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6 Antworten

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Hallo Nina,

du hast eine Flugreise mit der Fluggesellschaft Easyjet gebucht und musstest leider nach der Ankunft am Heimatflughafen feststellen, dass dein Gepäck nicht auf dem Gepäckband war. Daher gingst du zunächst davon aus, dass dein Gepäck verloren wurde. Nach 3 Tagen wurde dein Gepäck nach Hause geliefert. Leider entsprach es jedoch nicht mehr dem ursprünglichen Zustand, sondern wurde beschädigt. Den Schaden hast du angezeigt, jedoch ist deine Reklamation nach 8 Tagen leider nicht fristgerecht eingetroffen. Du fragst dich nun, wie du vorgehen sollst.

I. Gesetzliche Grundlage

Grundsätzlich haften Fluggesellschaften für Schäden, die durch Verlust, Zerstörung, Beschädigung und Verspätung von Gepäck entstehen. Diese Haftung besteht immer dann, wenn sich das Gepäck zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in der Obhut des ausführenden Luftfahrtunternehmens befunden hat. Zur Anwendung kommt in solchen Fällen das Montrealer Übereinkommen(MÜ).

II. Abgrenzung Gepäckverlust/Gepäckverspätung/Gepäckbeschädigung

Es muss dabei nach der jeweiligen Schadensart unterschieden werden. So divergieren beispielsweise die Fristbestimmungen bei Verlust, Verspätung oder Beschädigung des Gepäcks.

1. Gepäckverlust

Du nahmst zunächst an, dass dein Gepäck verloren gegangen sei. Ein Verlust des Frachtgutes ist gegeben, wenn es untergegangen, unauffindbar oder aus sonstigen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen vom Frachtführer auf absehbare Zeit nicht an den berechtigten Empfänger ausgeliefert werden kann, der Frachtführer also die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Gut verloren hat. Im Fall eines solchen Gepäckverlustes ist Art. 17 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens einschlägig. Da du dein Gepäck wieder erlangt hast, ist ein Gepäckverlust hier zu verneinen.

2. Gepäckverspätung

Du hast dein Gepäck jedoch erst 3 Tage später erhalten, sodass eine Gepäckverspätung anzunehmen ist. Bei einer Gepäckverspätung besteht gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ein Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen. Dazu gehören typischerweise Ersatzkäufe für Sachen, die sich im Gepäck befinden und die der Fluggast sofort beziehungsweise täglich braucht. Wenn das Gepäck verspätet ankommt, dürfen betroffene Passagiere allgemeinhin Notkäufe tätigen — allerdings sollte sich vorher erkundigt werden, was die Airline unter „notwendigen Gütern“ versteht. Ob Zahnbürste oder Unterhose, es sollten immer die Rechnungen der Noteinkäufe aufbewahrt werden, um Ausgaben dokumentieren zu können. Häufig zahlen die Unternehmen jedoch Standardtagessätze: Alle betroffenen Passagiere erhalten in diesem Fall pro Tag eine bestimmte Summe, und zwar bis zu einer maximalen Anzahl an Tagen. Diese Entschädigungssumme sehen die Airlines dann als endgültig an, unabhängig vom tatsächlichen Schaden. Da du auf dem Rückflug von der Gepäckverspätung betroffen w wirst du wohl geringere Geldzahlungen fordern können, als jemand der an seinem Urlaubsort auf sein Gepäck warten musste. Es könnte sogar sein, dass sich die Airline prinzipiell weigert eine Entschädigung zu zahlen, da dein Zielflughafen gleichzeitig dein Wohnort ist. Ich bin jedoch nicht der Meinung, dass eine solche Weigerung rechtens ist, da du wahrscheinlich auch du Dinge nachkaufen musstest, welche du sofort brauchtest. Solche Ersatzkäufe könntest du somit gemäß Art. 19 MÜ geltend machen. Dem kann sich die Airline dann nur entziehen, wenn sie nachweist, dass sie und ihre Leute alle Maßnahmen getroffen haben, um einen Verspätungsschaden abzuwenden oder es nicht möglich war solche Maßnahmen abzuwenden.

3. Gepäckbeschädigung

Des Weiteren wurde dein Gepäck auch beschädigt. Dies könnte Ansprüche gemäß Art. 17 Abs. 2 MÜ begründen. Demnach hat das ausführende Luftfahrtunternehmen den Schaden zu ersetzen, welcher entstanden ist, während sich das Gepäck in dessen Obhut befunden hat. Beachtenswert ist jedoch, dass sich die Fluggesellschaft der Haftung gemäß Art. 17 Abs. 2 MÜ entziehen kann. Demnach ist die Haftung in solchen Fällen ausgeschlossen, in denen der Schaden auf die Eigenart des Gepäcks zurückzuführen ist. Bezieht man dies nun konkret auf einen Koffer wird klar, dass dieser vorrangig dem Schutz des jeweiligen Inhalts vor Schmutz und Beschädigung dient. Es muss daher immer mit gewissen reisebedingten Gebrauchsspuren am Gepäck gerechnet werden. Solche Schäden sind dann nicht zu ersetzen. Beispielhaft dafür sind kleine Kratzer am Koffer die naturgemäß durch den Gebrauch auftreten können. Anders ist es jedoch, wenn die Schäden über die normale Beanspruchung hinausgehen. Dann müssen diese vom Luftfrachtführer ersetzt werden. Fraglich ist, welchen Umfang die Schäden am Gepäckstück aufweisen müssen, um über eine normale Inanspruchnahme hinauszugehen. Hier gibt es leider keine allseits anwendbare Faustformel. Vielmehr ist dies einzelfallabhängig und dann vom jeweiligen Gericht zu entscheiden.

Folgendes Urteil ist besonders interessant:

LG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2011, Az. 22 S 270/10  (auch ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Düsseldorf 22 S 270/10 reise-recht-wiki.de")

Hier ging es um einen Kofferschaden. In diesem Fall war die Hartschale des Koffers eingedellt und ein Rad abgebrochen. Das Gericht verurteilte die Fluggesellschaft zur Zahlung eines Schadensersatzes, da es der Ansicht war, dass die Schäden über eine normale Beanspruchung hinausgingen.

Bezüglich der Beschädigung hast du keine genauen Angaben gemacht, so dass ich in deinem Fall einfach davon ausgehe, dass die Schäden über das normale Maß der Beanspruchung hinausgehen.

Fortsetzung folgt im nächsten Post...

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...Die Fortsetzung...

III. Frist

Bei Verspätung oder verspäteter Beförderung des aufgegeben Koffers muss der Schaden innerhalb von 21 Tagen nach Andienung des Reisegepäcks angezeigt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Koffer dem Fluggast von einem Kurier oder Erfüllungsgehilfen der Fluggesellschaft übergeben worden ist. Diese Frist hast du zweifelsohne eingehalten, sodass die Gepäckverspätung unproblematisch ist

Bei einer Gepäckbeschädigung muss die Schadensmeldung hingegen binnen sieben Tagen, nach Annahme des Gepäcks, erfolgen. Im Zuge dessen muss eine schriftliche Schadensmeldung beim Luftfrachtführer abgeben werden. Falls die Frist nicht eingehalten wird, ist jede Klage gegen den Luftfrachtführer ausgeschlossen. Es besteht lediglich eine Ausnahme, wenn der Luftfrachtführer arglistig gehandelt hat. (Vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29.03.2006,  Az. 3 U 272/05  (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst:" OLG Stuttgart 3 U 272/05 reise-recht-wiki.de")

Deine Schadensmeldung scheint verfristet zu sein. Dies solltest du jedoch noch einmal ganz genau unter Rücksichtnahme der Fristenberechnung des BGB nachprüfen. Es ist darauf zu achten wann du den Koffer ausgehändigt bekommen hast, wie du den Schaden gemeldet hast (Brief/E-Mail/Fax…) und zu welcher Zeit diese Schadensmeldung beim Anspruchsgegener eingegangen ist. Dies alles sollte im besten Fall durch Dokumente bewiesen werden können. Zu beachten ist des Weiteren, dass es sich bei der Frist aus Art. 31 MÜ um eine Ereignisfrist handelt. Die Frist beginnt nämlich erst mit Aushändigung des Koffers zu laufen. Nach § 187 Abs. 1 BGB beginnt die Ereignisfrist erst am auf das Ereignis folgenden Tag um null Uhr. Vielleicht wurde das von Easyjet übersehen und deine Schadensmeldung ist doch noch fristgerecht eingegangen. Nutze doch einfach mal den folgenden Link, um deine Fristenberechnung selbstständig nachzuprüfen:

http://www.lto.de/juristen/rechner/fristenrechner/

Falls sich herausstellt, dass du die Frist doch eingehalten hast, würde dir ein Anspruch auf Entschädigungszahlung gemäß Art.17 Abs. 2 MÜ zustehen.

IV. Haftungshöchstgrenze nach Art. 22 MÜ

Dies führt aber natürlich nicht dazu, dass du unbegrenzt Ansprüche geltend machen kannst. Vielmehr gibt es eine festgelegte Haftungsobergrenze. Diese Haftungsobergrenze berechnet sich nach Sonderziehungsrechten. Diese Sonderziehungsrechte sind eine künstliche Währung, welche derzeit bei einer Haftungsobergrenze von 1131 Sonderziehungsrechten liegt. Dies entspricht  etwa 1350 Euro. Somit ist die maximale Höhe eines Schadensersatzanspruches. Dies gilt pro Fluggast und nicht pro Gepäckstück.

Den aktuellen Umrechnungskurs findest du hier:

http://www.xe.com/de/currencyconverter/convert/?Amount=1131&From=XDR&To=EUR

V. Fazit

Meiner Ansicht hast du gemäß Art. 17 Abs. 2 MÜ einen Anspruch auf Schadensersatz wegen des beschädigten Koffers, soweit die Schadensanzeige fristgerecht bei Easyjet eingegangen ist. Des Weiteren kannst du einen Anspruch auf die Erstattungskosten wegen der Gepäckverspätung gemäß Art. 19 MÜ geltend machen. Die Höhe der Ansprüche ist einzelfallabhängig und bemisst sich an dem dir entstandenen Schaden, wobei die Haftungshöchstgrenze des Art. 22 MÜ nicht überschritten werden kann. Falls Easyjet weiterhin nicht reagiert, dürfe das Heranziehen eines Anwaltes sinnvoll erscheinen.

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Liebe Nina,

du bist mit Easyjet geflogen und hast dein verlorenes Gepäckstück erst drei Tage nach der Heimreise erhalten. Zu allem Überfluss war dieses auch noch beschädigt worden. Den Schaden hast du nach 8 Tagen angezeigt. Easyjet lehnt eine Entschädigungszahlung jedoch ab, da sie der Ansicht ist, dein Anspruch wäre verfristet. Du fragst dich nun, ob du dir dies gefallen lassen musst.

Es wäre wirklich toll, wenn du noch weitere Sachverhaltsinformationen beisteuern könntest. So ist mir nur schwer ersichtlich, ob dein Anspruch wirklich verfristet ist, oder dies möglicherweise noch gar nicht der Fall ist. Des Weiteren vermisse ich nähere Angaben zu Art und Umfang der Beschädigung am Koffer. Im Großen und Ganzen würde ich Addie daher erstmal zustimmen. Zusätzlich möchte ich noch ein paar Hinweise bezüglich des weiteren Vorgehens geben. Es ist leider häufig so, dass die Airlines den Forderungen nicht nachkommen, da sie entweder alles abstreiten oder auch gar nicht mehr reagieren. Für viele Fluggäste stellt es dann eine enorme Hemmschwelle dar, den gerichtlichen Weg zu bestreiten, da sie häufig Angst haben sich auf ein langwieriges und kostspieliges Verfahren einzulassen. Dabei muss es gar nicht so kostspielig sein. So wurde beispielsweise entschieden, dass die Fluggesellschaft die Anwaltskosten zu tragen hat, wenn deutlich wird, dass der Passagier sein Recht andernfalls nicht durchsetzen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Airline eine Zahlung entweder endgültig verweigert oder sich nur auf einen Fluggutschein einlassen will.

Vgl. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.05.2010, Az 31 C 2339/10(74) (zu finden über die Google-Suche „31 C 2339/10 (74) reise-recht-wiki“

Außerdem sind sich manche Fluggäste unsicher, an welches Gericht sie sich wenden sollen. Besonders bei Problemen mit „ausländischen“ Fluggesellschaften kommt es häufig zu Verwirrungen. Bei Easyjet handelt es sich um ein britisches Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Luton. Es ist daher denkbar, dass das Gericht in Luton angerufen werden müsste. Hier hat der EuGH jedoch Licht ins Dunkel gebracht und ein fluggastfreundliche Lösung gefunden. Das Gericht entschied nämlich, dass den Fluggästen, die Fluggesellschaften wegen Ansprüchen aus Annullierung, Umbuchung oder Überbuchung verklagen wollen, nun zusätzlich zu den bisherigen Gerichtsständen, auch die Gerichte des Abflugortes und des Ankunftsortes zur Verfügung stehen. Dies lässt sich meiner Ansicht nach auch auf Ansprüche aus Gepäckverspätung und Gepäckbeschädigung beziehen. Der Fluggast kann also nunmehr wählen, wo er die Airline in Anspruch nehmen will. Entweder am Ort der Hauptniederlassung der Fluggesellschaft, am Ort des Ankunftsflughafens, am Ort des Abflughafens oder am Ort der Zweigniederlassung der Fluggesellschaft.

Vgl. EuGH, Urteil vom  09.07.2009 Rs. C-204/08 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google „EuGH C-204/08 reise- recht-wiki“ eingibst

Falls Easyjet deinen Forderungen nicht nachkommt, sollte daher die Möglichkeit eines Prozesses im Hinterkopf behalten werden. Wie ich gerade versucht habe aufzuzeigen, kann der gerichtliche Weg weniger nervenaufreibend und kostspielig sein, als gedacht. Es ist leider immer noch so, dass nur ein Bruchteil der geschädigten Fluggäste ihr Recht auch wirklich anklagt, sodass die Hinhaltetaktik der Airlines leider viel zu häufig funktioniert.

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Gepäckschaden durch Eaysjet Flug, Zusatzinformationen zu meiner Frgae vom 27.04.16
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Hallo,

Ihr Gepäck auf dem Flug mit EasyJet kam beschädigt bei Ihnen an.

Im Falle einer Gepäckbeschädigung steht dem Fluggast ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu.

Zunächst sollte klar werden, was genau unter einer Beschädigung zu verstehen ist:

 

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH I ZR 84/98 reise-recht-wiki.de")

Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte.

 

Liegt dies vor, so kann sich ein Anspruch aus Artikel 17 MÜ ergeben. Dieser besagt, dass der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen hat, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.

Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt jetzt statt der alten Höchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht.

 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

 

In Artikel 31 des MÜ ist die Anzeigefrist geregelt. Im Fall einer Beschädigung muss der Empfäner unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten.
 

Unverzüglich meint ohne schuldhaftes Zögern und Im Laufe von 7 Tagen. Leider haben Sie den Schaden tatsächlich erst nach 8 Tagen gemeldet.

Leider entfällt somit Ihr Anspruch auf Sonderziehunsgrechte. Sie können nur versuchen, die Fluggesellschaft zu bitten Ihre Schadensanzeige aus Kulanz dennoch zu berücksichtigen.

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Guten Tag Nina,

Ihr Gepäckstück wurde von Easyjet verloren und kam nach 3 Tagen bei Ihnen an, allerdings beschädigt. Ihre Reklamation nach 8 Tagen soll nicht fristgerechet gewesen sein. Sie fragen nun nach Ihren Möglichkeiten.

Im Falle von Gepäckschäden steht Ihnen ein Anspruch aus Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens über Verspätungen von Reisegepäck zu:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Dazu folgende Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

Dem Urteil und Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens hat die Fluggesellschaft Ihnen den entstandenen Schaden zu ersetzen, das heißt, jeden materiellen Schaden bis zu einer Obergrenze von 1.300 Euro.

Außerdem geht aus Artikrl 31 des Montrealer Übereinkommens hervor, wann Sie die Beschädigung Ihres Reisegepäckt anzugeben haben:

Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muß die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

Unverzüglich meint ohne schuldhaftes Zögern. Das heißt, mit einer Reklamation am achten Tag, nachdem Sie Ihr Gepäck erhalten haben, haben Sie die Frist wahrscheinlich überschrittten und womöglich leider keinen Anspruch auf Erstattung des Schadens an Ihrem Gepäck.

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Wir hatten eine Flugverspätung mit EasyJet und konnten erst am nächsten Tag fliegen. Obwohl alles klar war und sogar die Dame am Easy-jet-Schalter auf Mallorca meinte, dass wir die Entschädigung bekommen, wenn wir die Papiere an EasyJet senden, hat EasyJet sich strikt geweigert uns die Kompensation zu zahlen. Ich schätze dass es EaysJet einfach zu teuer war, weil wir ein Kegelclub mit 11 Leuten waren und sich allein die Flugentschädigung auf 4400 € summierte und zusätzlich noch 784 € Kosten entstanden, weil eine von uns unbedingt wegen der Arbeit am gleichen Tag fliegen musste und einen Ersatzflug gebucht hat und wir anderen wegen Essen und Taxi hohe Kosten hatten.

Ich hatte für die ganze Gruppe immer wieder versucht bei EasyJet an die Entschädigung zu kommen, aber es war unmöglich. Die haben mir nicht mal geantwortet. Nach 4 Monaten Warten hatten wir genug und eine von uns hat sich um einen guten Anwalt gekümmert. Und was passiert? Der Anwalt schickt einen Brief raus und EasyJet zahlt sofort blushcheeky

Das ist doch verrückt. Ich schreibe mir die Finger wund und bekomme nicht mal ne Antwort und der Anwalt schreibt einen Brief und EasyJet zahlt die Flugentschädigung sofort. Da soll mir doch keiner erzählen, dass das nicht System hat. Die werden wohl wissen, warum die es so machen.

PS: Übrigens hatte unser Anwalt nochmal nachgehakt und am Ende hat EasyJet auch noch die Anwaltskosten bezahlt. Somit sind wir am Ende mit einem dicken Plus aus der Sache rausgekommen und es war für uns eine echte Erfahrung.

PS: Wir können euch die die Anwälte Bartholl & Partner aus Berlin empfehlen! Wir hatten sehr gute Erfahrungen mit Rechtsanwalt Jan Bartholl selber und Rechtsanwalt Oliver Schafeld.

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