übereinstimmung mit der geltenden Verordnung sind wir unseren Pflichten als Fluggesellschaft in voller Höhe nachgekommen, indem wir alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, einer Annullierung vorgebeugt und die Fluggäste letztendlich zum Zielflughafen befördert haben.
 
Im Lichte des Obigen besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichzahlung gemäß Art. 5.1 Lit c i.V.m. Art. 7.1 Verordnung (E) Nr. 261/2004 im Lichte der Urteile des EuGH vom 19. November 2009 (C-407/07, C-432/07) und vom 23.10. 2012 (C- 581/10, C-629/100).
 
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Bianka Olxxxx
 
easyJet Regulatory Support Team
 
 
Der Kapitän auf dem Flug hat aber ganz klar gesagt, dass der Grund der Flugverspätung ein technischer Defekt an der Klimaanlage war. Das haben auch die EasyJet Mitarbeiter am Flughafen Mallorca so gesagt. Jetzt sagt EasyJet plötzlich, dass Wetterbedingungen die Ursache gewesen sein sollen. Das glauben wir nicht.
 
Kann man so was nachprüfen? Müssen die Fluggesellschaften so was irgendwo eintragen, wo man das nachprüfen kann. Wir wissen ja nicht wirklich, warum der Flug verspätet war und können nur das sagen, was man uns gesagt hat.
Gefragt in Flugverspätung von
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Lieber Fragesteller,

die von Ihnen geschilderte Situation ist sehr ärgerlich.

Sie sind erst 18:15 und somit mit einer Verspätung von über 6 h 30 min an Ihrem Zielflughafen in Berlin Schönefeld angekommen. Sie haben bereits richtig festgestellt, dass Ihnen bei einer Verspätung von über drei Stunden ein Anspruch auf Ausgleichzahlungen zusteht.

Der EuGH hat klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist nach dem Urteil des EuGH vom 04.09.2014 (Rechtssache C-452/13- leicht zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki") das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Das es sich zwischen Mallorca und Berlin um eine Entfernung von mehr als 1500 km handelt und Ihnen somit je Fluggast 400 Euro zustehen (insgesamt 1600 €), haben Sie ebenfalls bereits richtig ermittelt.

Die Fluggesellschaft muss jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren.

Im vorliegenden Fall wurde sowohl von den Mitarbeitern von easyjet, als auch von dem Kapitän als Grund ein technischer Defekt an der Klimaanlage genannt. Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Für Ihren Fall würde dies bedeuten, dass auch der technische Defekt an der Klimaanlage keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt und Ihnen somit Ausgleichszahlungen zustehen.

EuGH vom 22.12.2008 - C 549/07 -(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat
 

Nun wird jedoch in dem Schreiben, dass Sie von easyjet erhalten haben, ein anderer Grund für die Verspätung angeführt. Der Grund für die Verspätung sei das schlechte Wetter gewesen. Grundsätzlich ist bei dem Vorliegen von schlechten Wetterbedingungen ein außergewöhnlicher Umstand anzunehmen. Jedoch muss die Fluggesellschaft  beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag.
Meist versuchen die Fluggesellschaften mit dem pauschalen Hinweis auf außergewöhnliche Umstände oder einen "unerwartet aufgetretenen Flugsicherheitsmangel" die berechtigten Ansprüche der Fluggäste abzuwehren. Diese Aussagen sind jedoch meist als inhaltsleere Floskeln zu werten.

Es kann also durchaus auch hier ein "außergewöhnlicher Umstand" vorgebracht werden, um sich letztendlich der Zahlung der Ausgleichsansprüche zu entziehen. Auch in Ihrem Fall muss easyjet folglich beweisen, dass sich die Flugverspätung aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes zugetragen hat. Da ein solcher Beweis gefordert wird, ist davon auszugehen, dass es möglich ist nachzuverfolgen, was genau der Grund für die Verspätung war.

Abschließend ist in Ihrem Fall zu sagen, dass Sie einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben, falls die Verspätung-wie Ihnen mitgeteilt wurde-durch einen technischen Defekt verursacht wurde. Ist die Verspätung jedoch auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen, so muss die Fluggesellschaft ein solches Vorliegen erst einmal beweisen. Sollte dies der Fluggesellschaft nicht gelingen, so steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen zu.

 

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Sehr geehrter Fragesteller!

Ihre Frage kann unter folgenden Gesichtspunkten beantwortet werden:

(1) Anspruch auf eine Ausgleichszahlung

Bei einer erheblichen Flugverspätung steht den Fluggästen ebenfalls grundsätzlich ein Recht auf eine Ausgleichszahlung gem. Art. 5, Abs. 1c Verordnung 261/2004 zu. Die Entfernung zwischen Palma de Mallorca und Berlin beträgt circa 1.600 km, somit würde die Ausgleichszahlung 400 Euro pro Person betragen. Gem. Art. 5, Abs. 3 VO 261/2004 entfällt der Anspruch auf diese Leistung sofern der Verspätung außergewöhnliche Umstände zugrunde liegen, die auch beim Ergreifen aller zur Verfügung stehenden Maßnahmen nicht vermeidbar gewesen wären. Außergewöhnliche Umstände müssen unvorhersehbar sein, nicht Teil der Ausübung der normalen Betriebstätigkeit sein oder außerhalb des Einflussbereiches einer Fluggesellschaft liegen.

Widrige Wetterbedingungen, bei denen ein sicherer Flug nicht möglich ist, gehört zweifelsfrei zu außergewöhnlichen Umständen. Es ist jedoch die Pflicht des Luftbeförderungsunternehmens zu darlegen und ggf. zu beweisen, welche Umstände zur Verspätung geführt haben und warum es nicht möglich gewesen war, die Verspätung zu vermeiden (vgl. AG Wedding, Urteil vom 19.06.2006, Az. 14 C 672/05). Die Aussage mit der Klimaanlage können Sie, natürlich, nicht überprüfen. Aber wenn man will, kann man bestimmt mit jeglichen Wetterarchivdiensten nachschauen, wie das Wetter am Start- sowie am Zielort war und dazwischen, wobei die größte sicherheitstechnisch der Start- und Zielort am wichtigsten sind.

Die Fluggesellschaft kann sich erst dann von der Ausgleichszahlungspflicht befreien, wenn sie sowohl außergewöhnliche Umstände nachweisen als auch begründen kann, dass sie nicht vermeidbar waren.

Ein technischer Defekt, im Übrigen, gehört typischerweise nicht zu außergewöhnlichen Umständen:

AG Köln, Urt. v. 10. März 2010, Az. 132 C 304/07

LG Düsseldorf, Urt. v. 07. Mai 2009, Az. 22 S 215/08

AG Bremen, Urt. v. 03. Juli 2007, Az. 4 C 393/06

(2) Anspruch auf Betreuungsleistungen

Gem. Art. 6, Abs. 1b, i i. V. m. Art. 9, Abs. 1a VO 261/2004 müssen bei der gegebenen Entfernung ab 3 Stunden Wartezeit unentgeltlich Mahlzeiten und Getränke angeboten werden. Das hat die Fluggesellschaft dann auch eigentlich gemacht, ob es angemessen ist – kann ich an dieser Stelle nicht beurteilen. Sollten Sie weitere Ausgaben dafür selbst getätigt haben, so könnten Sie diese geltend machen, sofern die Fluggesellschaft ihre Pflicht zur Betreuungsleistungen nicht ordnungsgemäß erbracht hat.

Vgl. auch AG Frankfurt, Urteil vom 16. Mai 2013, Az. 31 C 3349/12 (78)

AG Simmern, Urt. v. 20. April 2007, Az. 3 C 688/06

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In Ihrem Fall liegt eine große Verspätung des Fluges vor. Grundsätzlich stehen Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen in einem Fall der Flugverspätung ein Anspruch auf Ausgleichzahlungen zu. Damit Sie eine Anspruch geltend machen können, muss eine Verspätung bei der Ankunft am Zielflughafen vorliegen. Dazu das folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der EuGH hat klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an.

In Ihrem Fall, sind Sie mit einer Verspätung von über 6 Stunden und 30 Minuten an Ihrem Zielflughafen in Berlin-Schönefeld angekommen. Damit liegt bereits die erste Voraussetzung für einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen vor.

 

Die Höhe der Ausgleichszahlungen werden durch den Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung definiert.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Die Entfernung zwischen Mallorca und Berlin-Schönefeld beträgt 1.632 km. Sie hätten somit einen Anspruch auf 400 EUR pro Reisegast.

 

Zu beachten ist jedoch, dass eine Fluggesellschaft dann keine Ausgleichszahlung leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Außergewöhnlich sind Umstände, wenn sie sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Fraglich ist in Ihrem Fall, was der wirkliche Grund für die Verspätung war. Sowohl der Kapitän, als auch die Mitarbeiter von EasyJet in Mallorca erzählten Ihnen, dass ein technischer Defekt vorlag.
Ein technischer Defekt ist in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Vergleichen Sie dazu die folgenden Urteile:

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

LG Darmstadt, Urteil vom 20.7.2011 – Az.: 7 S 46/11 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.

Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.

AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.

 

In dem Schreiben, welches Sie von EasyJet im Nachhinein erhalten haben, ist nun jedoch die Rede von widrigen Wetterbedingungen. Bei schlechten Wetterbedingungen lässt sich grundsätzlich von einem außergewöhnlichen Umstand ausgehen. Wichtig ist jedoch, dass die Fluggesellschaft bei Vorliegen eines ungewöhnlichen Umstandes diesen unbedingt beweisen muss. Dazu folgendes Urteil: 

AG Wedding, Urteil vom 10.06.2006, Az. 14 C 672/05 (einfach zu finden bei Google unter reise-recht-wiki)

Will ein Luftfahrtunternehmen sich von der Haftung gegenüber dem Fluggast durch einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 befreien, so muss es darlegen, dass es alles Mögliche zur Abwendung des Umstand getan hat.

 

Das bedeutet in Ihrem Fall, dass Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben, falls es sich bei den Umständen, die zur Verspätung des Fluges geführt haben, nicht um außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 der Verordnung (EG) handlet. Zumindest muss EeasyJet beweisen, dass tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand bestand und warum dieser nicht vermeidbar war.</spa

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Lieber Fragesteller,

das Ende Ihres Urlaubes war sehr ärgerlich - deswegen sollten Sie stark bleiben und Ihre Rechte verfolgen.

Die Airline versucht sich ihrem Ausgleichsanspruch zu entziehen, indem sie einen außergewöhnlichen Umstand als Grund für die Verspätung vorgibt.

Eine Airline wird von ihrer Zahlungspflicht befreit, wenn die Annullierung des Fluges auf einen „außergewöhnlichen Umstand“ zurückzuführen ist (Art. 5 Abs. 3 der EG-VO Nr. 261/2004). Außergewöhnlich ist ein Umstand dann, wenn er nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern außerhalb dessen liegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es muss also eine Beeinträchtigung der ordnungs- und planungsgemäßen Durchführung vorliegen; diese kann z. B. durch politische Instabilität oder durch einen Vulkanausbruch vorliegen. Nach der Definition kann auch ein technischer Defekt in manchen Fällen zu einem außergewöhnlichen Umstand führen. Hierzu haben mittlerweile viele deutsche Gerichte geurteilt und somit sowohl die Anwendung als auch die Grenzen des außergewöhnlichen Umstandes bei technischen Defekten herausgearbeitet.

1. Technischer Defekt

In den meisten Fällen liegt bei einem technischen Defekt kein außergewöhnlicher Umstand vor, der die Luftgesellschaft von ihrer Zahlungspflicht entbinden würde. Erforderlich für die Würdigung des Defekts als außergewöhnlichen Umstand ist ein Zeitrahmen, in dem sich der Defekt äußern muss. Dieser Zeitrahmen beträgt wenige Stunden, auf jeden Fall weniger als zwei Tage.

Ergibt sich der Defekt durch Einwirkungen von außen und sind diese für das Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar, so liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor und das Unternehmen wird von seiner Ausgleichszahlungspflicht gegenüber dem Fluggast befreit. 

Bei von außen kommenden Ereignissen, welche sich dann in technischen Defekten äußern, liegt i. d. R. kein technischer Defekt vor, sondern ein außergewöhnlicher Umstand. In diesem Fall muss der Tatrichter über die Haftung entscheiden, zuvor muss die Airline umfassend darlegen, um welchen Defekt es sich handelte und warum dieser außergewöhnlich sein soll.

Abschließend lässt sich sagen, dass ein technischer Defekt regelmäßig nicht als außergewöhnlicher Umstand gewertet wird. Dennoch gibt es Ausnahmen, die zu einer Beurteilung des technischen Defekts als einen außergewöhnlichen Umstand führen können.

2. Wetterbedingungen

Allgemein ist anerkannt, dass Wetterverhältnisse, die einen Start nicht zulassen, als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden (vgl. AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 15.06.2011, 4 C 572/10). Allerdings müssen von den Fluggesellschaften alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, um den Flug durchzuführen. Dazu zählt z. B. das Warten auf eine Besserung des Wetters (vgl. Oberster Gerichtshof Wien, Urt. v. 03.07.2013, 7 Ob 65/13d). Im Rahmen dieses Wartens ist ein Luftfahrtunternehmen dazu angehalten, eine Ersatzcrew bereitzuhalten, um eine weitere Verspätung wegen des Überschreitens der Dienstezit einer Crew zu verhindern (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 08.11.2013, 32 C 1488/13).

Ist das Wetter am Zielflughafen schlecht und gibt es aufgrund dessen keine Starterlaubnis, so liegt auch hier ein außergewöhnlicher Umstand vor (vgl. AG Offenbach, Urt. v. 06.01.2006, 33 C 2/06).

Wenn nicht mit einem baldigen Wegfall des schlechten Wetters zu rechnen ist, so liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor. So urteilte der BGH zu einer Streitigkeit, bei der ein Flug sich aufgrund von Nebels um zwei Tage verzögerte (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.2010, Xa ZR 96/09). Auch ein Blitzschlag wird als außergewöhnlicher Umstand gewertet. Auch Schneefall wird im Rahmen von schlechten Wetterverhältnissen als außergewöhnlicher Umstand angesehen (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 17.07.2007, 31 C 1093/07 - 10, 31 C 1093/07).

Bei der Bewertung von Wetterbedingungen ist die Entscheidung des Piloten ausschlaggebend. Seine Entscheidung kann vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. LG Kleve, Urt. v. 07.04.2011, 6 S 116/10). Damit sich eine Fluggesellschaft auf schlechte Wetterverhältnisse als außergewöhnlicher Umstand berufen kann, so liegt die Beweislast bei der Gesellschaft. Sie muss darzulegen, welche konkreten Witterungsbedingungen in welchem Zeitraum wann zur Streichung des ursprünglich vergebenen Starts durch die Flugsicherung geführt haben. Lediglich der Verweis auf schlechte Wetterbedingungen ist nicht ausreichend (vgl. AG Berlin – Wedding, Urt. v. 19.09.2006, 14 C 672/2005).

 

Für Sie bedeutet das, dass die Airline sich nicht einfach auf etwas berufen kann und damit die Sache "erledigt" ist. Vielmehr muss die Airline genau aufzeigen, warum ein pünktlicher Start nicht möglich war. Gelingt der Fluggesellschaft dieses nicht, so ist sie in voller Höhe ausgleichszahlungspflichtig.

Viel Erfolg!

 

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Wir hatten eine Flugverspätung mit EasyJet und konnten erst am nächsten Tag fliegen. Obwohl alles klar war und sogar die Dame am Easy-jet-Schalter auf Mallorca meinte, dass wir die Entschädigung bekommen, wenn wir die Papiere an EasyJet senden, hat EasyJet sich strikt geweigert uns die Kompensation zu zahlen. Ich schätze dass es EaysJet einfach zu teuer war, weil wir ein Kegelclub mit 11 Leuten waren und sich allein die Flugentschädigung auf 4400 € summierte und zusätzlich noch 784 € Kosten entstanden, weil eine von uns unbedingt wegen der Arbeit am gleichen Tag fliegen musste und einen Ersatzflug gebucht hat und wir anderen wegen Essen und Taxi hohe Kosten hatten.

Ich hatte für die ganze Gruppe immer wieder versucht bei EasyJet an die Entschädigung zu kommen, aber es war unmöglich. Die haben mir nicht mal geantwortet. Nach 4 Monaten Warten hatten wir genug und eine von uns hat sich um einen guten Anwalt gekümmert. Und was passiert? Der Anwalt schickt einen Brief raus und EasyJet zahlt sofort blushcheeky

Das ist doch verrückt. Ich schreibe mir die Finger wund und bekomme nicht mal ne Antwort und der Anwalt schreibt einen Brief und EasyJet zahlt die Flugentschädigung sofort. Da soll mir doch keiner erzählen, dass das nicht System hat. Die werden wohl wissen, warum die es so machen.

PS: Übrigens hatte unser Anwalt nochmal nachgehakt und am Ende hat EasyJet auch noch die Anwaltskosten bezahlt. Somit sind wir am Ende mit einem dicken Plus aus der Sache rausgekommen und es war für uns eine echte Erfahrung.

PS: Wir können euch die die Anwälte Bartholl & Partner aus Berlin empfehlen! Wir hatten sehr gute Erfahrungen mit Rechtsanwalt Jan Bartholl selber und Rechtsanwalt Oliver Schafeld.

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