Guten Tag Fragesteller,
in Ihrem Fall handelt es sich um eine Flugverspätung bei einer Umsteigeverbindung.
Ihre Frage war nun, ob Ansprüche aus der Fluggastrechte-VO in Anspruch kommen.
1. Ansprechpartner
Bevor Sie allerdings überhaupt irgendwelche Ansprüche stellen können, müssen Sie wissen, wem Sie diese überhaupt stellen können. Ihr erster Flugabschnitt wurde mit der europäischen Fluggesellschaft getätigt, der zweite innerstaatliche Flug in den USA von einer amerikanischen Airline. Fraglich ist, ob dies im Rahmen eines Code-Sharing-Verfahrens durchgeführt wurde. Dies ist der Fall, wenn zwei oder mehrere Fluggesellschaften sich eine Flug teilen. In diesem Fall führt die eine Fluggesellschaft einen Flug aus, die andere wird Vertriebspartner.
Da es in Ihrem Fall um die Verspätung in Amerika geht, wäre die amerikanische Airline der ausführende Vertragspartner, und Sie haben in diesen Fall keine Möglichkeiten zur Forderung von Ausgleichszahlungen.
Der Gegensatz dazu ist die einfache Weiterbeförderung durch einen Auftrag.
2. Ansprüche bei Annullierungen
Welche Ansprüche nun in Betracht kommen, kläre ich im Folgenden.
Ausgleichszahlungen gemäß Art.7 der Verordnung, können verlangt werden, wenn Sie nicht mehr als zwei Wochen im Voraus darüber informiert wurden oder ein außergewöhnlicher Umstand vorlag.
- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
Da Sie nicht angeben wie lange die Wartezeit beträgt, können bei größerer Verspätung auch Betreuungsleistungen gemäß Art. 9 der Verordnung anfallen:
- Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
- Hotelunterbringung und Transport zwischen Flughafen und Unterbringung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt,
- zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails.
Urteile:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10
(einfach zu finden über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
AG Bremen, Urteil vom 18.01.2013, Az. 4 C 0516/11