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Ich bin mit meiner Frau und drei Kindern (12 Jahre, 7 Jahre und 9 Monate) mit der Fluggesellschaft SunExpress von Frankfurt am Main nach Marsa Alam geflogen. Der Flieger hatte über 22 Stunden Verspätung. Wir mussten den ganzen Tag und die ganze Nacht am Flughafen verbringen und haben nur einen Verzehrgutschein von 8 Euro bekommen. Ich habe die SunExpress schon zweimal angeschrieben und 2000 Euro Entschädigung nach der europäischen Richtlinie 261/04 gefordert. Die SunExpress beruft sich auf "außergewöhnliche Umstände", die einen Erwägungsgrund Nr. 14 zur Folge haben und sie dadurch angeblich "leistungsfrei" würden. Ist das rechtens?
Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
+72 Punkte

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Lieber Fragesteller,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Grundsätzlich stellt die pünktliche Flugbeförderung zu den vertraglich vereinbarten Flugzeiten eine Hauptleistungspflicht aus dem Flugbeförderungsvertrag für die Fluggesellschaft dar. Werden Fluggäste nicht pünktlich befördert, liegt demnach grundsätzlich eine Pflichtverletzung aus dem Luftbeförderungsvertrag vor. Neben vielen weiteren möglichen Ansprüchen aus dem Vertrag, gewährt die europäische Fluggastverordnung (EG) Nr. 261/2004 Fluggästen weitgehende Rechte und Ansprüche, wenn eine Flugverspätung vorliegt.

Zunächst muss die Fluggesellschaft ihren Passagieren bei verzögertem Abflug Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 der FluggastVO (EG) Nr. 261/2004 zu leisten. Die Betreuungsleistungen umfassen kostenfreie Mahlzeiten und Erfrischungen, einschließlich der Möglichkeit zu kostenfreien Telefonaten, Internetzugang oder anderen Kommunikationsmöglichkeiten. Sodann umfassen die Betreuungsleistungen zudem die kostenfreie Übernachtung in einem Hotel einschließlich der Fahrten vom/zum Flughafen vom/zum Hotel.

Wer mit Kindern, Personen mit eingeschränkter Mobilität oder älteren Personen, die besondere Bedürfnisse haben, reist, hat gemäß Artikel 11 VO (EG) Nr. 261/2004 einen Anspruch auf vorrangige und bevorzugte Behandlung, Betreuung und Beförderung. Dies scheint im vorliegenden Fall grob missachtet worden zu sein.

Zudem haben Fluggäste, die von einer Flugverspätung von mehr als 3 Stunden betroffen sind (es kommt allein auf die Ankunftsverspätung am letzten (Ziel-) Flughafen an, und nicht auf irgendwelche Umstände beim Abflug, wie der Europäische Gerichtshof in der Nelson-Entscheidung und der Folkerts-Entscheidung für Gesamteuropa festlegte (vgl. EuGH, Urt. v. 23.10.2012, Rs. C-581/10 Nelson v. Deutsche Lufthansa AG und British Airways plc, EasyJet Airline Company Ltd. ua. v. Civil Aviation Authority; EuGH, Urt. v. 26.02.2013, Rs. C-11/11, Air France v. Folkerts)), Anspruch auf Entschädigung und Ausgleichszahlung in Höhe von 250, 400 bzw. 600 EUR pro Person (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2009, Rs. C-402/07 (Sturgeon v. Condor Flugdienst) und Rs. C-432/07 (Böck/Lepuschitz v. Air France).

Tatsächlich können sich Fluggesellschaften gemäß des 14. Erwägungsgrundes der VO (EG) Nr. 261/2004 entlasten, wenn die Flugverspätung auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Viele Airlines nutzen die Entlastungsmöglichkeit, um sich mit fadenscheinigen Ausreden vor der Haftung auf Zahlung der Entschädigung zu drücken. Fluggäste sollten, dass die Fluggesellschaft die vollumfängliche Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegend außergewöhnlicher Umstände i.S.d. Erwägungsgrundes 14. der VO (EG) Nr. 261/2004 trifft. Die Gerichte legen die Anforderungen an die Führung des Entlastungsbeweises sehr hoch, so dass es den wenigsten Fluggesellschaften vor Gericht gelingt, sich entlasten zu können.

Die Antwort der Fluggesellschaft, dass sie sich auf "außergewöhnliche Umstände" beruft und daher vorgeblich "leistungsfrei" würde, ist ein nichtssagendes und inhaltsloses Zitat der abstrakten Rechtsbegriffe. Spätestens vor Gericht hat die Fluggesellschaft im Rahmen ihrer Darlegungs- und Beweislast die einzelnen Details der angeblichen Entlastungsumstände offenzulegen. Unbewiesene Behauptungen sollten von Fluggästen bestritten werden (vgl. §138 ZPO Erklärungspflicht über Tatsachen und Wahrheitspflicht). In den meisten Fällen wird die Fluggesellschaft den Entlastungsbeweis dann nicht führen können.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

 


RECHTSANWALTSKANZLEI BARTHOLL LEGAL SERVICES

Mommsenstraße 58

D-10629 Berlin

Tel. +49 (0) 30 / 5770 3983 0

Fax +49 (0) 30 / 5770 3983 9

www.ra-janbartholl.de


Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

 

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Ich kann aus Erfahrung nur Mut zusprechen, die Fluggesellschaften sofort zu verklagen. DIe fahren nahezu durch die Bank die Hinhaltetaktik nach dem Motto: Nicht rühren, dann werden Reisende schon frustriert aufgeben. Wir haben die Kanzlei Bartholl in einem Rechtsstreit gegen die Condor Flugdienst GmbH eingeschaltet. Die Condor hat uns erst Mal immer wieder vertröstet und die hier im Forum schon geposteten Antwortschreiben zugesendet. Erst als wir den Anwalt eingeschaltet hatten, kam Bewegung in die Sache. Die Anwälte der Condor von der TM Anwaltskanzlei aus Oberursel wollten uns erst mit der Hälfte unserer Ansprüche (1200 EUR) abspeisen. Herr Bartholl hat uns Mut gemacht und wir haben dann geklagte. Und siehe da: Die Condor hat bereits auf den ersten Hinweis des Gerichts, dass wir sicherlich gewinnen werden, die Forderungen sofort anerkannt. Im Endeffekt habe ich durch die hervorragende Unterstützung von Herrn Bartholl gelernt, dass man nur etwas Mut und Selbstüberzeugung in die eigene Rechtsauffassung benötigt, um einen Gerichtsprozess zu gewinnen.

Herr Bartholl hat uns im Prozess gegen Condor vor dem Amtsgericht Düsseldorf hervorragend vertreten. Letztlich musste die Condor uns 2900 EUR und noch zusätzlich 500 EUR Anwaltsgebühren und Gerichtskosten erstatten. Herr Bartholl hat den Prozess klug, besonnen und mit absoluter Erfahrung für uns gewonnen. Wir möchten Herrn Bartholl an dieser Stelle noch einmal unseren Dank aussprechen. Eine solch exzellente Interessenvertretung ist nicht alltäglich.

Wir empfehlen die Kanzlei Bartholl.

Unsere Empfehlung kann hier eingesehen werden:

http://auskunft-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt/4_Bartholl_Jan#bewertungen

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Ich möchte hier unseren Fall mit der EasyJet mal kurz schildern, denn auch unser Fall zeigt, dass man mit dem richtigen Anwalt an sein Ziel kommt. Mein Mann und ich hatten einen Flug mit der EasyJet gebucht. Nach einer langen Flugverspätung haben wir von EasyJet 2 x 400 Euro gefordert. Die haben auf unsere E-Mail gar nicht geantwortet. Dann habe ich einen Brief per Einschreiben International gesendet. Dann kam endlich eine Antwort, aber natürlich eine Ablehnung:

Von: customer.service@easyjet.com
Gesendet:
An:
Betreff: easyJet Kundenebetreuung << Reference ID: 10xxx >>

Sehr geehrte Frau Hofmann,

vielen Dank, dass Sie easyJet kontaktiert haben.

Vor allem möchte ich mich für die Verspätung Ihres Flugs und alle damit verbundenen Unannehmlichkeiten ganz herzlich entschuldigen. Beachten Sie bitte, dass Sicherheit unsere höchste Priorität ist. Wir versuchen immer unsere Maschinen sorgfältig zu überprüfen, was in diesem Fall zur Folge hatte, dass Ihr Flug verspätet war. Wie Sie richtig bemerkt haben, können die Passagiere bei Verspätung des Flugs aufgrund der europäischen Verordnung Nr. 261/2004 Anspruch auf Schadenersatz machen.

Wir ergreifen immer sofortige Maßnahmen, um alle Probleme zu beheben aber in diesem Fall wurden sie als außergewöhnliche klassifiziert, was bedeutet, dass wir keinen Einfluss auf sie hatten. Wir waren nicht im Stande, sie vorauszusehen.

In diesem Fall kann die Entschädigung nicht ausgezahlt werden.

Ich hoffe, dass ich Ihr Anliegen erklärt habe und dass Sie Verständnis dafür haben, dass der Flug nur zu Ihrem Wohl verspätet war.

Mit freundlichen
Bartlomiej
easyJet Kundenebetreuung

Danach war der Fall für EasyJet beendet, obwohl ich noch mehrmals geantwortet und darum gebeten habe, mir doch mal genau zu sagen, was denn Hintergrund für die Flugverspätung war. Aber es kam nichts mehr. Dann habe ich bei Schlichtungsstelle Flug angerufen, aber die sagten, dass sie nicht weiterhelfen können, wenn wir nicht bereit wären, auf einen Großteil der uns zustehenden Gelder zu verzichten. Das wollten wir auf keinen Fall, weil wir uns von der EasyJet einfach auch ungerecht behandelt fühlten. Die haben uns dann die Rechtsanwaltskanzlei Bartholl BLS aus Berlin empfohlen, das wären Fachanwälte und die hätten jahrelange Erfahrung. Wir haben dann im Internet gegoogelt und es gab sehr viele zufriedene Stimmen über die Arbeit der Rechtsanwälte. Also haben wir unseren Fall auch dort eingereicht. Ich hatte ehrlich gesagt eigentlich schon die Hoffnung aufgegeben, überhaupt irgendwas zu bekommen. Aber nach nur 5 Wochen hatten wir WIRKLICH die 800 Euro OHNE IRGENDWELCHE ANWALTSGEBÜHREN zahlen zu müssen, denn die hat die EasyJet übernommen. Das war echt der Hammer: Erst lehnt EasyJet alles ab und dann schaffen die Anwälte es irgendwie, dass wir die kompletten 800 Euro doch bekommen. Das beste ist, dass wir nicht einmal die Anwaltskosten zahlen mussten:

 

An Rechtsanwalt Jan Bartholl

Ihr Az.:
Unsere Referenznummer: 

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach einer sorgfältigen Prüfung Ihres Anliegens konnten wir feststellen, dass die Maschine (Flug EZYxxx) am xxx mit einer Verspätung von x Stunden xx Minuten gelandet ist. Einige Faktoren, die zur Verspätung beigetragen haben, können nicht als außergewöhnlich eingestuft werden. Der Flug gehört zur Kategorie B – mehr als 1500 km, weniger als 3500 km. Aus diesem Grund haben wir uns entschlossen, gem. VO (EG) Nr. 261/2004 die Entschädigung i.H.v. 800 EUR (400 EUR pro Person) einzuräumen. 

Die Überweisung  wurde wunschgemäß auf das im o.g. Schreiben benannte Konto veranlasst. Wir haben uns eine Erstattungsfrist von 20 - 30 Werktagen notiert. 

Ihre Mandanschaft hat den verspäteten Flug in Anspruch genommen deswegen der Flugpreis wird nicht erstattet.

Hinsichtlich der Kosten Ihrer Inanspruchname möchten wir Ihnen mitteilen, dass wir bereit sind diese zu begleichen sobald uns die ensprechende Kostennote eingereicht wird.

Die von Ihnen gewünschte personbezogene Informationen werden wir nur vom Gericht bzw. vom zuständigen Amt offenbaren. 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michal Gajewski

easyJet Regulatory Support Team

 

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Honi soit qui mal y pense

Die Fluggesellschaften sind schlau. Sehr schlau. Und die meisten Flugpassagiere sind menschlich, was leider bedeutet: ehrfürchtig, scheu, zaghaft und träge! Ja, das will keiner hören. Ist aber Fakt.

Die großen europäischen Fluggesellschaften müssen gesetzliche Verbraucherrechte einhalten. Bei Flugverspätung ist gesetzlich eindeutig geregelt, dass die Airlines eine Entschädigung zahlen. Wollen sie aber nicht.

Die Fluggesellschaften müssten bei einem durchschnittlichen Anspruch auf Entschädigung nach der Fluggastverordnung 261/2004 über 416,66 EUR pro Person !!! (250 EUR / 400 EUR / 600 EUR) und bei über 132.500 Flugverspätungen in Europa (alleine im Jahr 2012) eigentlich über 55 Millionen Euro gesetzlich festgeschriebene Entschädigung an Flugpassagiere zahlen. Da die Fluggesellschaften das aber einfach nicht wollen, gehen die eiskalt betriebswirtschaftlich vor:

20 „Sachbearbeiter“ im Service-Center im Kundenmanagement (sprich: mit einem Wochenendkurs angelernte Hilfskräfte, die Verbraucher in den „Orbit“ des Kundendialogs schießen, Stichwort: Hinhalte- und Verzögerungstaktik) der Fluggesellschaft kosten jährlich ca. 500000 EUR. Damit hält man sich schon Mal 99% aller „hartnäckigen“ Verbraucher vom Halse, die dann auf die von den 20 Mitarbeitern zusammengebastelten Schreiben glauben, was sie vorgesetzt bekommen und ihre Fluggastansprüche fallen lassen.

Die restlichen 1% der „ganz hartnäckigen“ Flugpassagiere werden dann eben mit einem Fluggutschein abgespeist oder man zahlt eben doch die gesetzlich zustehende Entschädigung: Kostenpunkt weit unter > 100000 EUR.

Macht Kosten von weit unter einer Millionen EUR gegenüber 55 Millionen EUR, die man eigentlich gesetzlich zahlen müsste.

ERSPARNIS für die Fluggesellschaften: 54 Millionen EUR!!!!

Davon kann man dann natürlich noch PR-Agenturen, Lobby-Agenturen in Brüssel und Berlin und Anwaltskanzleien bezahlen, die dann bei den Politikern den Dauer-Blues auflegen, wie teuer doch so gesetzliche Fluggastrechte sind und dass man doch viele Millionen Euro jährlich dafür zahlen müsste und dass die Fluggastrechte abgeschafft gehören und so weiter und so fort. Ach ja, dass Fluggesellschaften auch noch von der Umsatzsteuererhebung befreit sind, ist ja selbstverständlich. Eine Extrawurst schließt sich an die andere an.

Das nennt sich Demokratie. Oder Rechtsstaat. Oder beides.

Hat sich schon mal jemand gefragt, warum die Fluggesellschaften trotz Nachfragen (sogar von Bundestagsabgeordneten) nie genaue Zahlen über die tatsächlich ausgezahlten Summen aus Fluggastrechten der VO 261/2004 nennen, sondern sich immer im Gejammer mit ungefähren Zahlen verstecken!?

Und da wundert sich noch jemand über Politikverdrossenheit!?

Ich jedenfalls lasse mich nicht von den Fluggesellschaften an der Nase herumführen. Wofür gibt es von Steuerzahlern gesponserte Gerichte in Deutschland? Wofür gibt es Fluggastgesetze? Die Airline wird von mir hören. Ganz sicher.

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Wie schaffen die Fluggesellschaften es, sich vor Abertausenden von gesetzlich festgeschriebenen Entschädigungszahlungen zu drücken?

Die Antwort ist ganz einfach: Der Mensch ist fehlbar. Der Mensch handelt irrational. Der Mensch ist risikoscheu.

Letzteres ist der Anfang des Übels. Jeder Mensch ist (mehr oder minder) risikoscheu. Wir sind von Natur aus so angelegt, nicht jedes Risiko blind einzugehen. Das ist in vielen Situationen im Leben hilfreich. Es erschwert aber gleichzeitig vieles im Leben. Vor allem werden wir - je risikoscheuer, gehemmter und vorsichtiger wir uns verhalten - ausrechenbar. Das können sich Gegner, die uns durchschauen zunutze machen.

Psychologen kennen den "negativen unmittelbaren Effekt" und entsprechend den "langfristig positiven Effekt" oder um es plump auszudrücken, die wenig ausgebildete Fähigkeit des Menschen, zwei Schritte vorauszudenken und vor allem dann auch dementsprechend zu handeln

Nehmen Sie an, Sie haben eine Fluggesellschaft. Sie verstoßen munter tagtäglich gegen europäisches Recht, weil sie eine komplette Flugzeugladung total verspätet zum nächsten Flughafen fliegen. Nach Gesetz steht allen (sagen wir) 250 Passagieren eine Entschädigung wegen der Flugverspätung von 600 Euro zu. Jetzt weiß schon einmal ein Großteil der Passagiere (sagen wir 150) nichts von ihren gesetzlichen Ansprüchen. Als Betreiber der Fluggesellschaft klären Sie ihre Passagiere natürlich auch nicht auf (auch wenn Sie gesetzlich verpflichtet sind, das übersehen sie einfach mal geflissentlich). Selbstverschuldete Dummheit. Sie wissen als Flugunternehmer, dass Menschen träge, faul und pomadig sind. Daher werden sich schon mal von den restlichen 100 Passagieren nur 40 aufraffen, ihre Ansprüche überhaupt zu Papier zu bringen und ihnen zuzusenden. Von den restlichen 40 Flugpassagieren geben 30 auf, weil sie - geschickt wie Sie sind - diese einfach auflaufen lassen. Was machen Sie? Gar nichts. Einfach nichts. Rühren Sie sich einfach nicht. Denn dann müssen die unwissenden, trägen und risikoscheuen Passagiere ja aktiv werden, wozu diese eh nicht fähig sind. Den kleinen Rest der verbliebenen 10 Passagiere fertigen Sie mit einem Textbausteinantwortschreiben ab (möglichst viel schwieriges Juristendeutsch benutzen, das beeindruckt und ist trotzdem nichtssagend). Davon lassen sich mindestens 8 abschrecken.

Den übrigen 2 verwegenen, tapfer um ihre Rechte kämpfenden Don Quijotes bieten sie - natürlich aus reiner Barmherzigkeit und Kulanz und großzügigster Großzügigkeit - einen Vergleich über 250 Euro Fluggustchein an. Als Fluggesellschaft hätten sie nach Gesetz eigentlich 250 x 600 euro, also 150.000,00 EUR !!!!!!!!!! zahlen müssen. Aber ihre Kenntnis über die berechenbare Unvernunft und Irrationalität des trägen Verbrauchers ohne Willenskraft haben ihre gesetzliche Schuld auf läppische 250 EUR Fluggutschein zusammenpuffen lassen. Wunder? Zauber? Nö, ganz einfach Wissen über die Dummheit der Gesellschaft.

Ich schätze, so oder so ähnlich laufen Vorstandsitzungen von großen Fluggesellschaften ab. Die kriegen sich vor lauter Lachen wahrscheinlich gar nicht mehr ein über die ach so verbraucherfreundlichen Europagesetze zu Fluggastrechten.

Wenn ich hier im Forum schon die Fragen der niedlichen völlig verschüchterten Leute lese: Darf ich wirklich von der Fluggesellschaft mehrere Hundert Euro fordern? Die Fluggesellschaft hat meinen Koffer geschrottet - müssen die das wirklich bezahlen? Die Fluggesellschaft hat uns tagelang sitzen lassen und sich nicht gerührt - darf ich von denen jetzt meine erhöhten Parkkosten über 6,50 EUR fordern?

blushsurprise Es ist echt unfassbar. Es ist ein Paradies für Fluggesellschaften. So muss sich ein Airline Manager seine Traumkunden vorstellen: hörig im vorauseilendem Gehorsam untergeben.

OK, den wenigen aufrechten Mitstreitern, die den Airlines Paroli geben, zolle ich natürlich RESPEKT yeslaugh

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Anwalt einschalten und wenn die Fluggesellschaft dann immer noch nicht zahlt: Klagen.

Das gute in Deutschland ist doch, dass es das Unterliegensprinzip gibt: Wer einen Gerichtsprozess verliert, muss die Kosten tragen. Und zwar alle Kosten: Gerichtskosten, etc. und die Rechtsanwaltskosten der anderen Partei. Im Nachhinein wird ein Kläger, der einen Prozess gewinnt, immer schön raus sein: Denn er bekommt nicht nur, was er eingeklagt hat, sondern muss dazu noch nicht mal seine eigenen Anwaltskosten zahlen.

LINKS (extern, Links hier im Forum weiter unten):

Gerichtsprozess und Anwaltskosten (Badische Zeitung)

Wie teuer wird ein Rechtsstreit und wer zahlt?

Wer zahlt die Anwaltskosten bei gewonnenem Prozess?

 

LINKS hier im Forum:

Was kostet ein Gerichtsverfahren?

Was kostet ein Fachanwalt für Reiserecht?

Was kostet ein Rechtsanwalt für Fluggastrechte?

Kann man Rechtsanwaltskosten von den Steuern absetzen?

Muss die Fluggesellschaft auch die Selbstbeteiligung meiner Rechtsschutzversicherung übernehmen?

Kann man beim Rechtsanwalt auch ein Erfolgshonorar vereinbaren? Wie funktioniert das?

Anwaltskosten

Rechtsanwaltskosten zusätzlich zur Entschädigung?

Kosten bei außergerichtlicher Entscheidung und Beendigung

 
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JEDE Aktion oder Reaktion einer Fluggesellschaft dient einzig und allein dem Zweck, den Kunden mit seinen Forderungen irgendwie "loszuwerden".
 
Einige Fluggesellschaften machen es sublimaler und geschickter als andere. Aber egal, ob lächerlich geringer Fluggutschein mit schleimig-nettem Begleitschreiben oder einfach stur gar keine Antwort: ALLE AIRLINES wollen die Entschädigung, die Flugpassagieren nach EU Recht zusteht, schlicht und einfach nicht zahlen.
 
Das Schlimme: Die Fluggesellschaften sind so geschickt, dass sie es fast immer auch schaffen, Verbraucher davon abzubringen, gesetzlich eindeutig verbriefte und geldwerte Ansprüche aufzugeben. Das ist erstaunlich, denn angenommen, eine andere Firma oder eine Behörde oder das Finanzamt wären verpflichtet, einem Verbraucher - sagen wir - 800 EUR auszuzahlen und tut es einfach nicht.  Jeder normale Mensch würde keine Sekunde zögern und die Firma/Behörde vor den Kadi ziehen und sein Recht einfordern.
 
Nur bei Fluggesellschaften haben die Leute Selbstzweifel. Warum?
 
Der Trick heißt: Flugpassagiere durch Hinhaltetaktik frustrieren. Das geht so:
 
Normalerweise muss eine Entschädigung spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung an den Flugpassagier ausgezahlt werden. Also versuchen viele Fluggesellschaften schonmal, es so schwer wie möglich zu machen, denen 
überhaupt einen Brief zusenden zu können (Verschleierung von Anschriften, falsche E-Mail-Adressen, sündhaft teure Telefon-Hotlines, etc.). 
 
Schafft man es endlich, reagiert die Airline einfach nicht. Aussitzen. Beschwichtigen. Nichtstun.
 
Warum?
 
Der Mensch ist träge. Mit der Zeit verlieren die meisten Menschen ihren Kampfeswillen" und wenden sich ihren Alltagsproblemen zu. Nutznießer ist die Fluggesellschaft. Für so etwas gibt es zwar Rechtsanwälte, die eingeschaltet
werden können. Aber selbst das ist vielen zu aufwändig und so schenken Abertausende Verbraucher den Airlines jährlich Millionen. 
 
 
Was macht der "Profi"?
 
1. Sich klarmachen, was man will (Ziel formulieren).
 
2. Airline ein einziges Mal (!!!) anschreiben und in Verzug setzen (Frist: 14 Tage).
 
3. Hat die Airline bis dahin nicht gezahlt oder versucht, hinzuhalten oder zu beschwichtigen, sofort zum Anwalt.
 
4. Dem Anwalt den klaren Auftrag geben, die Kohle durchzufechten.
 
5. cheeky Den "Gewinn" auskosten cool
 
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@Flugrechtler: Zur Anwaltskostenübernahme durch die Fluggesellschaft:
 
Da hier ja einige viel zusammengegoogelte (Fehl- und Falsch-) Informationen verbreiten, habe ich mir mal die Mühe gemacht, nur ein paar blind herausgegriffene Urteile von einigen Gerichten zusammenzustellen (die Liste ließe sich beliebig fortsetzen, es gibt tausende gleichlautender Gerichtsurteile). Daraus geht ganz klar hervor:
 
Die Airline muss die Rechtsanwaltskosten und vorgerichtlichen Anwaltskosten bezahlen!
 
und dazu noch
 
5 % Zinsen auf die Gesamtsumme (vgl AG Frankfurt/Main Urteil vom 07. März 2014 – Aktenzeichen 30 C 3855/13 (68)
 
Alles andere ist einfach falsch. Ich frage mich, warum einige solche Fehlinformationen streuen (CUI BONO?). Sollen Verbraucher hier etwa abgehalten werden, zum Anwalt zu gehen und ihre berechtigten gesetzlichen Entschädigungen einzuklagen? Da könnte man ja glatt den Verdacht schöpfen, dass hier von Fluggesellschaften bezahlte Leute Stimmung machen und hoffen, dass allein gelassene Flugpassagiere sich nicht die Hilfe von Rechtsanwälten holen, da die Airline die Anwälte dann letzten Endes zahlen müsste...
 
Aus den Gerichtsurteilen geht ganz klar hervor:
 
1. Die Fluggesellschaft muss dem Verbraucher die Anwaltskosten erstatten
 
2. Die Fluggesellschaft muss sogar zusätzlich noch 5% Zinsen auf Entschädigung und Rechtsanwaltskosten zahlen
 
3. Eine vorhergehende Anmahnung der Fluggesellschaft ist nicht notwenig
 
4. Die Fluggesellschaft mus die vollen Anwaltskosten zahlen und kann diese nicht anrechnen (Art. 12 der Flugverordnung)
 
5. Eine extra Rechnung vom Rechtsanwalt ist nicht notwendig
 
Alles andere ist Augenwischerei von irgendwelchen Seiten, die nicht wollen, dass Leute an ihre Entschädigung kommen. Hier die Urteilsliste:
 
1. Amtsgericht Rüsselsheim
 

 

Die Entscheidung über die Zinsen und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§286, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Verzug ist vorliegend mit der Ablehnung der Ansprüche durch die Beklagte mit Schreiben vom 9.9.2011 eingetreten. Die nach Verzugseintritt entstandenen Rechtsverfolgungskosten kann der Kläger von der Beklagten als Verzugsschaden ersetzt verlangen. Ein ersatzfähiger Schaden liegt vor. Die Belastung des Klägers mit der Gebührenforderung seines Prozessvertreters stellt unabhängig davon, ob diese durch den Kläger gezahlt wurde oder nicht  einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB dar. Es kann auch dahinstehen, ob seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung erfolgt ist. Die Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 RVG ist nur für die Erforderlichkeit der Vergütung im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten maßgeblich und ohne Bedeutung für die Fälligkeit des Anspruchs insbesondere im Hinblick auf einen materiellrechtlichen Kostenanspruch (vgl. OLG München, NZV 2007, 211 m.w.N.).

Ein Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts nach eigenem erfolglosen Anschreiben und durch dessen anschließendes vorprozessuales Tätigwerden liegt nicht vor. Es war aus der ex-ante-Sicht des Klägers nicht unwahrscheinlich, dass die Beklagte erst auf ein fundiertes Schreiben eines Rechtsanwalts entsprechend reagiert und nicht bereits auf das erste laienhafte Schreiben des Klägers selbst. Dies zeigt nicht zuletzt das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers, in welchem dem Kläger ein (Vergleichs-)Angebot in Höhe von 400,- EUR unterbreitet wurde.

Eine Anrechnung gemäß Art. 12 VO kommt nicht in Betracht, da es sich bei den Rechtsanwaltskosten um Verzugskosten handelt. Eine Anrechnung ist nur bei solchen Schadensersatzansprüchen möglich, die ihre Ursache im Ergebnis ebenfalls in der Flugverspätung haben, aber ihre Grundlage jenseits der Verordnung finden. Grundlage der Rechtsanwaltskosten ist allerdings der eingetretene Verzug der Beklagten und nicht die Flugverspätung selbst (so bereits AG Rüsselsheim, BeckRS 2011, 21459).

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FORTSETZUNG URTEILSLISTE:

 

Amtsgericht Rüsselsheim

(Urteil vom 11. April 2013 – Aktenzeichen 3 C 3406/12 (33), Urteil gegen Condor Flugdienst)

Die Klägerseite kann auch Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten in angemessener Höhe als Verzugsschaden verlangen, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Bei Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerseite war die Beklagte mit der Leistung der Ausgleichszahlungen bereits im Verzug. Die Ausgleichszahlungen waren unmittelbar fällig; der Verzug ist mit spätestens mit der Ablehnung der Ansprüche durch die Beklagte am 24.04.2012 eingetreten. Ein Verschulden der Beklagten am Verzug wird vermutet, § 286 Abs. 4 BGB. Die Klägerseite kann den Ersatzanspruch im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten jedenfalls im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen.

Es kann dahinstehen, ob seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerseite eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung erfolgt ist. Die Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 RVG ist nur für die Einforderbarkeit der Vergütung im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten maßgeblich und ohne Bedeutung für die Fälligkeit des Anspruchs - insbesondere im Hinblick auf einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch (OLG München, Beschl. v. 19.7.2006 – 10 U 2476/06). Wie sich aus § 10 Abs. 3 RVG ergibt, steht eine fehlende Rechnungsstellung einem materiell-rechtlichen Anspruch des Rechtsanwalts nicht entgegen; dieser entsteht bereits mit dem ersten Tätigwerden des Anwalts und wird gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 RVG mit der Erledigung des Auftrags oder der Beendigung der Angelegenheit – unabhängig von einer Rechnungsstellung –fällig.

Unerheblich ist schließlich auch, dass die Beklagte die Ansprüche der Klägerseite vorgerichtlich bereits abgelehnt hatte. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts war die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin aus ex-ante-Sicht zweckmäßig und nicht schlechterdings aussichtslos, da nach allgemeinen Erfahrungssätzen die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts auch dann erfolgversprechend ist, wenn die Gegenseite geltend gemachte Ansprüche bereits abgelehnt hatte.

Eine Anrechnung der Ausgleichsansprüche auf die Rechtsanwaltskosten findet nicht statt, da diese nur im Hinblick auf weitergehende Schadensersatzansprüche in Betracht kommt, die ihre Ursache ebenfalls in der Flugverspätung haben. Grundlage des Ersatzanspruchs im Hinblick auf die Rechtsverfolgungskosten ist allerdings der eingetretene Verzug der Beklagten und nicht die Flugverspätung selbst.

 

Amtsgericht Rüsselsheim

(Urteil vom 3. April 2013 – Aktenzeichen 3 C 3301/12 (36), Urteil gegen Condor Flugdienst)

Der Klägerseite steht auch ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in angemessener Höhe als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB zu. Bei Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerseite war die Beklagte mit der Leistung der Ausgleichszahlungen bereits im Verzug (vgl. oben).

Auch ein ersatzfähiger Schaden liegt vor. Die Belastung der Klägerseite mit der Gebührenforderung ihres Prozessvertreters – unabhängig davon, ob diese von der Klägerseite gezahlt wurde oder nicht – stellt hier einen ersatzfähigen Schaden i.S.d. §§ 249 ff. BGB dar. Der anfängliche Anspruch auf Naturalrestitution (Freistellung) nach § 249 BGB ist gemäß § 250 BGB in einen Ersatzanspruch übergegangen, da die Beklagte auf die diesbezügliche Zahlungsaufforderung nebst Fristsetzung zum 7.12.2011 des Prozessbevollmächtigten der Klägerseite nicht geleistet hat.

 

Landgericht Darmstadt

(Urteil vom 16. April 2014 – Aktenzeichen 7 S 161/13, Sache gegen Condor Flugdienst)

 

Die Kläger können auch Freistellung hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 120,67 EUR verlangen. Grundsätzlich kann jeder Gläubiger auch zur Durchsetzung seiner Ansprüche einen Rechtsanwalt beauftragen und die dabei entstandenen Kosten sind als Rechtsverfolgungskosten nach Eintritt des Verzuges zu 'erstatten (vgl. Staudinger/Löwisch/Feldmann, BGB [Neubearbeitung 2009], § 286, Rn. 214). Nur dann, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig oder -unfähig ist, kann eine zunächst nur vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwaltes gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB [73. Aufl. 2014], § 286, Rn. 45 a.E.). Den Klägern steht damit ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 120,67 EUR zu (1,3-Geschäftsgebühr aus 800,- EUR = 84,50 EUR, zusätzlich einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 W i.H.v. 16,90 EUR und einschließlich der Mehrwertsteuer von 19,27 EUR).

 

Amtsgericht Frankfurt am Main

(Urteil vom 07. März 2014 – Aktenzeichen 30 C 3855/13 (68))

Die Kläger haben gegen die Beklagte auch Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten i.H.v. jeweils 73,78 EUR. 73,78 EUR liegen jeweils bei der Hälfte einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Ziffer 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale gemäß Ziffer 7002 W RVG und Mehrwertsteuer aus einem Streitwert von 800,- EUR. Die Kläger haben Anspruch auf jeweils die Hälfe der ihnen entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, da sie als Gesamtschuldner der Recht

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FORTSETZUNG URTEILSLISTE (Post 3):

 

Amtsgericht Frankfurt am Main 

(Urteil vom 17. Januar 2014 – Aktenzeichen 30 C 2462/13 (68))

Die Kläger haben gegen die Beklagte zu je Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten i.H.v. 229,55 EUR (1,3 Geschäftsgebühr gem. Ziffer 2300 VV RVG aus Streitwert von 1.600,- EUR nebst Auslagenpauschale gemäß Ziffer 7002 VV RVG und Mehrwertsteuer) gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. In dieser Höhe ist den Klägern ein Verzugsschaden entstanden.

a) Zum Zeitpunkt der Erstellung und Versendung des Rechtsanwaltsschreibens befand sich die Beklagte mit der Bezahlung der Entschädigung nach der Verordnung bereits in Verzug. Denn die Ausgleichsforderung ist nach der klaren gesetzlichen Regelung in Art. 7 VO bezifferbar und mit Entstehen fällig (§ 271 BGB). Mit der Zahlung dieser fälligen Ausgleichsforderung ist die Beklagte spätestens mit Ablauf der in der Mahnung vom 27.8.2012 der durch die Kläger beauftragten bis 11.9.2012 gesetzten Frist in Verzug geraten (§286 Abs. 1 BGB).

b) Die vorgerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs mit einem Rechtsanwaltsschreiben war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich (§ 249 BGB), nachdem die Beklagte zuvor auf das Schreiben der F. vom 27.8.2012 hin nicht reagiert und die Schadensregulierung verzögert hatte (Palandt/Grüneberg, BGB [71. Aufl.] 2012, §249 BGB Rn. 57).

Die Kläger haben auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen, indem sie ihre Prozessbevollmächtigten nicht sofort mit der Klageerhebung beauftragt haben. Denn hier hatte zwar bereits die F. die Beklagte gemahnt. Dennoch war unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erwarten, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines vorgerichtlichen Rechtsanwaltsschreibens Erfolg bieten würde (so OLG Hamm, Urt. v. 31.10.2005 – 24 W 23/05, NJW-RR 2006, 242). Denn die Beklagte hatte keine Einwendungen gegen den Anspruch vorgebracht und auch noch keine „endgültige und nicht mehr verhandelbare“ Entscheidung getroffen. Daher war zu erwarten, dass bei kurzer Erläuterung von Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs durch einen Rechtsanwalt in einem Forderungsschreiben unter Androhung der Klage die Beklagte auch ohne sofortige Klage zahlen würde.

c) Den Klägern ist ein Schaden in Form eines Zahlungs- und nicht nur eines Freistellungsanspruchs entstanden (§ 250 S. 2 BGB). Denn in dem Klageabweisungsantrag der Beklagten betreffend die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten liegt eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung, die eine vorherige Fristsetzung entbehrlich macht.

Es kann auch dahinstehen, ob die Prozessbevollmächtigen den Klägern eine Rechnung gestellt werden, da die Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs davon nicht abhängt.

d) Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht gem. Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO auf die zu gewährende Ausgleichsleistung anzurechnen. Zum einen handelt es sich bei den vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten um keinen weiter gehenden Schadensersatzanspruch wegen der Flugannullierung. Zum anderen kann nach dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO nur umgekehrt die bereits gewährte Ausgleichsleistung auf den weiter gehenden Schadensersatz angerechnet werden.

 

Amtsgericht Frankfurt am Main

(Urteil vom 16. Mai 2013 – Aktenzeichen 31 C 3349/12 (78))

Der Anspruch auf Befreiung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert i.H.v. 500,- EUR gegenüber den seitens des Klägers beauftragten Rechtsanwälten X. aus K., steht dem Kläger als Verzugsschaden gemäß den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 257 BGB zu.

Nachdem die Beklagte auf die unter Fristsetzung bis 21.6.2012 erfolgte Zahlungsaufforderung des Klägers nicht zahlte, sondern mit Schreiben vom 20.6.2012 Ansprüche auf Zahlung von Ausgleichsleistung zurückwies, befand sich die Beklagte mit der Zahlung der Ausgleichsleistung in Verzug und hat den Kläger von der hierdurch begründen Verbindlichkeit (den hierdurch verursachten Rechtsanwaltskosten) zu befreien. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung stellte eine angemessene Form der Rechtsverfolgung dar.

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