Ihre Freundin und Sie haben eine Pauschalreise nach Thailand gebucht vor ca. 2 Wochen. Zwei Tage danach haben Sie leider mitbekommen, dass die Verlobungsfeier Ihrer Cousine auf den Reisezeitraum entfällt, weshalb Sie direkt beim Reisebüro angerufen haben in Bezug auf die Möglichkeit der Umbuchung. Es verging sehr lange bis Sie eine Antwort bekamen und diese war dann leider negativ. Es wurde Ihnen mitgeteilt, dass Umbuchungskosten in fast der Höhe des Reisepreises entstehen können (1.800 €).
Grundsätzlich ist es so, dass wenn ein Reisender aus Gründen von der Reise zurücktritt, die nicht in den Risikobereich des Reiseveranstalters fallen (z.B. plötzliche Erkrankung, Trennung von Mitreisenden, Verlust des Arbeitsplatzes u. s. w.), dann muss der Reisende einen Teil des Reisepreises - die so genannte Stornoentschädigung - zahlen.
Die meisten Reiseveranstalter haben in Ihren AGB Klauseln eine Klausel, die die Höhe dieser Stornogebühren festlegen sollen.
BGH, Urteil vom 09.12.2014, Az.: X ZR 13/14 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH X ZR 13/14 reise-recht-wiki.de")
Nach dem Urteil des BGH kann davon ausgegangen werden, dass diese Storno-Klauseln im Reisevertrag sämtlich unwirksam sein dürften, da Sie gegen den Grundsatz aus § 651 i BGB verstoßen. Diese Rechtsprechung stellt eine vollständige Umkehr der Rechtsprechung dar, die bisher davon ausgegangen ist, dass diese Klauseln grundsätzlich zulässig sein dürften, nur regelmäßig an der Höhe etwas auszusetzen hatte.
Mit der Unwirksamkeit der Klauseln entfällt die Stornogebühr jedoch nicht vollständig. An deren Stelle tritt vielmehr die gesetzliche Regelung. Diese bestimmt, dass der Reisende seinen Reisepreis zu bezahlen hat, dass davon jedoch die ersparten Aufwendungen und anderweitige Verwendungen abzuziehen sind.
Im Einzelnen sind die ersparten Aufwendungen Kosten, die der Reiseveranstalter nicht hat, weil die Reise abgesagt wird. Er muss also das Hotel und die Verpflegung nicht oder nicht in voller Höhe bezahlen. Möglicherweise entfallen die Kosten für den Flug oder einen anderen Transport, Steuern, Mietwagenkosten und so weiter. Die Höhe der Kosten wird der Reiseveranstalter darlegen müssen.
Möglicherweise könnte die Reise nach dem Rücktritt auch an einen anderen Kunden verkauft werden. In diesem Fall hat der Veranstalter die Reise anderweitig verwandt. Hier kann im günstigsten Fall der gesamte vom neuen Kunden bezahlte Preis auf den vom Kunden zu zahlenden Reisepreis angerechnet werden. Dies hilft allerdings nur, wenn die Reise komplett ausgebucht war.
Die Entscheidung des BGH dürfte sich nicht in allen Fällen zugunsten der Reisenden auswirken. Die derzeitige Praxis bei Flugreisen ist es häufig, unmittelbar nach der Buchung den billigsten Flug der Airline zu buchen. Diese Flüge sind meist nicht ohne weiteres stornierbar. Damit dürfte schon ein nicht geringer Teil des Reisepreises nicht mehr abziehbar sein.
Vor dem Hintergrund lohnt es sich auf jeden Fall, im Fall eines Rücktrittes mit dem Reiseveranstalter in Verhandlung über die Höhe der Stornogebühren zu treten. Dieser müsste deutlich die einzelnen Kosten aufschlüsseln können.
Grundsätzlich haben Sie mit der Buchung der Reise ein Vertragsangebot abgegeben, an welches Sie auch gebunden sind. Das Reiserecht macht bei der Bindung jedoch eine Ausnahme, indem es dem Reisenden ein Recht auf Reiserücktritt einräumt. Der Reisende kann also jederzeit formlos ohne Angabe von Gründen von seiner Buchung zurücktreten. (Es empfiehlt sich aber den Rücktritt schriftlich zu erklären, um später Beweismittel zu haben.) Der Reiserücktritt muss ausdrücklich erklärt werden und auch beim Reiseveranstalter ankommen.
Der Haken daran ist, dass der Reisende jedoch dem Reiseveranstalter eine Stornoentschädigung zu zahlen hat. Diese bemisst sich nach dem Reisepreis und den ersparten Aufwendungen des Veranstalters.
Die meisten Veranstalter haben in Ihren AGB so genannte Stornopauschalen geregelt. Diese Regeln je nach Zeitpunkt des Rücktritts die Höhe der jeweils zu zahlenden Pauschale. Lange wurden diese Klauseln als zulässig bewertet, lediglich in der Formulierung und der Höhe der Gebühren gab es teilweise Beanstandungen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Reiseveranstalter nur noch in Ausnahmefällen mehr als 20 Prozent Anzahlung für Pauschalreisen verlangen dürfen. Der volle Preis darf frühestens 30 Tage vor Abflug verlangt werden. Auch bei den Stornogebühren müssen die Tourismusunternehmen genaue Gründe für die Höhe angeben. Verbraucherzentralen hatten gegen mehrere Reiseanbieter geklagt und Anzahlungen von bis zu 40 Prozent sowie horrende Stornierungsgebühren bemängelt.
BGH X ZR 85/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH X ZR 85/12 reise-recht-wiki.de")