In Ihrem Fall liegt eine große Verspätung des Fluges vor. Grundsätzlich stehen Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen in einem Fall der Flugverspätung ein Anspruch auf Ausgleichzahlungen zu. Damit Sie eine Anspruch geltend machen können, muss eine Verspätung bei der Ankunft am Zielflughafen vorliegen. Dazu das folgendes Urteil:
EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Der EuGH hat klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an.
In Ihrem Fall, sind Sie mit einer Verspätung von über 6 Stunden und 30 Minuten an Ihrem Zielflughafen in Berlin-Schönefeld angekommen. Damit liegt bereits die erste Voraussetzung für einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen vor.
Die Höhe der Ausgleichszahlungen werden durch den Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung definiert.
"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."
Die Entfernung zwischen Mallorca und Berlin-Schönefeld beträgt 1.632 km. Sie hätten somit einen Anspruch auf 400 EUR pro Reisegast.
Zu beachten ist jedoch, dass eine Fluggesellschaft dann keine Ausgleichszahlung leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Außergewöhnlich sind Umstände, wenn sie sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Fraglich ist in Ihrem Fall, was der wirkliche Grund für die Verspätung war. Sowohl der Kapitän, als auch die Mitarbeiter von EasyJet in Mallorca erzählten Ihnen, dass ein technischer Defekt vorlag.
Ein technischer Defekt ist in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Vergleichen Sie dazu die folgenden Urteile:
AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.
LG Darmstadt, Urteil vom 20.7.2011 – Az.: 7 S 46/11 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.
Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.
AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.
In dem Schreiben, welches Sie von EasyJet im Nachhinein erhalten haben, ist nun jedoch die Rede von widrigen Wetterbedingungen. Bei schlechten Wetterbedingungen lässt sich grundsätzlich von einem außergewöhnlichen Umstand ausgehen. Wichtig ist jedoch, dass die Fluggesellschaft bei Vorliegen eines ungewöhnlichen Umstandes diesen unbedingt beweisen muss. Dazu folgendes Urteil:
AG Wedding, Urteil vom 10.06.2006, Az. 14 C 672/05 (einfach zu finden bei Google unter reise-recht-wiki)
Will ein Luftfahrtunternehmen sich von der Haftung gegenüber dem Fluggast durch einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 befreien, so muss es darlegen, dass es alles Mögliche zur Abwendung des Umstand getan hat.
Das bedeutet in Ihrem Fall, dass Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben, falls es sich bei den Umständen, die zur Verspätung des Fluges geführt haben, nicht um außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 der Verordnung (EG) handlet. Zumindest muss EeasyJet beweisen, dass tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand bestand und warum dieser nicht vermeidbar war.</spa