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Hallo

 Ich habe einen Flug von Nürnberg über Frankfurt und Toronto nach Cancun mit air canada gebucht.

 Die  Tickets wurden ausgestellt und die Flüge bestätigt. Jetzt erhielt ich von expedia die Info, dass eine massive flugänderung gibt.

Bei Rückflug wurde der Flug von Cancun nach Toronto um einen Tag nach hinten verschoben die anderen beiden Flüge von Toronto über Frankfurt nach Nürnberg jedoch nicht. D.h. Im Klartext das wir diese beiden Flüge ja gar nicht wahrnehmen können....

 

ich soll jetzt expedia Anrufen bzgl der Änderung.  Haben wir Anspruch auf Zahlung der 600€ pro Person da der ursprünglich gebuchte Flug ja nicht mehr existiert. Wenn ja, jetzt schon geltend machen oder später?

Wie sieht es mit hotelbuchung aus, die wir schon gemacht haben? Diese müssten ggfs angepasst werden bzw Teil erstattet wenn wir zB einen Tag eher zurück fliegen. (Da gibt es noch bei Kayak freie Plätze)

 

 

Danke. Alex
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (160 Punkte)
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5 Antworten

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Lieber Alex,

Ihr Flug wurde um einen Tag nach hinten verschoben. Damit liegt bereits eine Annullierung des ursprünglichen Fluges vor. Vergleichen Sie dazu die folgenden Urteile:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Im Falle einer Annullierung des Fluges kann Ihnen tatsächlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen. Problematisch ist hier jedoch, dass Sie leider nicht angeben, wann genau Ihr Flug sein wird und wie lange Sie somit vor dem eigentlichen Flugantritt informiert wurden.

Denn in Artikel 5 der europäischen Fluggastrechte Verordnung ist geregelt, dass der Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt, wenn der Fluggast über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde.

Beantwortet von (7,200 Punkte)
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Danke für die Antwort. Der flog ist im Mai (s Überschrift). Also keine Ansprüche? Wie sieht es mit den ggfs entgangenen und schon bezahlten Hotel aus bzw mit den Kosten der extra Übernachtung?
Ich muss ja entweder einen Tag eher oder später fliegen.
Danke
0 Punkte

Hallo Alex,
 

Bei einer Verschiebung des Fluges von über einem Tag, liegt eine Flugannullierung vor.

Ihr Flug wurde um einen Tag nach hinten verschoben. Damit liegt bereits eine Annullierung des ursprünglichen Fluges vor. Vergleichen Sie dazu die folgenden Urteile:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10
(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Fraglich ist allerdings, ob hier überhaupt der Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet ist. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn eine einheitliche Buchung von Cancun nach Nürnberg vorliegt. In diesem Fall werden Ihnen die Umsteigemöglichkeiten und eine Weiterverbindung geschuldet.

 

Allerdings ist es auch fraglich, wann Ihnen von der Annullierung erzählt wurden. Der Zeitpunkt ist ausschlaggebend.

Ausgleichszahlungen müssen also gewahrt werden außer der Fluggast wird über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet oder wird über die Annullierung 7 bis 14 Tage vorher unterrichtet und bekommt einen Alternativflug angeboten, der nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugszeit beginnt und nicht mehr als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit endet, oder wird weniger als sieben Tage vor Flugantritt von der Annullierung informiert und bekommt einen Alternativflug angeboten, der weniger als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugszeit beginnt und weniger als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit endet.

 

 

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Wenn ich aus unserer Geschichte eins gelernt habe, dann, dass ich nächstes Mal sofort zum Anwalt gehe und mich nicht erst hinhalten lasse. Das ganze warten und Hin- und Hergeschreibe mit der Fluggesellschaft hat sowieso nichts gebracht. Erst als unsere Anwälte sich eingeschaltet hatten, ging es voran. Ich empfehle je nach Problemlage immer einen Fachanwalt einzuschalten. Wir wohnen in der Nähe von München, haben aber trotzdem eine Fachkanzlei in Berlin beauftragt und die sachbearbeitende Rechtsanwältin sass sogar in Steinhöfel. Es ist immer besser mit Fachanwälten vorzugehen. Die kennen sich aus. 

Die wissen eben auch (jetzt im Nachhinein weiss ich es auch, aber eben zu spät), wie Fluggesellschaften ihre Kunden an der Nase herumführen:

Bei web.de: Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken

 
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Hallo, Alex!

Meine Antwort würde ich gern in zwei Teile gliedern: (1) Ansprüche aus der Verordnung 261/2004, (2) Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen.

(1) Verordnung 261/2004

Bei einer Flugannullierung vor dem Abflug kommt es darauf an, wie schon von Vorrednern angesprochen, wann die Änderungsmitteilung bei Ihnen eingeht bzw. wann der Abflug zeitlich relativ zur Annullierung sein sollte.

Gem. Art. 5, Abs. 1, li. c), subli. i) VO 261/2004 braucht die Fluggesellschaft dann keine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn die Fluggäste mindestens 2 Wochen vor dem ursprünglichen Abflug informiert wurden. Sie haben somit keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Der Anspruchsgegner ist da auch nicht die Flugvermittlungsseite im Internet, sondern das „ausführende Luftfahrtunternehmen“ – diejenige Fluggesellschaft, die den Flug tatsächlich durchführt oder durchführen will.

Normalerweise stehen den Fluggästen dann auch beim Nichtvorliegen eines Ausgleichszahlungsanspruches weitere Leistungen aus der Verordnung 261/2004 zu. In Ihrem stellt sich jedoch die Frage (die eigentlich auch zuerst gestellt werden müsste) der Anwendbarkeit der Verordnung.

Gem. Art. 3, Abs. 1, li. a) u. b). VO 261/2004 gilt folgendes:

"(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn […]"

Die Änderung betrifft nur den Rückflug. Hin- und Rückflug werden als eigenständige Flugbeförderungsabschnitte betrachtet. Auch bei Zubringer- und Anschlussflügen werden die einzelnen Flugsegmente getrennt geprüft (z.B. LG Köln, Urt. v. 19. August 2008, Az. 11 S 350/07, OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 29. Mai 2008, Az. 16 U 238/0). Darüber hinaus ist weder Ihr Zielort innerhalb (Abschnitt Cancun – Toronto) der EU noch fliegen Sie mit einer Fluggesellschaft der EU. Die Verordnung ist bei außereuropäischen Anschlussflügen grundsätzlich nicht anwendbar (Vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2012, Az: X ZR 12/12).

Somit liegt der Rückschluss nahe, dass die Verordnung 261/2004 auf Ihr Rückflug grundsätzlich nicht anwendbar ist. Somit stünden Ihnen leider weder eine Ausgleichszahlung noch weitere Leistungen aus der Verordnung zu.

(2) Montrealer Übereinkommen

Im Gegensatz zu der Verordnung 261/2004 könnte das Montrealer Übereinkommen, das ebenfalls Regelungen zum Schadensersatz wegen Flugverspätungen enthält, auf Ihr Flug anwendbar sein. Gem. Art. 1, Abs. 1 u. 2 MÜ gelten die Vorschriften des Abkommens dann, wenn eine Luftbeförderung zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten stattfindet. Mexiko, Kanada und Deutschland sind allesamt Vertragsstaaten des Montrealer Abkommens.

Art. 19 MÜ schreibt folgendes vor:

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“

Es handelt sich um Schäden, die der Fluggast tatsächlich tragen musste und nachweisen kann (kein Ausgleich für Unannehmlichkeiten). Die Höhe der maximalen Entschädigung beläuft sich derzeit auf 4.694 Sonderziehungsrechte, was umgerechnet etwa 5.350 Euro beträgt.

Schwierig könnte es sich dagegen gestalten, wenn sie Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen werden müssen. Gem. Art. 33, Abs. 1 MÜ kann die Klage entweder beim Gericht der gesetzlichen Niederlassung des Luftfahrtunternehmens oder beim Gericht des Bestimmungsortes erhoben werden, was in beiden Fällen wohl Kanada sein dürfte.

Die obigen Ausführungen stellen jedoch eine bloße Einschätzung und ggf. Orientierungshilfe dar und haben keinen endgültigen Richtigkeitsanspruch.

Beantwortet von (5,100 Punkte)
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Sehr geehrter Fragensteller,

ihr Flug von Nürnberg über Frankfurt und Toronto nach Cancun wurde um einen Tag nach hinten verschoben.

Somit ist von einer Annulierung ihres ursprünglichen Fluges auszugehen.

Eine Annulierung liegt immer dann vor, wenn der ursprünglich geplante Flug nicht angetreten werden kann und der Start abgesagt wird.

Gem. VO (EG) 261/2004 könnten Ihnen Ausgleichszahlungen, welche sich an der Strecke bemessen würden, zustehen.

Jedoch fehlt in ihrem Text die Angabe, wann genau der Flug geht und damit einhergehend die Information, wann genau sie informiert wurden.

Gehen wir davon aus, dass sie mehr als zwei Wochen im Voraus informiert wurden, hat die Fluggesellschaft Sie rechtzeitig informiert und Ihnen stünden keinerlei Ausgleichszahlungen mehr zu.

Sie hätten dann die Möglichkeit, ihr Ticket zu stornieren und sich den Preis des Tickets erstatten zu lassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Beantwortet von (6,200 Punkte)
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