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Hallo zusammen,

ich habe hier im Forum schon viele ähnliche Fälle gelesen, allerdings ist keiner wirklich identisch und es finden sich teils widersprüchliche Informationen. Deshalb möchte ich meinen Fall nochmals explizit schildern:

Ich bin privat für zwei Wochen in Ecuador und lande am 19.01.2016 um 5:55 Uhr in Amsterdam. Um von Amsterdam nach Hause zu kommen, habe ich für den 19.01.2016 abends einen Flug (One-Way) bei Germanwings (4U2181) in einer separaten Buchung von Amsterdam nach Stuttgart gebucht. Dieser ist also weder Teil einer Pauschalreise noch direkt zusammen mit einem anderen Flug gebucht. Jedoch wurde dieser Flug, welcher erst um 19:30 Uhr abends startet, bewusst gewählt, um genügend Zeit zwischen Rückkehr aus Ecuador und Weiterflug nach Hause zu haben, um möglichen Verspätungen vorzubeugen.

Nun erreichte mich am 04.12.2015 eine Mail von Germanwings (bzw. Eurowings), dass dieser Flug um einen Tag (exakt 24 Stunden) auf den 18.01.2016 vorverlegt wird. Dadurch ist das Antreten des Fluges für mich komplett unmöglich; immerhin bin ich zu dieser Zeit noch irgendwo über den USA.

Komme ich nun zu meinen Fragen:

  1. Welche Rechte habe ich? Greift die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments?
  2. Falls ja, handelt es sich um eine Annullierung?
  3. Falls ja, wie ist Artikel 5 zu deuten? Es heißt dort, dass "(1) Bei Annullierung eines Fluges [...] den betroffenen Fluggästen" folgende Rechte zustehen "a) [...] , b) [...] , c) [...], es sei denn, i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet [...]". i) ist erfüllt, da ich weit im Voraus informiert wurde - heißt dies nun, dass nur c) nicht greift, oder schließt die Klausel "es sei denn" auch a) und b) aus?
  4. Heißt Artikel 8 (1) c), dass Germanwings mich auch auf einen Flug einer anderen Fluggesellschaft am gleichen Tag umbuchen MUSS? Was bedeutet "vergleichbare Reisebedingungen"?
  5. Gleichzeitig heißt es in den ABB von Germanwings (Artikel 9.1.2.) "Wenn nach Erwerb Ihres Flugscheins eine gravierende, für Sie nicht annehmbare Änderung im Flugplan vorgenommen wird und es uns nicht möglich ist, Sie auf einen entsprechenden anderen Flug umzubuchen, haben Sie in Übereinstimmung mit Artikel 10.2 Anspruch auf eine Rückerstattung des Beförderungsentgeltes." --> Also habe ich laut Germanwings definitiv ein Recht auf Rückerstattung? Ich nehme an, Germanwings würde in diesem Falle nur auf 4U-Flüge umbuchen?

Ich möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass mir eine simple Stornierung und Rückerstattung des Ticketpreises leider nicht weiterhilft, weshalb mir eine Umbuchung sicherlich am liebsten wäre.

Ich hoffe, ich habe mein Anliegen ausreichend detailliert geschildert.

Vielen Dank für mögliche Antworten und liebe Grüße,
Thomas

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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Hallo Thomas,

 

Flugverlegungen kommen im Flugalltag relativ häufig vor. Dazu stehen den Passagieren bestimmt Recht zu, so auch Ihnen.
In einem solchen Fall greift die Verordnung (EG) Nr. 261/2004, da der betreffende Flug innerhalb der EU startet und zudem auch noch von einer europäischen Airline ausgeführt wird.

Eine so große Vorverlegung von 10 Stunden oder mehr stellt allerdings schon eine Annullierung im Sinne der EG-Verordnung 261/2004 dar.

Wie Sie schon richtig herausgefunden haben, ist ein Anspruch auf Ersatzleistungen ausgeschlossen, soweit Sie rechtzeitig im Voraus gemäß der Verordnung über die Verschiebung informiert wurden. Der Ausschluss der Leistungspflicht begründet sich hier bei Informationsverteilung von mindestens 2 Woche vor Reisebeginn (siehe Art. 5 I lit. c i EU-VO Nr. 261/2004). Dies liegt bei Ihnen vor, so dass Sie keine Ansprüche aus Art.7 der Verordnung hat.

Allerdings stehen Ihnen noch Ansprüche aus Art.8 der Verordnung zu. Diese beinhaltet:

- vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutrende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

- ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

- ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes
 

Ihnen wurde der ein Ersatzflug einen Tag früher angeboten; Sie können natürlich auch anfragen, ob Sie einen späteren Flug antreten können. Alternativ sollten Sie die Erstattung des Flugpreises annehmen (da diese auch in den ABB vorgeschlagen wird), um sich selber um eine anderweitige Beförderung kümmern. Eventuell fliegt eine andere Fluglinie zu einer vergleichbaren Zeit oder Sie besorgen sich ein Zug- bzw. Busticket.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen weitestgehend beantworten.

 

Urteile:

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.
(bei Google-Suche zu finden unter: „512 C 15244/110reise-recht-wiki“)

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

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Hallo, Thomas!

Welche Rechte habe ich? Greift die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments?

Ja, die Verordnung (EG) 261/2004 findet Anwendung. Es handelt sich um einen Flug, den Sie von einem Flughafen eines Mitgliedstaates antreten, sodass der räumliche Geltungsbereich der Verordnung 261/2004 gem. Art. 3, Abs. 1, li. a) VO 261/2004 eröffnet ist.

Da Sie über die Änderung mehr, als zwei Wochen vor dem ursprünglich geplanten Abflug unterrichtet wurden, haben Sie keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung (Art. 5, Abs. 1, li. c), subli. i) VO 261/2004). Sie haben aber das Recht, gem. Art. 8, Abs. 1, li. a) VO 261/2004, eine kostenlose Stornierung und eine vollständige Erstattung des Flugpreises zu verlangen.

Falls ja, handelt es sich um eine Annullierung?

Ich würde die Meinung vertreten, dass es sich um eine Annullierung handelt. Gem. Art. 2, Buchst. l) VO 261/2004 ist eine „Annullierung“ – „die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.“

Da diese Begriffsbestimmung unterschiedlich interpretiert werden kann, hatte der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 13.10.2011 (Az. C-83/10) über eine genauere Definition des Begriffes „Annullierung“ zu entscheiden:

„[31][…] dass grundsätzlich von einer Annullierung ausgegangen werden kann, wenn der ursprünglich geplante und verspätete Flug auf einen anderen Flug verlegt wird, d. h., wenn die Planung des ursprünglichen Flugs aufgegeben wird und die Fluggäste dieses Flugs zu den Fluggästen eines anderen, ebenfalls geplanten Flugs stoßen, und zwar unabhängig von dem Flug, den die umgebuchten Fluggäste gebucht hatten (Urteil Sturgeon u. a., Randnr. 36).

[32] 31 In einer solchen Situation ist es keineswegs notwendig, dass alle Fluggäste, die den ursprünglich geplanten Flug gebucht hatten, mit einem anderen Flug befördert werden. In diesem Zusammenhang ist allein die individuelle Situation jedes auf diese Weise beförderten Fluggastes maßgeblich, d. h. der Umstand, dass in Bezug auf den betreffenden Fluggast die ursprüngliche Planung des Flugs aufgegeben wurde.“

Meines Erachtens, bei einer 24-stündigen Vorverlegung des Fluges kann man schon relativ sicher davon sprechen, dass Ihre ursprüngliche Flugplanung aufgegeben wurde und es sich somit um eine Annullierung handelt.

Falls ja, wie ist Artikel 5 zu deuten? Es heißt dort, dass "(1) Bei Annullierung eines Fluges [...] den betroffenen Fluggästen" folgende Rechte zustehen "a) [...] , b) [...] , c) [...], es sei denn, i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet [...]". i) ist erfüllt, da ich weit im Voraus informiert wurde - heißt dies nun, dass nur c) nicht greift, oder schließt die Klausel "es sei denn" auch a) und b) aus?

Artikel 5 ist dahingehend zu deuten, dass der Buchstabe i) lediglich den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO 261/2004 betrifft. Die möglichen Ansprüche aus den Artikeln 8 und 9 der VO 261/2004 bleiben davon unberührt.

FORTSETZUNG IM NÄCHSTEN POST

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Heißt Artikel 8 (1) c), dass Germanwings mich auch auf einen Flug einer anderen Fluggesellschaft am gleichen Tag umbuchen MUSS? Was bedeutet "vergleichbare Reisebedingungen"?

Die erste Frage kann ich leider nicht mit Sicherheit beantworten. Dazu habe ich folgendes gefunden:

Berichterstattung VO (EG) 261/2004 vom 04.04.2007, Punkt 5.3. Anderweitige Beförderung:

„In der Praxis bieten die Luftfahrtunternehmen, wenn sie keinen Alternativflug mit eigenen Luftfahrzeugen anbieten können, dem Fluggast lediglich die Erstattung des Flugpreises an. Die Verordnung selbst lässt offen, ob Luftfahrtunternehmen den Fluggästen eine anderweitige Beförderung durch andere Luftfahrtunternehmen oder andere Verkehrsmittel anbieten sollten, wenn kein Alternativflug mit ihren eigenen Luftfahrzeugen möglich ist.“

„[…]Zwischen “vernetzten” Luftfahrtunternehmen bestehen im Allgemeinen Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit, die es ihnen ermöglichen, Fluggästen bei Bedarf eine anderweitige Beförderung durch andere Luftfahrtunternehmen zu einem annehmbaren Preis anzubieten.

Billigflugunternehmen schließen derartige Vereinbarungen in der Regel nicht ab und sind offenbar nicht bereit, eine anderweitige Beförderung durch andere Luftfahrtunternehmen zu organisieren, so dass Fluggäste mitunter mehrere Tage auf regionalen Flughäfen festsitzen. In solchen Fällen haben sich einige Luftfahrtunternehmen nachweislich geweigert, angemessene Unterstützungsleistungen sowie Hotelunterbringung anzubieten oder den Fluggästen zumindest den Flugpreis zu erstatten.[…]“

(Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und das Rat über die Anwendung und die Ergebnisse der Verordnung über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Betreuungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen)

Auch über den Begriff „vergleichbare Reisebedingungen“ besteht, meines Wissens, keine einheitliche Regelung und man kann sehr viel darüber diskutieren, was „vergleichbar“ ist. Ich würde sagen, die Vergleichbarkeit in Bezug auf die Reisedauer mit der Ersatzbeförderung ist sehr wichtig – wenn Sie, zum Beispiel, mit dem Ersatztransportmittel ein Paar Tage brauchen würden, um zu Ihrem Ziel zu gelangen, wäre das nicht mehr vergleichbar und auch nicht mehr akzeptabel (außer vielleicht in einer extremen Ausnahmesituation).

Gleichzeitig heißt es in den ABB von Germanwings (Artikel 9.1.2.) "Wenn nach Erwerb Ihres Flugscheins eine gravierende, für Sie nicht annehmbare Änderung im Flugplan vorgenommen wird und es uns nicht möglich ist, Sie auf einen entsprechenden anderen Flug umzubuchen, haben Sie in Übereinstimmung mit Artikel 10.2 Anspruch auf eine Rückerstattung des Beförderungsentgeltes." --> Also habe ich laut Germanwings definitiv ein Recht auf Rückerstattung? Ich nehme an, Germanwings würde in diesem Falle nur auf 4U-Flüge umbuchen?

Ja, sowohl laut den ABB der Fluggesellschaft, als auch per Gesetz (Art. 5, Abs. 1, li. a) i. V. m. Art. 8, Abs. 1, li. a VO 261/2004) haben Sie ausdrücklich das Recht auf eine Erstattung der Flugscheinkosten. Ich habe persönlich einen Fall erlebt, wo eine Fluggesellschaft bereits bei einer halbstündigen [sic!] Flugzeitenverschiebung in eine Stornierung eingewilligt und die Kosten erstattet hat.

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Lieber Thomas,

der von Ihnen gebuchte Flug mit Germanwings wurde um exakt 24 Stunden auf den 18.01. 2016 vorverlegt. Um gleich einmal Ihre erste Frage zu beantworten: in Ihrem Fall greift der Anwendungsbereich der europäischen Fluggastrechte Verordnung, da Sie Ihren Flug sowohl von einem Flughafen eines  Mitgliedstaats antreten, als auch mit einer europäischen Fluggellschaft befördert werden.

Nun zu Ihrer zweiten Frage: Bei einer so massiven Vorverlegung der Flugzeiten, liegt bereits eine Annullierung Ihres ursprünglichen Fluges vor. Dazu auch die folgenden Urteile:
 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter „reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Grundsätzlich kann bei Annullierung des ursprünglichen Fluges ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen bestehen. Jedoch haben Sie bereits richtig festgestellt, dass ein solcher Anspruch entfällt, wenn der Fluggast zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugszeit informiert wurden ist. Das ist in Ihrem Fall gegeben. Damit steht Ihnen kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

Jedoch haben Sie trotzdem ein Anspruch auf Betreuungsleistungen aus Artikel 8. Danach können Sie wählen zwischen den folgenden Optionen:

  •  vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutrende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt
  • oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
  • oder vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes

In Ihren Ausführungen erwähnen Sie bereits, dass Ihnen eine Stornierung nicht weiter hilft. Damit entfällt bereits die erste Variante. Also bleibt Ihnen nur die Variante, eine anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt anzufordern.

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Hallo,

Hierbei handelt es sich um ein Annulierung ihres Fluges.

Urteil des EuGH, vom 13.10.2011, Az C-83/10 (nachzulesen auf reise-recht-wiki.de):

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Die VO (EG) 261/2004 ist besagte Fluggastrechteverordnung der EU.

Nach Art. 7 VO (EG) 261/2004 stehen Ihnen, bemessen an der Strecke des Fluges, diverse Ausgleichszahlungen zu.

Folgendermaßen teilen die Möglichkeiten sich auf:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

In Betracht kommt das allerdings nur, wenn Sie weniger als zwei Wochen im Voraus darüber informiert wurden, dass ihr Flug annuliert wurde.

Binnen sieben Tagen kann Ihnen nun der Flugpreis vollständig erstattet werden. Sie können aber auch darauf bestehen, unter gleichen Bedingungen sowohl zum frühstmöglichen Zeitpunkt oder einem späteren Zeitpunkt eine anderweitige Beförderung zum Zielort zu bekommen, gem. Art. 8 VO (EG) 261/2004

 

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen

 

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Hallo Thomas,

Sie haben einen Flug von Amsterdam nach Stuttgart für den 19.01.2016 gebucht.

Nun erreichte Sie am 04.12.2015 eine Mail von Germanwings (bzw. Eurowings), dass dieser Flug um einen Tag (exakt 24 Stunden) auf den 18.01.2016 vorverlegt wird.

 Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderung hinnehmen müssen oder irgendwelche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Ihr Flug wurde um ganze 24 Stunden vorverlegt. Fraglich ist, ob eine Vorverlegung des Fluges einen Anspruch aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung begründet.

 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10(bei Google-Suche zu finden unter: „512 C 15244/110reise-recht-wiki“)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

Ihr Flug wurde um mehr als 10 Stunden vorverlegt. Es liegt in Ihrem Fall also eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges vor.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Sie könnten zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.

 

Beachten Sie jedoch dass die Fluggesellschaft gem. Art. 5 c) i) ohnehin keine Ausgleichszahlung leisten muss, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. In Ihrem Fall geben Sie an, dass Sie 04.12.2016 über die Annullierung informiert wurden. Ihr Flug sollte ursprünglich am 19.01.2016 stattfinden. Die Frist von 2 Wochen wurde also eingehalten. Sie haben daher leider  keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft.

 

Sie haben aber in jedem Fall Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte.  Zunächst haben Sie einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen:

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

 

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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