Lieber Fragesteller,
Sie haben zwei Unannehmlichkeiten. Zum einen wurden Ihre Flugzeiten geändert und zum anderen der Startflughafen. Widmen wir uns zunächst Ihren Flugzeiten.
SIe schildern bereits, dass Sie Ihren Flug über Schauinsland gebucht haben und das Schauinsland sich in seinen AGBs die Änderung der Fluggesellschaft, der Flugzeiten und der Streckenführung aus zwingenden Gründen vorbehält.
Behält sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, so sind die Flugzeiten kein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden. Sind die Flugzeiten also kein fester Bestandteil geworden, so kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Dazu die folgende Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach suchen mit: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ -steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisleiste).
Im vorliegenden Fall betrifft die Änderung der Flugzeiten von 05:10 Uhr auf 12:50 Uhr nach wie vor den Abreisetag und stellt keine Beeinträchtigung oder gar den Verlust der Nachtruhe dar.
Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten auch dann als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dies wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht. Dazu die folgenden Urteile:
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az.: 22b C 672/96 (bei Google einfach suchen mit “ 22b C 672/96 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)
Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. :18 C 14/96 (bei Google einfach suchen mit “ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)
Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
Ihr Flug wird zwar um mehrere Stunden nach hinten verlegt, jedoch geht dadurch nach wie vor kein ganzer Urlaubstag verloren. Jedoch wird im Einzelfall tatsächlich das Gericht entscheiden
Nun bezüglich der Änderung des Flughafens. Eine Änderung des Flughafens stellt einen Reisemangel dar. Der Betroffene hat dann Anspruch auf Reisepreisminderung und Schadensersatz nach §651d BGB und §651f BGB. Der Schadensersatz betrifft dabei vor allem die Unkosten, welche der Reisende hatte, um zu dem anderen Flughafen zu gelangen.