Hallo,
Sie haben mit zwei Arbeitskollegen auf einem Flug mit Lufthansa von Berlin über Frankfurt am Main nach London Heathrow wegen einer Flugverspätung von ungefähr 1 Stunde und 55 Minuten Ihren Anschlussflug nach Zwischenlandung in Frankfurt verpasst. Sie wurden umgebucht und sind mit ca. 5 Stunden Verspätung in London angekommen.
Der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Februar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt.
Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben.
Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge (also z.B. Zubringerflug von Berlin nach Frankfurt und nachfolgende Langstrecke von Frankfurt nach New York) eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss.
Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war, sprich mehr als drei Stunden.
Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.
Auch in Ihrem Fall hatte das zubringerflugzeug nach Frankfurt eine leichte Verspätung. Genau aus diesem Grund haben Sie Ihren Flug nah´ch London verpasst. Hier zählt nur die Verspätung am Endziel. Eine solche liegt hier vor, da Sie mit einer Verspätung von ca. 5 Stunden in London angekommen sind.
Landgerichts Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG FRankfurt 2-24 S 47/12 reise-recht-wiki.de")
Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und einer entsprechenden Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.
Folglich steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.