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Wir hatten unseren Urlaubs- Rückflug mit EasyJet von Sardinien nach Berlin gebucht. Eigentlich sollte der EasyJet Flug Nr. EZY 4590 von Olbia nach Berlin Schönefeld gehen und um 20:45 Uhr losfliegen. EasyJet sagte am Flughafen Olbia dass es teschnische Probleme (teschnischer Defekt am Triebwerk) am Flugzeug gibt. Daher wird der Flug mit einer Verspätung von 2 Stunden starten.

Dann plötzlich die Info, dass der Flug wegen Nachtflugverbot in Berlin Schönefeld nicht in Berlin sondern in Hannover landet. In Hannover sollten uns Busse dann nach Berlin fahren. Es war totales Chaos. Niemand wusste irgendwas und am Ende hatten wir Glück unseren Bus überhaupt gefunden zu haben. Wir sind völlig KO frühmorgens um 5 Uhr in Berlin gewesen. 

EasyJet hat uns bis heute keine Flugentschädigung bezahlt. Ich habe dort zwei Mal einen Brief und noch zusätzlich Emails hingeschrieben: NICHTS angry

Was könnten wir noch tun? Haben wir denn einen Anspruch auf die Flugentschädigung?

Gefragt in Flugannullierung von
+2 Punkte

7 Antworten

+1 Punkt

Sehr geehrter Fragesteller!

Ich würde gern Ihre Frage unter Berücksichtigung folgender Sachverhalte beantworten: (1) Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, (2) technischer Defekt, (3) Nachtflugverbot.

(1) Anspruch auf eine Ausgleichszahlung

Grundsätzlich ist es bei Flugannullierungen und erheblichen Verspätungen möglich, eine Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft zu bekommen. Gemäß Art. 6, Abs. 1, li. a) i. V. m. Art. 7, Abs. 1, li. a) der Verordnung 261/2004 steht Fluggästen bei einer Entfernung von unter 1 500 km und einer Verspätung von mindestens 2 Stunden eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro pro Person.

(2) Technischer Defekt

Gemäß Art. 5, Abs. 3 VO 261/2004 gilt folgendes:

„(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Zu den außergewöhnlichen Umständen zählen in der Regel laut Erwägungsgrund 14: „politische Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängeln und der Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks.“

Technische Defekte am Flugzeug können unter Umständen zur Exkulpation führen, sind jedoch in aller Regel vorhersehbar und vermeidbar, sodass man bei technischen Defekten grundsätzlich nicht von außergewöhnlichen Umständen ausgeht. Vergleichen Sie dazu folgende Urteile:

AG Köln, Urteil v. 10. März 2010, Az. 132 C 304/07„Sind Grund der Annullierung – wie hier – technische Mängel des Flugzeugs, so können diese nur dann (als “unerwarteter Flugsicherheitsmangel” im Sinne von Erwägungsgrund 14 der VO) als “außergewöhnlicher Umstand” qualifiziert werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist […]“.

LG Düsseldorf, Urt. v. 07. Mai 2009, Az. 22 S 215/08

AG Köln, Urt. v. 05. April 2006, Az. 118 C 595/05  – „Die Beklagte hat jedoch nicht substantiiert vorgetragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist.

Ihre Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.“

AG Bremen, Urt. v. 03. Juli 2007, Az. 4 C 393/06  – „Schließlich hat die Beklagte auch nicht dargelegt, inwieweit durch den Ausfall der Lautsprecheranlage überhaupt die Lufttüchtigkeit beeinträchtigt war, da es der Üblichkeit entspricht, dass Flugzeuge aufgrund stets vorhandener Mehrfachabsicherung (Redundanz) auch dann fliegen dürfen, solange die in der nach §§26, 47 LuftBO erstellten Mindestausrüstungliste vorhandenen Bauteile funktionstüchtig sind.

Letztlich hat die Beklagte auch nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um den Klägern eine vertragsgemäße rechtzeitige Ankunft in Saba zu ermöglichen. Es kann vorliegend unentschieden bleiben, ob die Kläger tatsächlich den Wunsch am Flugschalter geäußert haben, nur wenige Minuten später in Hannover starten zu wollen.“

(3) Nachtflugverbot

Aufgrund dessen, dass Ihr Flugzeug bereits mit einer Verspätung von über 2 Stunden gestartet war, ändert der Nachtflugverbot nichts mehr am Bestehen oder Nicht-Bestehen der Ansprüche. Ein Nachtflugverbot auf dem Zielflughafen stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, insbesondere nicht, wenn der Flug aufgrund einer Verzögerung auf dem Startflughafen vom Nachtflugverbot betroffen wird (Vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 02.08.2012, 29 C 1297/12).

Wenn die Fluggesellschaft auf Ihre Kontaktversuche nicht reagiert, steht Ihnen der Rechtsweg offen.

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Hallo Flugreisener,

 

in der Regel können Sie bei großen Verspätungen Ansprüche aus der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft über Fluggastrechte erheben.

 

Art 7. besagt:

Die Rechte werden je nach geflogener Strecke in Abhängigkeit zu einer zu vertretbaren Wartezeit gemessen:
 

  • Flugstrecke kleiner 1.500 km --> Abflugverspätung von 2 oder mehr Stunden

  • Flugstrecke größer 1.500 km innergemeinschaftlich, ansonsten 1.500 - 3.500 km --> Abflugverspätung von 3 oder mehr Stunden

  • Flugstrecke größer 3.500 km --> Abflugverspätung von 4 oder mehr Stunden


Die Pauschalhöhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich folgendermaßen:

 

  • 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km

  • 400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km

  • 600 € bei Flugstrecken über als 3.500 km

Allerdings kommen diese nicht in Betracht, wenn die Airline sich rechtskräftig auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann.

Was ist ein außergewöhnlicher Umstand?
Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“– Erwägungsgrund 13 der VO 261/2004.


Gilt ein technischer Defekt als außergewöhnlicher Umstand?

In der Regel: Nein.

In Ihrem Fall handelt es sich insbesondere um einen Triebwerkschaden.
Der BGH entschied allerdings, dass einige Defekte die beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, für sich gesehen nicht als außergewöhnliche Umstände bewertet werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Diese liegen nämlich in der Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens, sofern sie nicht als außergewöhnlich aus den üblichen und erwartbaren Abläufen des Luftverkehrs herausragen.
Triebwerksschäden können auftreten und sind daher nicht als außerordentlich ungewöhnlich zu werten (vgl. BGH, Urt. v. 21.08.2012, X ZR 146/11; EuGH, Urt. v. 22.12.2008, C-549/07).
Ein solcher könnte jedenfalls begründet werden, wenn ein das Hervortreten des Defekts sehr kurzfristig auftrat. Wenn der Triebwerkschaden allerdings von außen eintrat (bspw. Durch einen Vogelschlag) können durchaus außergewöhnliche Umstände vorliegen.

 

Gilt ein Nachtflugverbot als außergewöhnlicher Umstand?

Die Regelungen bezüglich von Nachtflugverboten, liegen nicht in der Machtsphäre der Fluggesellschaft, sondern vielmehr in der vom Flugverkehrsmanagement.
Somit stellt das Nachtflugverbot einen außergewöhnlichen Umstand dar und entbindet die Fluggesellschaften von ihrer Ausgleichszahlungspflicht gegenüber den Fluggästen.
Ein Nachtflugverbot ist eine Einwirkung von außen auf den Flugbetrieb der Airline und somit als außergewöhnlicher Umstand i. S. d. Art. 5 Abs. 3 EG-VO Nr. 261/2004 zu werten (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 23.10.2013, 3 C 729/13 (36)).

 

ABER:
Für Ihren Fall könnte relevant sein, dass ein Nachtflugverbot am Zielflughafen keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt, wenn der Flug nur deshalb in die Zeit des Nachtflugverbotes gefallen ist, weil er mit Abflugverspätung am Startflughafen abgeflogen ist. Dabei handelt es sich um eine im täglichen Flugbetrieb gewöhnliche Folgeerscheinung. Die Luftfahrtunternehmen sind dazu aufgerufen, eine angemessene Zeitreserve in ihre Flugzeiten einzuplanen (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 02.08.2012, 29 C 1297/12).



Urteile:

 

AG Köln, Urt. v. 10.03.10; Az: 132 C 304/07

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Urteile:

 

AG Köln, Urt. v. 10.03.10; Az: 132 C 304/07
„Sind Grund der Annullierung – wie hier – technische Mängel des Flugzeugs, so können diese nur dann (als “unerwarteter Flugsicherheitsmangel” im Sinne von Erwägungsgrund 14 der VO) als “außergewöhnlicher Umstand” qualifiziert werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist […]“.

 

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Wenn ich aus unserer Geschichte eins gelernt habe, dann, dass ich nächstes Mal sofort zum Anwalt gehe und mich nicht erst hinhalten lasse. Das ganze warten und Hin- und Hergeschreibe mit der Fluggesellschaft hat sowieso nichts gebracht. Erst als unsere Anwälte sich eingeschaltet hatten, ging es voran. Ich empfehle je nach Problemlage immer einen Fachanwalt einzuschalten. Wir wohnen in der Nähe von München, haben aber trotzdem eine Fachkanzlei in Berlin beauftragt und die sachbearbeitende Rechtsanwältin sass sogar in Steinhöfel. Es ist immer besser mit Fachanwälten vorzugehen. Die kennen sich aus. 

Die wissen eben auch (jetzt im Nachhinein weiss ich es auch, aber eben zu spät), wie Fluggesellschaften ihre Kunden an der Nase herumführen:

Bei web.de: Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken

 
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Lieber Fragesteller,

Ihr Rückflug von Olbia nach Berlin Schönefeld mit easy jet sollte ursprünglich 20:45 Uhr starten. Jedoch sind SIe mit einer Verspätung von 2 Stunden gestartet. Im Falle einer Verspätung kann Ihnen ein Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dabei ist jedoch die Verspätung am Zielflughafen entscheidend.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Eine solche ist in Ihrem Fall gegeben. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich sowohl nach der Entfernung, als auch nach der Dauer der Verspätung, wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Es gibt jedoch Situationen, in denen eine Fluggesellschaft trotz einer Verspätung keine AUsgleichszahlungen leisten muss. Das ist immer dann der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Ein solcher können schelchte Wetterbedingungen sein oder ein Streik des Bodenpersonals. Im Ihrem Fall war der Grund für die Verspätung ein technischer Defekt am Triebwerk. Ein technischer Defekt stellt jedoch keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 - Az.: 21 S 263/06 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.

Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 III Verordnung (EG) Nr.261/2004, wenn sie auf derartige äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag).

LG Darmstadt, Urteil vom 20.7.2011 – Az.: 7 S 46/11 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.

Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.

Damit würde Ihnen auf Grund von der Verspätung ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen.

Auch ein Nachtflugverbot stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechte Verordnung dar. Es ist weiterhin zu beachten, dass Ihnen bereits auf Grund der Verspätung ein ANspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht.

Sie können nur noch einmal versuchen sich schriftlich an Easy Jet zu wenden um Ihren Anspruch geltend zu machen. Sollte dies jedoch erfolglos bleiben, so sollten Sie die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen.
 

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Ihr Flug, der ursprünglich von Sardinien nach Berlin gehen sollten, ist zunächst mit einer Verspätung von 2 Stunden losgeflogen. Sie sind außerdem in Hannover gelandet und von dort mit dem Bus nach Berlin gefahren. Sie könnten durch die Verspätung einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen FLuggastrechte Verordnung haben.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Artikel 7 der Verordung und bemisst sich durch die Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Entfernung zwischen Chania Kreta und München beträgt ca. 1.324 km. Damit würden Ihnen 250 Euro pro Fluggast zustehen.

Jedoch muss die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Außergewöhnlich sind solche Umstände, die außerhalb des Machtbereiches der Fluggesellschaft stehen, wie zum Beispiel Streik des Bodenpersonals oder widrige Wetterbedingungen. Sie schildern, dass die Mitarbeiter von EasyJet einen technischen Defekt als Grund für die Verspätung geannt haben. Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Dazu die folgenden Urteile:

EuGH vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 -(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

LG Darmstadt vom 01.08.2007 -  Az.: 21 S 263/06 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.

Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 III Verordnung (EG) Nr.261/2004, wenn sie auf derartige äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag).

Der Grund für die Änderung des Zielflughafens war ein Nachtflugverbot in Berlin-Schönefeld. Ein Nachtflugverbot auf dem Zielflughafen stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, insbesondere nicht, wenn der Flug aufgrund einer Verzögerung auf dem Startflughafen vom Nachtflugverbot betroffen wird (Vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 02.08.2012, 29 C 1297/12).

Damit kann sich EasyJet in Ihrem Fall nicht von den Ausgleichszahlungen befreien..

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Wir hatten eine Flugverspätung mit EasyJet und konnten erst am nächsten Tag fliegen. Obwohl alles klar war und sogar die Dame am Easy-jet-Schalter auf Mallorca meinte, dass wir die Entschädigung bekommen, wenn wir die Papiere an EasyJet senden, hat EasyJet sich strikt geweigert uns die Kompensation zu zahlen. Ich schätze dass es EaysJet einfach zu teuer war, weil wir ein Kegelclub mit 11 Leuten waren und sich allein die Flugentschädigung auf 4400 € summierte und zusätzlich noch 784 € Kosten entstanden, weil eine von uns unbedingt wegen der Arbeit am gleichen Tag fliegen musste und einen Ersatzflug gebucht hat und wir anderen wegen Essen und Taxi hohe Kosten hatten.

Ich hatte für die ganze Gruppe immer wieder versucht bei EasyJet an die Entschädigung zu kommen, aber es war unmöglich. Die haben mir nicht mal geantwortet. Nach 4 Monaten Warten hatten wir genug und eine von uns hat sich um einen guten Anwalt gekümmert. Und was passiert? Der Anwalt schickt einen Brief raus und EasyJet zahlt sofort blushcheeky

Das ist doch verrückt. Ich schreibe mir die Finger wund und bekomme nicht mal ne Antwort und der Anwalt schreibt einen Brief und EasyJet zahlt die Flugentschädigung sofort. Da soll mir doch keiner erzählen, dass das nicht System hat. Die werden wohl wissen, warum die es so machen.

PS: Übrigens hatte unser Anwalt nochmal nachgehakt und am Ende hat EasyJet auch noch die Anwaltskosten bezahlt. Somit sind wir am Ende mit einem dicken Plus aus der Sache rausgekommen und es war für uns eine echte Erfahrung.

PS: Wir können euch die die Anwälte Bartholl & Partner aus Berlin empfehlen! Wir hatten sehr gute Erfahrungen mit Rechtsanwalt Jan Bartholl selber und Rechtsanwalt Oliver Schafeld.

Beantwortet von (2,280 Punkte)
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