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Hallo,

Sie haben bei einem Flug mit einem Freund ein gemeinsames Gepäck aufgegeben, das mit Tagen Verspätung ankam.

Bei einer Gepäckverspätung steht dem Fluggast ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen zu. Anspruchsgrundlage dafür ist der Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens.

 

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Bremen 4 C 7/07 reise-recht-wiki.de")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

 

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden wurde von 4.150 auf 4.693 SZR angehoben, was ca. 5.300,00 EUR entspricht.

Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

 

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Bremen 9 C 244/13 reise-recht-wiki.de")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

 

Sie schreiben, dass SIe auch notwendige Kleidungsstücke nachgekauft haben. Auch diese können Sie sich ersetzten lassen.

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt 29 C 2518/12 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

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Hallo User 1988988

bei einer Gepäckverspätung haben Fluggäste Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen.
Gemäß Art.19 des Montrealer Übereinkommens kommt Folgendes zum Tragen:

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen." - Art.19 MÜ

Dies bedeutet also, dass jeder materielle Schaden, den Sie aufgrund der Gepäckverspätung erleiden, von der Airline ersetzt werden muss.

In Ihrem Fall liegt die besondere Problematik vor, dass es sich um ein gemeinsames Gepäckstück handelt. In der Regel ist der Anspruchsberechtigte derjenige, auf den das Gepäckstück gebucht wurde.

Eine Gerichtsentscheidung des EuGH besagt, dass auch derjenige Mitreisende Entschädigungen erhalten soll, dessen Gegenstände auch in diesem Gepäckstück enthalten sind.

Diese Gegenstände sind vor allem Kleidungsstücke und Kosmetikartikel, die sie notwendigerweise ersatzweise kaufen mussten. Diese Notwendigkeit muss vor Gericht oftmals bewiesen werden, weshalb es von großer Bedeutung ist, dass Sie Quittungen und Belege aufheben. Auch entstandene Telefonkosten und Fahrtkosten (beispielsweise zum Flughafen, um die Tasche abzuholen) können unter Umständen geltend gemacht werden.

Für diesen Schadensersatz gibt es allerdings auch eine Haftungsobergrenze von 1131 Sonderziehungsrechte, was ca. 1350€ entspricht. Dies gilt pro Person und nicht pro Gepäckstück.

Ein Haftungsausschluss besteht dahingehend, dass kein Schadensersatz gezahlt werden muss, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Generell ist jedoch wichtig, dass Sie die Verspätung so schnell wie möglich melden und alle Schäden spätestens 21 Tage nach dem Erhalt Ihrer Koffer melden, um keine möglichen Ansprüche zu verlieren.

 

Urteile:


AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19)
(Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki.de“)

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

 

EuGH, Urteil vom 22.11.2012 – Az.: C-410/11
(Google-Suche „C-410/11 reise-recht-wiki.de“)

 

Art. 22 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 unterzeichnet und mit Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 in ihrem Namen genehmigt wurde, ist dahin auszulegen, dass der Anspruch auf Entschädigung und die Haftungsbegrenzung des Luftfrachtführers bei Verlust von Reisegepäck auch für den Reisenden gelten, der diese Entschädigung für den Verlust eines Gepäckstücks fordert, das von einem Mitreisenden aufgegeben wurde, sofern dieses verloren gegangene Gepäckstück tatsächlich Gegenstände des Reisenden enthielt.

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Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit würde auch Ihnen Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Die Fluggesellschaft muss also für alle Anschaffungen haften, die Sie in der Zeit aufgrund des Fehlen Ihres Gepäcks tätigen mussten. Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingeben: "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Äußerst wichtig ist also, dass Sie die Verspätung so schnell wie möglich melden und weitere Schäden bei Bedarf spätestens 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks anzeigen. Bewaren Sie dafür auf jeden Fall alle Belege auf, damit Sie Ihren Schaden nachweisen können.

 

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Guten Tag,

Sie und Ihr Freund haben ein gemeinsames Gepäckstück aufgegeben, welches mit Verspätung ankam. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen, und wer sie geltend machen kann.

1. Verspätungen von Reisegepäck

Im Falle von Gepäckverspätungen steht Ihnen ein Anspruch aus Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens über Verspätungen von Reisegepäck zu:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Dazu folgende Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

Dem Urteil und Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens hat die Fluggesellschaft Ihnen den entstandenen Schaden zu ersetzen, das heißt, jeder materieller Schaden, und eben auch die nachgekauften notwendigen Kleidungsstücke, können Sie von der Airline ersetzen lassen. Wichtig ist, dass Sie die dazugehörigen Quittungen und Belege aufbewahren, um Ihre Käufe und, gegenüber der Airline, auch deren Notwendigkeit nachweisen können.

Außerdem:

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Bremen Az.: 9 C 244/13 reise-recht-wiki.de")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

Das heißt, Ihre Schäden müssen Sie gegenüber der Airline spätestens 21 Tage nach dem Erhalt Ihres verspäteten Gepäcks geltend machen.

a) Anspruchsberechtiger

Anspruchsberechtiger ist in der Regel derjenige, auf den der Koffer bei der Airline gebucht wurde. In Ihrem Fall haben Sie ein Gepäckstück gemeinsam genutzt, und wollen wegen der Verspätung beide Ansprüche geltend machen.

Dazu folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 22.11.2012 – Az.: C-410/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " EuGH Az.: C-410/11 reise-recht-wiki.de")
Art. 22 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 unterzeichnet und mit Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 in ihrem Namen genehmigt wurde, ist dahin auszulegen, dass der Anspruch auf Entschädigung und die Haftungsbegrenzung des Luftfrachtführers bei Verlust von Reisegepäck auch für den Reisenden gelten, der diese Entschädigung für den Verlust eines Gepäckstücks fordert, das von einem Mitreisenden aufgegeben wurde, sofern dieses verloren gegangene Gepäckstück tatsächlich Gegenstände des Reisenden enthielt.

Aus diesem EuGH-Urteil geht hervor, dass bei Verlust des Reisegepäcks auch ein Mitreisender, der Gegenstände im Koffer, welcher auf einen anderen Reisenden gebucht war, Anspruch auf Entschädigung durch die Fluggesellschaft hat. In Ihrem Fall geht es nicht um den Verlust eines Koffers, sondern um eine Verspätung, und die dadurch entstandenen Kosten. Aus dem Montrealer Übereinkommen ergibt sich nicht direkt eine Anspruchsgrundlage, ebenso wenig aus einem Urteil. Deshalb: Ob die Airline also im Sinne dieses Urteils bereit ist für beide Reisenden die Neuanschaffungen zu übernehmen ist nicht mit Bestimmtheit zu sagen.

b) Verlorene Zeit

Eine Anspruchsgrundlage, nach der Sie die verlorengegangene Zeit beim Einkaufen der notwendigen Kleidungsstücke erstattet bekommen können, geht leider nicht aus dem Montrealer Übereinkommen hervor. Es wäre sicher schwierig eine finanzielle Entschädigung pro Minute/Stunde festzulegen, auch da es der Fluggesellschaft nicht möglich ist Ihren zeitlichen Aufwand nachzuprüfen.

2. Ergebnis

Ihnen ist deshalb zu empfehlen sich erstmal an Ihre Fluggesellschaft zu wenden, dort Ihr Anliegen zu schildern, und zu versuchen die angefallenen Kosten für Sie und Ihren Freund gleichermaßen erstattet zu bekommen. Sollte die Airline negativ auf Ihr Anliegen reagieren, dann bleibt Ihnen weiterhin der Gang zu einem Anwalt.

Viel Erfolg!

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Lieber Fragesteller,

mir scheint, dass bereits zur Genüge auf die Problematik bezüglich der Erstattungsansprüche für die verspätete Gepäckaushändigung eingegangen worden ist. Hier ergibt sich die Anspruchsgrundlage zweifellos aus dem Montrealer Übereinkommen, sodass auf diese Thematik nicht weiter eingegangen werden muss. Vielmehr möchte ich mich mit der Problematik der (möglicherweise) entgangen Urlaubsfreude auseinandersetzen.

Es wird geschildert, dass wegen der verspäteten Ausgabe des Koffers etliche Dinge neu gekauft werden mussten. Es war daher zum einen notwendig Ausgaben zu tätigen, zum anderen ging dies aber auch mit einem gewissen Zeitaufwand einher.

Fraglich ist, ob dieser Zeitaufwand in irgendeiner Form „ersetzt“ werden könnte.

Eine Anspruchsgrundlage aus dem Montrealer Übereinkommen kommt zunächst nicht in Betracht.

Denkbar wäre jedoch ein Anspruch auf Grundlage des Reisevertragsrechtes gemäß § 651 a-m BGB. Ein Anspruch ist entstanden, soweit folgende Voraussetzungen erfüllt wurden.

I. Wirksamer Reisevertrag

Zunächst müsste ein wirksamer Reisevertrag gemäß § 651 a BGB bestehen. Gegenstand des Reisevertrages ist die Reise, die durch § 651 a I als 'Gesamtheit von Reiseleistungen' definiert wird. Gemeint ist damit die sogenannte Pauschalreise des modernen Tourismus, die aus einem 'Leistungspaket' zu bestehen pflegt. Es handelt sich um mindestens zwei Reiseleistungen, wobei keine dieser Leistungen nur untergeordneten Charakter haben darf. Falls keine Pauschalreise gebucht wurde, kann demnach kein Anspruch aus dem Reisevertragsrecht bestehen.

II. Reisemangel

Soweit ein wirksamer Reisevertrag besteht, müsste dieser mangelbehaftet sein. Ein Reisemangel im Sinne von§ 651 c BGB ist jede nutzenschmälernde Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Allerdings müssen der Massencharakter von Pauschalreisen und die Ortsüblichkeit beachtet werden. Der Reisemangel muss die Erholungsmöglichkeit der Urlaubsreise verhindern.

III. Vertretenmüssen

Wenn ein Reisemangel bejaht wird, muss dieser auch von dem Reiseveranstalter zu vertretenmüssen sein. Das Vertretenmüssen richtet sich nach den §§ 276 ff BGB. Maßstab ist die einem ordentlichen Reiseveranstalter obliegende Sorgfaltspflicht zur gewissenhaften Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Reise. Für die von ihm eingeschalteten Leistungsträger muss er gemäß § 278 BGB einstehen, weil diese als seine Erfüllungsgehilfen tätig werden. Daher ist das Luftfahrtunternehmen, welches die Verspätung des Gepäcks zu verantworten hat, Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters. Dabei liegt es in der Pflicht des Reiseveranstalters nachweisen, dass er die schädigenden Umstände nicht zu vertreten hat. Dies ist schon deswegen sinnvoll, da es dem Reisenden kaum möglich ist einen Einblick in innerbetriebliche Abläufe zu erhalten.

V. Mögliche Anspruchsgrundlagen

Nun kommt natürlich noch das Wichtigste, nämlich die entsprechenden Anspruchsgrundlagen, versehen mit verschiedenen Urteilen, welche vielleicht Abhilfe schaffen können.

1. Minderung, §651 d

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.12.1997, AZ 32 C 1201/97 (einfach zu googlen "AG Frankfurt AZ 32 C 1201/97 reise-recht-wiki.de")

Demnach kann auch die Gepäckverspätung einen Reisemangel darstellen, der eine Minderung vom Reisepreis nach § 651 d BGB rechtfertigt, wenn z. B. durch den Mangel an passender Garderobe die Teilnahme an verschiedene Urlaubsaktivitäten nicht möglich war.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.06.2007, AZ 2-24 S 44/06 (leicht zu googlen "LG Frankfurt Az 2-24 S 44/06 reise-recht-wiki.de")

Laut dieses Urteils kann eine Minderungshöhe zwischen 25 % und 30 % des tagesanteiligen Reisepreises, multipliziert mit der Anzahl der Tage, in denen das Gepäck nicht zur Verfügung stand, angenommen werden.

2. Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, § 651 f II BGB

Hier ist zu beachten, dass die Reise in erheblicher Weise beeinträchtigt worden sein muss. Dies wird ab einer Minderung von 50 % angenommen.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.09.2009, AZ 2-24 S 15/09 (leicht zu googlen "LG Frankfurt Az 2-24 S 15/09 reise-recht-wiki.de")

Hier hat das Gericht einen Schadensersatz aus § 651 f II BGB abgelehnt, da eine Gepäckverspätung von 4 Tagen keine wesentliche Beeinträchtigung der Reise darstelle.

VI. Ausschlussfrist und Verjährung

Nach § 651 g I BGB müssen Gewährleistungsansprüche einen Monat nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende geltend gemacht werden. Nach § 651 g II BGB verjähren die (rechtzeitig) geltend gemachten Ansprüche nach zwei Jahren. Hat der Reiseveranstalter einen Mangel arglistig verschwiegen, kann § 634 a BGB analog herangezogen werden.

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Hallo!

Bei Ihrer Situation müssen zunächst folgende Punkte geklärt werden: (1) Anwendbarkeit des Montrealer Übereinkommen, (2) Anspruchsberechtigung, (3) Erstattung immateriellen Schadens, (4) Fristen.

(1) Anwendbarkeit des Montrealer Übereinkommen.

Sie schreiben nicht, um welche Fluggesellschaft bzw. welche Orte es bei Ihnen geht. Daher muss, meiner Meinung nach, auf die Gültigkeit des Montrealer Übereinkommens gesondert eingegangen werden. Lt. Art. 1, Abs. 1 u. 2 MÜ sind die Vorschriften dann anwendbar, wenn es sich um „internationale Beförderung“, d.h. einen Flug zwischen zwei Vertragsstaaten des MÜ, oder eine Beförderung innerhalb eines Vertragsstaates mit Unterbrechung in einem Drittstaat handelt.

Wenn das Montrealer Übereinkommen nicht zur Anwendung kommt, könnte immer noch das Warschauer Abkommen gelten – eine ältere Regelung zu Gepäckproblemen, die in vielen Staaten durch das Montrealer Übereinkommen abgelöst wurde. Das Warschauer Abkommen enthält ähnliche Vorschriften, wie das MÜ.

(2) Anspruchsberechtigung

Wie hier bereits mehrfach erläutert wurde, ist primär derjenige Schadensersatzberechtigt, wer den Koffer aufgegeben hat. Entsprechend der Entscheidung vom Europäischen Gerichtshof vom 22. 11. 2012 (Aktenzeichen C-410/11, einfach zu finden über Google-Suche „C-410/11 reise-recht-wiki) haben auch Fluggäste Anspruch auf Schadensersatz, die ihre Sachen im Gepäck eines Mitreisenden hatten. Die Voraussetzung dafür ist, dass Sie nachweisen können, dass dies auch wirklich der Wahrheit entspricht.

Durchsetzbar wäre dann eine Schadensersatzforderung für Neukäufe für notwendige Anziehsachen und persönliche Artikel. Die Kosten der Neusachen sollen angemessen und zwingend notwendig sein. Sie sind auch in der Schadensminimierungspflicht, d.h. Sie dürfen nur die Sachen kaufen, ohne die sie nicht auskommen können. Es wird maximal bis zu einem Betrag von circa 1.300 Euro entschädigt.

(3) Erstattung immateriellen Schadens

Sie schreiben, dass das Einkaufen von Ersatzsachen Zeit in Anspruch genommen hat, die Sie gern auch entschädigt bekommen möchten. Grundsätzlich gibt es im Montrealer Übereinkommen keine Entschädigung nach dem Modell der Verordnung 261/2004, welche für die Unannehmlichkeit des Wartens einen finanziellen Ausgleich vorsieht. Das Montrealer Übereinkommen kommt primär dann in Betracht, wenn dem Reisenden durch die Verspätung des Fluges oder des Gepäcks finanzielle Schäden entstehen. Es heißt jedoch nicht, dass eine Entschädigung für einen immateriellen Schaden ausgeschlossen wäre.

Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 26. Januar 2010 (Aktenzeichen: C-63/09) entschieden, dass die maximale Schadensersatzgrenze sowohl für materielle als auch für immaterielle Schäden gilt.

Die Schwierigkeit besteht darin, den immateriellen Schaden beziffern und begründen zu können. Insbesondere in Ihrem Fall würden Sie wohl darlegen müssen, inwiefern Ihnen durch die mit dem Einkaufen verbrachte Zeit ein Schaden entstanden ist.

(4) Fristen

Wichtige Fristen beim Gepäckrecht ergeben sich aus Art. 31, Abs. 2, S. 2 MÜ – die Verspätung muss innerhalb von 21 Tagen angezeigt werden, sowie Art. 35, Abs. 1 MÜ – Sie können innerhalb von zwei Jahren nach dem Schadensereignis Klage erheben.

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Sehr geehrter Fragensteller,

sie beschreiben, dass ihr Gepäck mit einen Tagen Verspätung bei Ihnen angekommen ist. Somit ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen, welches jedwegliche Ansprüche des Reisenden im Bezug auf Gepäckschäden bzw Gepäckverlust regelt.

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden wurde von 4.150 auf 4.693 SZR angehoben, was ca. 5.300,00 EUR entspricht.

Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

 

Es ist zu bedenken, dass sie den tatsächlich entstandenen Schaden begründen müssen. So stellt die Wartezeit ansich zunächst keinen Anspruch dar. Ihre etwaigen Aufwendungen wären aufzulisten und nach ihrer Notwendigkeit zu begründen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

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Lieber Fragensteller,

nach dem Übereinkommen von Montreal kann der Reisende von der Airline den Schaden ersetzt verlangen, der ihm durch die verspätete Beförderung von Reisegepäck entsteht vergl. Art. 19 MÜ. Grundsätzlich ist daher Anspruchsberechtiger derjenige, dem ein Schaden durch die Verspätung entstanden ist. In deinem Fall wären das meiner Meinung nach sowohl du, als auch dein Freund. D.h. grundsätzlich müsste jeder von euch seinen eigenen Schaden gegenüber der Airline geltend machen. Wenn euch dies zu aufwendig ist, besteht auch die Möglichkeit, dass einer von euch beiden dem anderen seine Ansprüche gem. § 398 BGB abtritt. In diesem Fall kann dann einer von euch seine eigenen Ansprüche zusammen mit den Ansprüchen geltend machen, die eigentlich dem anderen zu standen.

Allein entgangene Urlaubszeit kannst du nach dem MÜ allerdings nicht als Schaden geltend machen. Hierfür sind grundsätzlich immer materielle Schäden, wie z.B. die Kosten für Ersatzsachen, Fahrtkosten ect. notwendig. Die Konstruktion, dass du Ersatz für immaterielle Schäden wie entgangene Urlaubszeit verlangen kannst, gibt es nur im Reisevertragsrecht. Voraussetzung hierfür wäre, dass der betreffende Flug als Teil einer Pauschalreise gebucht wurde. Ob dies in deinem Fall so ist, kann deiner Frage jedoch nicht entnommen werden.
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Lieber Fragsteller,

du bist mit einem Freund nach Istanbul gereist. Im Zuge dessen habt ihr euch einen Koffer geteilt. Dieser kam leider nicht, wie erwartet, auf dem Kofferband an, sondern wurde dir erst Tage später zugestellt. Aufgrund der verspäteten Ankunft des Koffers musstet ihr verschiedene Gegenstande nachkaufen und habt zudem viel Zeit aufgewendet, welche ihr lieber zur Erholung genutzt hättet. Du fragst dich nun, welche Ansprüche geltend gemacht werden können und wer diese Ansprüche geltend machen sollte.

Welche ist die gesetzliche Grundlage?

Grundsätzlich haften Fluggesellschaften für Schäden, die durch Verlust, Zerstörung, Beschädigung und Verspätung von Gepäck entstehen. Diese Haftung besteht immer dann, wenn sich das Gepäck zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in der Obhut des ausführenden Luftfahrtunternehmens befunden hat. Zur Anwendung kommt in solchen Fällen das Montrealer Übereinkommen(MÜ).

Was gilt es bei einer Gepäckverspätung zu beachten?

Du hast dein Gepäck erst Tage später erhalten, sodass eine Gepäckverspätung vorlag. Bei einer Gepäckverspätung besteht gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ein Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen. Dazu gehören typischerweise Ersatzkäufe für Sachen, die sich im Gepäck befinden und die der Fluggast sofort beziehungsweise täglich braucht. Wenn das Gepäck verspätet ankommt, dürfen betroffene Passagiere allgemeinhin Notkäufe tätigen — allerdings sollte sich vorher erkundigt werden, was die Airline unter „notwendigen Gütern“ versteht. Ob Zahnbürste oder Unterhose, es sollten immer die Rechnungen der Noteinkäufe aufbewahrt werden, um Ausgaben dokumentieren zu können. Teilweise zahlen die Unternehmen jedoch Standardtagessätze. In solchen Fällen erhalten alle betroffenen Passagiere pro Tag eine bestimmte Summe, und zwar bis zu einer maximalen Anzahl an Tagen. Diese Entschädigungssumme sehen die Airlines dann als endgültig an, unabhängig vom tatsächlichen Schaden. Ob dies so gehandhabt wird, hängt jedoch von der jeweiligen Airline ab. Zum Teil ersetzten die Unternehmen auch nur die Kosten, welche belegt werden können und die sie als angemessen erachten.

Folgendes Urteil könnte dich interessieren:

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az: 29 C 2518/12 (19) (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du kannst das Urteil im Internet nachlesen, einfach googlen "reise-recht-wiki.de AG Frankfurt 29 C 2518/12 (19)")

Hier hat das AG Frankfurt den Klägern einen Teilanspruch zugesprochen, weil deren Koffer erst mit mehrtägiger Verspätung am Urlaubsort ankamen und sie sich Vorort um Ersatz kümmern mussten. Es entschied, dass Kleidungsstücke und Artikel zur Körperpflege ersetzt werden müssen, andere Zusatz- und Luxusprodukte hingegen nicht. Demnach ist ausschlaggebend ob die Anschaffungen notwendig waren. Es stellt sich daher die Frage wie das Merkmal der Notwendigkeit zu konkretisieren ist. Im selbigen Urteil entschied das Gericht, dass bei einer mehrtägigen Verzögerung sämtlicher Gepäckstücke die ersatzweise Anschaffung einer vollständigen Grundgarderobe und entsprechender Pflegeprodukte als notwendig und angemessen anzusehen ist. Eine Notwendigkeit wurde jedoch beispielsweise bei der Anschaffung einer speziellen Abendgarderobe abgelehnt. In diesem Fall wurde der Beklagte zu einer Zahlung von 500 Euro verpflichtet.

Soweit du also keine Luxusgüter gekauft hast, sondern lediglich Ersatzkäufe getätigt hast, besteht meiner Ansicht nach ein Anspruch gemäß Art. 19 MÜ.

Dem kann sich die Airline dann nur entziehen, wenn sie nachweist, dass sie und ihre Leute alle Maßnahmen getroffen haben, um einen Verspätungsschaden abzuwenden oder es nicht möglich war solche Maßnahmen abzuwenden. Deine Sachverhaltsschilderung bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Airline hier der Haftung entziehen könnte. Falls du den Schaden form-und fristgerecht angezeigt hast, sollte deiner Forderung nichts mehr im Wege stehen. Bei Verspätung oder verspäteter Beförderung des aufgegeben Koffers muss der Schaden innerhalb von 21 Tagen nach Andienung des Reisegepäcks angezeigt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Koffer dem Fluggast von einem Kurier oder Erfüllungsgehilfen der Fluggesellschaft übergeben worden ist. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches das Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

Vgl. AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Bremen 9 C 244/13 „reise-recht-wiki“)

Meiner Ansicht nach, sind alle Voraussetzungen erfüllt, sodass du Schadensersatz wegen der Gepäckverspätung gemäß Art. 17 Abs. 2 MÜ verlangen kannst.

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...Die Fortsetzung...

Wieviel Geld kann verlangt werden?

Grundsätzlich ist der Betrag erstattungsfähig, welcher dir wegen der Gepäckverspätung entstanden ist.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google folgendes eingibst: " AG Frankfurt a.M. 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

„Hier wurde entschieden, dass es bei einer Gepäckverspätung als angemessen einzustufen sei, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür müsse daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können. Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasse alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stelle jedoch keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig gewesen waren, damit die Airline diese zu ersetzen hat.“

Solange du also keine Luxusprodukte gekauft hast, sollten die von dir erworbenen Kleidungsstücke erstattungsfähig sein. Was Dies führt aber natürlich nicht dazu, dass du unbegrenzt Ansprüche geltend machen kannst. Vielmehr gibt es eine festgelegte Haftungsobergrenze. Diese Haftungsobergrenze berechnet sich nach Sonderziehungsrechten. Diese Sonderziehungsrechte sind eine künstliche Währung, welche derzeit bei einer Haftungsobergrenze von 1131 Sonderziehungsrechten liegt. Dies entspricht etwa 1416 Euro. Somit ist die maximale Höhe eines Schadensersatzanspruches.

Den aktuellen Umrechnungskurs findest du hier:

http://www.xe.com/de/currencyconverter/convert/?Amount=1131&From=XDR&To=EUR

Vgl. EuGH, Urteil vom 06.05.2010, Az: C-63/09 (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du kannst das Urteil im Internet nachlesen, einfach googlen "reise-recht-wiki.de EuGH C-63/09")

In diesem Urteil wird die rechtliche Problematik der Haftungshöchstbeträge des Montrealer Übereinkommens besprochen.

Inwiefern wirkt es sich aus, wenn Gegenstände von zwei Personen in dem besagten Gepäck waren?

Die Regelung der Haftungspbergrenze gilt pro Fluggast und nicht pro Gepäckstück. Bei Familienreisen und Paaren kommt es nämlich häufiger vor, dass nicht jeder Fluggast seinen eigenen Koffer mitnimmt, sondern auch Reisegepäck miteinander vermischt wird. Auch du hast Gegenstände von deinem Freund in dem „verspäteten“ Koffer aufbewahrt, sodass dich folgendes Urteil interessieren könnte:

EuGH, Urteil vom 22.11.2012, Az. C-410/11 (einfach nachzulesen, wenn du bei Google folgendes eingibst: EuGH C-410/11)

„In der Rechtssache Pedro Espada Sánchez gegen gegen Iberia Líneas Aéreas de España S.A hat der europäische Gerichtshof klargestellt, dass eine Airline in solchen Fällen nicht pro Gepäckstück, sondern pro Passagier haftet.“

Das bedeutet, dass jeder einzelne Fluggast einen Anspruch auf Entschädigung für eine Gepäckverspätung oder einen Gepäckverlust hat, unabhängig davon, wie viele Gepäckstücke am Check-In aufgegeben worden sind. Folglich könnte jeder von euch maximal 1416 Euro von der Airline fordern.

Was ist die Quintessenz dieses Beitrages?

Alles in allem können also sowohl du, als auch dein Freund, Schadensersatz wegen der Gepäckverspätung verlangen. Die aufgewendete Zeit kann euch jedoch nicht nach dem Montrealer Übereinkommen ersetzt werden. Falls ihr jedoch eine Pauschalreise gebucht habt, wäre eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d BGB denkbar. 

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