Hallo, Alex!
Meine Antwort würde ich gern in zwei Teile gliedern: (1) Ansprüche aus der Verordnung 261/2004, (2) Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen.
(1) Verordnung 261/2004
Bei einer Flugannullierung vor dem Abflug kommt es darauf an, wie schon von Vorrednern angesprochen, wann die Änderungsmitteilung bei Ihnen eingeht bzw. wann der Abflug zeitlich relativ zur Annullierung sein sollte.
Gem. Art. 5, Abs. 1, li. c), subli. i) VO 261/2004 braucht die Fluggesellschaft dann keine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn die Fluggäste mindestens 2 Wochen vor dem ursprünglichen Abflug informiert wurden. Sie haben somit keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Der Anspruchsgegner ist da auch nicht die Flugvermittlungsseite im Internet, sondern das „ausführende Luftfahrtunternehmen“ – diejenige Fluggesellschaft, die den Flug tatsächlich durchführt oder durchführen will.
Normalerweise stehen den Fluggästen dann auch beim Nichtvorliegen eines Ausgleichszahlungsanspruches weitere Leistungen aus der Verordnung 261/2004 zu. In Ihrem stellt sich jedoch die Frage (die eigentlich auch zuerst gestellt werden müsste) der Anwendbarkeit der Verordnung.
Gem. Art. 3, Abs. 1, li. a) u. b). VO 261/2004 gilt folgendes:
"(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn […]"
Die Änderung betrifft nur den Rückflug. Hin- und Rückflug werden als eigenständige Flugbeförderungsabschnitte betrachtet. Auch bei Zubringer- und Anschlussflügen werden die einzelnen Flugsegmente getrennt geprüft (z.B. LG Köln, Urt. v. 19. August 2008, Az. 11 S 350/07, OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 29. Mai 2008, Az. 16 U 238/0). Darüber hinaus ist weder Ihr Zielort innerhalb (Abschnitt Cancun – Toronto) der EU noch fliegen Sie mit einer Fluggesellschaft der EU. Die Verordnung ist bei außereuropäischen Anschlussflügen grundsätzlich nicht anwendbar (Vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2012, Az: X ZR 12/12).
Somit liegt der Rückschluss nahe, dass die Verordnung 261/2004 auf Ihr Rückflug grundsätzlich nicht anwendbar ist. Somit stünden Ihnen leider weder eine Ausgleichszahlung noch weitere Leistungen aus der Verordnung zu.
(2) Montrealer Übereinkommen
Im Gegensatz zu der Verordnung 261/2004 könnte das Montrealer Übereinkommen, das ebenfalls Regelungen zum Schadensersatz wegen Flugverspätungen enthält, auf Ihr Flug anwendbar sein. Gem. Art. 1, Abs. 1 u. 2 MÜ gelten die Vorschriften des Abkommens dann, wenn eine Luftbeförderung zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten stattfindet. Mexiko, Kanada und Deutschland sind allesamt Vertragsstaaten des Montrealer Abkommens.
Art. 19 MÜ schreibt folgendes vor:
„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“
Es handelt sich um Schäden, die der Fluggast tatsächlich tragen musste und nachweisen kann (kein Ausgleich für Unannehmlichkeiten). Die Höhe der maximalen Entschädigung beläuft sich derzeit auf 4.694 Sonderziehungsrechte, was umgerechnet etwa 5.350 Euro beträgt.
Schwierig könnte es sich dagegen gestalten, wenn sie Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen werden müssen. Gem. Art. 33, Abs. 1 MÜ kann die Klage entweder beim Gericht der gesetzlichen Niederlassung des Luftfahrtunternehmens oder beim Gericht des Bestimmungsortes erhoben werden, was in beiden Fällen wohl Kanada sein dürfte.
Die obigen Ausführungen stellen jedoch eine bloße Einschätzung und ggf. Orientierungshilfe dar und haben keinen endgültigen Richtigkeitsanspruch.