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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihr Flug von Berlin nach Dallas über New York hatte wegen einer mehrstündigen Verspätung in New York eine Verspätung bei der Ankunft in Dallas.

Ihre Frage ist nun, ob Sie bei dieser Verspätung Ansprüche nach der Fluggastrechte-VO gegenüber der Fluggesellschaft haben.

> Code-Sharing

Da Ihr Weiterflug von New York nach Dallas von einer amerikanischen Airline ausgeführt wurde ist fraglich, ob diese Airline als Gehilfe Ihrer ersten europäischen Airline (Flug von Berlin nach Dallas) fungierte, oder dies im Sinne von Code-Sharing geschah.

Lag Code-Sharing vor, teilten sich also die europäische und die amerikanische Airline die Flugstrecke, dann haben Sie sich an die amerikanische Airline zu wenden, und es stehen Ihnen leider keine Rechte nach der EU-Fluggastrechteverordnung zu.

Sollte aber die europäische Airline, welche Sie von Berlin nach New York transportierte, die amerikanische Airline lediglich mit dem Weiterflug beautragt haben, dann könnten Ihnen Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung 261/2004 wie folgt zustehen.

Ihrer Nachricht sind dazu leider keine Informationen zu entnehmen.

Im Folgenden soll deshalb dargestellt werden, wie sich Ihre Rechte gestalten könnten, sollte kein Code-Sharing vorgelegen haben.

> Ausgleichszahlungen bei verspätetem Anschlussflug

Ihr Weiterflug von New York nach Dallas hatte eine mehrstündige Verspätung.

Dazu folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az.: C-11/11 (einfach zu finden über Google unter ”reise-recht-wiki”

Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […]ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.

Es ist folglich Ihre Verspätung am Endziel maßgeblich, und Ihnen könnten Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-VO zustehen.

Ihr möglichen Ausgleichsleistungen stellen sich dann wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings befreien. Und zwar wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. 

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Guten Tag Fragesteller,

 

in Ihrem Fall handelt es sich um eine Flugverspätung bei einer Umsteigeverbindung.

Ihre Frage war nun, ob Ansprüche aus der Fluggastrechte-VO in Anspruch kommen.

 

1. Ansprechpartner

Bevor Sie allerdings überhaupt irgendwelche Ansprüche stellen können, müssen Sie wissen, wem Sie diese überhaupt stellen können. Ihr erster Flugabschnitt wurde mit der europäischen Fluggesellschaft getätigt, der zweite innerstaatliche Flug in den USA von einer amerikanischen Airline. Fraglich ist, ob dies im Rahmen eines Code-Sharing-Verfahrens durchgeführt wurde. Dies ist der Fall, wenn zwei oder mehrere Fluggesellschaften sich eine Flug teilen. In diesem Fall führt die eine Fluggesellschaft einen Flug aus, die andere wird Vertriebspartner.

Da es in Ihrem Fall um die Verspätung in Amerika geht, wäre die amerikanische Airline der ausführende Vertragspartner, und Sie haben in diesen Fall keine Möglichkeiten zur Forderung von Ausgleichszahlungen.

Der Gegensatz dazu ist die einfache Weiterbeförderung durch einen Auftrag.

 

2. Ansprüche bei Annullierungen

Welche Ansprüche nun in Betracht kommen, kläre ich im Folgenden.

Ausgleichszahlungen gemäß Art.7 der Verordnung, können verlangt werden, wenn Sie nicht mehr als zwei Wochen im Voraus darüber informiert wurden oder ein außergewöhnlicher Umstand vorlag.

- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

 

Da Sie nicht angeben wie lange die Wartezeit beträgt, können bei größerer Verspätung auch Betreuungsleistungen gemäß Art. 9 der Verordnung anfallen:

- Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

- Hotelunterbringung und Transport zwischen Flughafen und Unterbringung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt,

- zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails.

Urteile:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

(einfach zu finden über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

AG Bremen, Urteil vom 18.01.2013, Az. 4 C 0516/11

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Lieber Fragensteller,

in dem von Ihnen geschilderten Fall sind grundsätzlich zwei tatsächliche Konstellationen denkbar, die zu zwei unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen führen würden.

1. Konstellation

Trotz eines einheitlich gebuchten Fluges von Berlin über Dallas nach New York sind beide Flugstrecken im Sinne der VO (EG) 261/2004 als zwei separate Flüge anzusehen. Dies wäre laut einem Urteil des BGHs vom 28.05.2009 (Dieses Urteil können Sie im Internet als Ganzes nachlesen, wenn Sie in die Google-Suche "reise-recht-wiki.de BGH X ZR 113/08" eingeben.) dann der Fall, wenn beide Teilstrecken von verschiedenen Airlines unter verschiedenen Flugnummern für eine bestimmte Route angeboten wurden. Ist dies auch in Ihrem Fall so, hat dies zur Konsequenz, dass beide Flugstrecken im Sinne der VO als zwei unterschiedliche Flüge anzusehen sind und die Anwendbarkeitsvoraussetzungen der VO für jeden dieser beiden Flüge extra zu prüfen sind. In Ihrem Fall führt dies dazu, dass die VO auf den zweiten Teil des Fluges von Dallas nach New York gem. Art. 3 Abs. 1 VO keine Anwendung findet, da der Flug weder auf einem Flughafen der EU gestartet ist, noch sein Ziel auf einem europäischen Flughafen hat.

2. Konstellation

Der einheitlich gebuchte Flug wird nach einem bloßen Zwischenstopp in Dallas mit dem gleichen Flugzeug und der gleichen Airline nach New York fortgesetzt. In einem solchen Fall wäre auch nach VO von einem einheitlichen Flug auszugehen und die Anwendungsvoraussetzungen daher nur einmal für den gesamten Flug von Berlin über Dallas nach New York zu prüfen. Ihren Angaben ist zu entnehmen, dass der Flug von zwei Unternehmen durchgeführt wurde. Fraglich ist daher, ob es sich bei beiden Unternehmen um ein und dieselbe Airline und somit z.B. um Mutter- und Tochterunternehmen handelt. Ist dies der Fall, findet die VO auf die gesamte Strecke anwendbar und Sie haben auch für die erlittene Verspätung auf den inneramerikanischen Teil des Fluges einen Anspruch nach der VO 261/2004.
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