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Aufgrund eines um mehr als 2h 30 verspäteten Abflugs von Düsseldorf nach Hamburg haben wir den Anschlussflug nach Oslo verpasst und mussten in Hamburg übernachten. Der Weiterflug erfolgte am Nachmittag des darauf folgenden Tages.

Die Rechtsprechung sieht gestaffelte Beträge je nach Verspätung und Entfernung vor. Aufgrund der Entfernung würden wohl 250,- als Entschädigung anstehen. Allerdings ist Norwegen nicht in der EU, insofern könnte doch auch der nächst höhere Betrag korrekt sein.

Was ist nun davon richtig?

Ist es besser, die Airline selbst zu kontaktieren oder die Entschädigugn über eins der gängigen Portale zu erwirken?

Update 2.7.2016:

Zunächst einmal vielen Dank für die hilfreichen Antworten.

Weitere Information zur Ergänzung:

- Der Flug nach Oslo wurde einheitlich als eine Reise gebucht. Nur 1 Airline

- Die Übernachtung und das Taxi vom und zum Flughafen wurden bezahlt.

- Snacks und Getränke gab es in Form eines Müsliriegels und einer kleinen Flasche Wasser
Gefragt in Flugverspätung von
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6 Antworten

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Lieber Fragesteller,

du bist mit einer Verspätung von 2, 5 Stunden in Düsseldorf losgeflogen und hast aufgrund dessen deinen Anschlussflug nach Oslo verpasst. Dies führte dazu, dass du in Hamburg übernachten musstest, da der Weiterflug erst am Nachmittag des darauf folgenden Tages erfolgte. Du hast bereits recherchiert, dass dir je nach Verspätung und Entfernung verschiedene Beträge zustehen könnten. Aufgrund der Entfernung würdest du von 250 Euro ausgehen. Du fragst dich jedoch, ob nicht auch 400 Euro in Betracht kämen, da Norwegen nicht Mitglied der EU ist. Des Weiteren fragst du dich, wie du am besten Vorgehen sollst.

I. Höhe der Entschädigungszahlung.

Ich bin der Ansicht, dass dir tatsächlich nur 250 Euro zustehen, da die Entfernung lediglich 710 km beträgt und die Verspätung die 3 Stunden nicht überschreitet. Das Argument, dass Norwegen kein Mitglied der EU ist, ist meiner Ansicht nach unbeachtlich. Durch die Rechtsprechung wurden folgende Ansatzpunkte entwickelt:

- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Grundsätzlich ist für mich nicht ersichtlich, warum Flüge außerhalb der EU automatisch in eine höhere Kategorie fallen sollten. Diese Ansicht wird noch dadurch gestützt, dass die Rechtsprechung die Staffelung anhand von Art. 7 Fluggastrechte Verordnung (VO) erstellet hat. Dieser lautet folgendermaßen:

Art. 7 VO Ausgleichsanspruch (gekürzt)

(1) 1Wird auf diesen Artikel Bezug genommen,

so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

Art. 7 Abs. 1 Bust. b VO nennt also explizit, dass ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 400 Euro nur besteht, wenn der Flug eine Entfernung von 1500 k bis 3500 km aufweist. Dies ist in deinem Fall zu verneinen. Zudem mangelt es an einer Verspätung von mindestens 3 Stunden. Folglich kommt meiner Ansicht nach lediglich ein Anspruch in Höhe von 250 Euro in Betracht.

Jedoch solltest du auch hier noch einmal überprüfen, ob wirklich eine Verspätung von mehr als 2 Stunden entstanden ist. In deinem Beitrag ist lediglich die Rede von einem verspäteten Abflug. Es ist jedoch nicht auf den Zeitpunkt des Abfluges, sondern auf den Ankunftszeitpunkt abzustellen. Um genau zu sein, ist der Zeitpunkt des Öffnens der Flugzeugtüren maßgeblich.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az: C-452/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “ EuGH C 452/13 reise-recht-wiki.de“)

Hier hat der EuGH noch einmal verdeutlicht, dass es nicht auf die Verspätung zum Zeitpunkt des Abfluges ankommt. Vielmehr sei der Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Türen geöffnet werden. Während des Fluges hätten sich Passagiere in einem geschlossenen Raum aufzuhalten, in dem ihre Möglichkeiten, mit der Außenwelt zu kommunizieren, aus technischen und aus Sicherheitsgründen erheblich beschränkt sein. Unter solchen Umständen könnten sich die Fluggäste nicht weiter um ihre persönlichen, familiären, sozialen oder beruflichen Angelegenheiten kümmern. Daher stelle ein Aufenthalt im Flugzeug, der über die normale Flugzeit hinausgehe, verlorene Zeit dar.

Es ist häufig der Fall, dass die Airlines die Flugzeiten etwas länger berechnen, um sich so einen Puffer für etwaige Zwischenfälle zu lassen. Ich würde daher empfehlen noch einmal zu überprüfen, wann die Landung angedacht war und wann du tatsächlich gelandet bist. Falls du dabei feststellst, dass die Verspätung auch an Ankunftsort mehr als 2 Stunden betrug, solltest du über deine weitere Vorgehensweise nachdenken.

II. Weiteres Vorgehen

Zunächst solltest du dir Airline kontaktieren und deine Ansprüche geltend machen. Dies ist schon deswegen sinnvoll, da die meisten „Vermittlungsagenturen“ nicht kostenlos handeln. Sonst am besten zu einem Fachanwalt für Flugrecht gehen.

Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir viel Erfolg.

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Hallo,

du hast mit der Eurowings einen Flug von DUS nach HAM gebucht, welcher erst mit einer Verspätung von 2:30 Stunden abflog. Dies führte dazu, dass du deinen Anschlussflug nach Oslo verpasst hast und insgesamt mit einer Verspätung von 18 Stunden an deinem Endziel ankamst. Du fragst dich nun, welche Ansprüche du geltend machen kannst und wie du am besten Vorgehen solltest.

Etwaige Ansprüche ergeben sich aus der Fluggastrechte Verordnung. Bei der Fluggastrechte Verordnung handelt es sich um eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates, welche die Ansprüche von Fluggästen gegenüber der jeweiligen Airline reguliert. Diese Ansprüche können geltend gemacht werden, wenn dem Reisenden wegen nicht Beförderung, Annullierung oder (großer) Verspätung ein Nachteil entstanden ist. In deinem Fall ist grundsätzlich von einer Verspätung auszugehen. Des Weiteren käme noch eine Nichtbeförderung bezüglich des Anschlussfluges in Betracht. Dies hängt davon ab, ob du einen einheitlichen Flug von DUS über HAM nach OSL gebucht hast, oder ob es sich dabei um zwei separate Flugbuchungen handelte. Falls du die Flüge separat gebucht hast, ist lediglich auf die erste Verspätung abzustellen. Falls du eine einheitliche Flugbuchung vorgenommen hast, ist jedoch auf die verspätete Ankunft am Zielort abzustellen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2013, Az: C-11/11 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “ EuGH C 11/11 reise-recht-wiki.de“)

Der europäische Gerichtshof hat hier noch einmal verdeutlicht, dass auf die tatsächliche Verspätung am Zielflughafen abzustellen ist. Das „Endziel“ ist somit Maßgebend. Das „Endziel“ meint den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugticket beziehungsweise bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges.

Des Weiteren könnten sich dann auch Ansprüche aus 7,8 und 9 VO ergeben. Insbesondere Snacks, der Transfer und die Unterkunft hätten euch gestellt werden müssen.

Leider kann ich deinen Ausführungen nicht entnehmen, ob es sich überhaupt um eine einheitliche Flugbuchung handelt und ob was euch bereits von der Airline gezahlt wurde. Falls du nähere Informationen preisgeben möchtest, antworte ich dann gern darauf.

Ich denke es wäre nun zunächst ratsam Eurowings zu kontaktieren und die Ansprüche geltend zu machen. Jedoch sollte nicht zu lange auf eine Antwort gewartet werden. Viele Airlines ziehen solche Verfahren leider enorm in die Länge, sodass die Fluggäste irgendwann nicht mehr gewillt sind ihre Zeit und Energie dafür aufzubringen. Es gibt ja genügend Internetplattformen, welche sich gern der Probleme von Fluggästen annehmen, sodass du eine Großzahl von Optionen haben solltest.

Beantwortet von (5,780 Punkte)
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Guten Tag,

Sie sind von Düsseldorf nach Hamburg geflogen und haben dort wegen einer Verspätung von 2 1/2 Stunden Ihren Anschlussflug nach Oslo verpasst. Sie mussten dort deshalb ein Hotel beziehen, und am nächsten Tag einen Weiterflug antreten.

Sie fragen sich nun, ob Sie eine Entschädigung von Eurowings verlangen können.

Zunächst einmal haben Sie Eurowings zu kontaktieren um mögliche Ansprüche geltend zu machen, und brauchen kein gängiges Protal zu nutzen.

Das Hotel wurde bezahlt, ebenso wie der Transfer zum und vom Hotel zum Flughafen, und Verpflegung wurde Ihnen ebenfalls zur Verfügung gestellt - sodass Artikel 9 EU-VO nicht weiter erwähnt werden muss.

Ein von Eurowings bereits berücksichtigter Anspruch aus Artikel 9 EU-VO steht Ihnen dann zu, wenn von einer Annulierung im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung zu reden ist:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Eine Annulierung ist meiner Ansicht nach zu bejahen.

Dann ergeben sich für Sie Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO.

Besonders interessant für Sie, so lese ich aus Ihrer Nachricht, sind Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO, nämlich eine Ausgleichszahlung:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Sie wurden nicht mehr als 2 Wochen im Voraus informiert, und von außergewöhnichen Umständen ist Ihrer Nachricht auch nichts zu entnehmen. Daher sei davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nicht schon deshalb entfallen würde.

Dann ist fraglich, welche Summe Ihnen zustehen könnte. Sie fragen sich, welche Distanz zur Errechnung einer Entschädigung im Sinne von Artikel 7 EU-VO angenommen wird.

Wenn Sie zwei einzelne Flüge gebucht haben, dann werden die einzelnen Teilstrecken summiert. Nach gängiger Rechtsprechung ist es aber bei einem Gesamtflug mit Zwischenstopps so, dass die Entfernung zwischen Start- und Endpunkt zur Berechnung herangezogen wird, Düsseldorf und Oslo.

Auch dieses Urteil weist darauf hin:

Vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2013, Az: C-11/11 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “ EuGH C 11/11 reise-recht-wiki.de“)

Der europäische Gerichtshof hat hier noch einmal verdeutlicht, dass auf die tatsächliche Verspätung am Zielflughafen abzustellen ist. Das „Endziel“ ist somit Maßgebend. Das „Endziel“ meint den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugticket beziehungsweise bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges.

Das man aber möglicherweise auch der ersten, alternativen Rechnung folgen kann, die eigentlich meines Wissens nach nur bei getrennt gebuchten Flügen angenommen wird, geht aus einem noch relativ jungen Urteil des AG Frankfurt hervor:

AG Frankfurt, Urteil vom 11.10.2013, Az. 29 C 1952/13 (81) (einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Frankfurt, 29 C 1952/13 reise-recht-wiki.de)

Bei einem Zwischenstopp müssen die einzelnen Teilstrecken addiert werden. Im verhandelten Fall war dies von erheblicher Bedeutung, da der Kläger einen Flug von Luxor nach Frankfurt mit Zwischenstopp in Hurghada gebucht hatte. Der Flug wurde erst mit großer Verspätung durchgeführt. Nach der üblichen Berechnungsmethode beträgt die Flugstrecke zwischen Luxor und Frankfurt 3408 Kilometer, was eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 Euro ergibt. Wenn man jedoch die Teilstrecken von Luxor nach Hurghada und von Hurghada nach Frankfurt addiert, ergibt sich eine Flugstrecke von über 3500 Kilometer, was eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600,00 Euro ergibt. 

Dies kann aber meiner Meinung nach eher nicht als gefestigte Rechtsprechung bezeichnet werden, könnte aber für Sie einen Denkanstoß für eine Meldung bei Ihrer Airline liefern. Vermutlich gilt aber die Strecke zwischen Düsseldorf und Oslo.

Daraus ergibt sich dann für Sie meiner Meinung nach eine nach Artikel 7 EU-VO mögliche Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Sehr geehrter Fragensteller,

 

Sie möchten wissen, welche Ansprüche Ihnen zustehen, weil es bei einem mit Eurowings gebuchten Flug zu einer Verspätung gekommen ist. Da es sich beim Luftverkehrsrecht häufig um internationale Sachverhalte handelt (wie auch in Ihrem Fall), ist es manchmal schwierig, überhaupt die richtige Rechtsgrundlage zu finden.

 

Ich denke, Ihnen stehen Ansprüche aus der Fluggastrechte-Verordnung zu. Das ist eine Verordnung der Europäischen Union. Ihr Anwendungsbereich ergibt sich aus Artikel 3. Hier steht in Absatz 1, dass die Verordnung für Fluggäste gilt, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten. Sie haben Ihren Flug in der Bundesrepublik Deutschland angetreten, die als Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Anwendungsbereich der Verordnung unterfällt. Hinzukommt, dass Norwegen zwar kein Mitglied der Europäischen Union ist, aber dennoch als Vertragsstaat in die europäische Fluggastrechte-Verordnung einbezogen ist.

 

Die Verspätung und ihre Rechtsfolgen sind in Artikel 6 der Verordnung geregelt. Wenn ich es richtig sehe, so verweist Artikel 6 nicht auf Artikel 7, der Ausgleichszahlungen gewährt. Das bedeutet: Grundsätzlich kann ein Fluggast wegen Verspätung gerade keine Ausgleichszahlungen geltend machen. Allerdings hat der EuGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 folgendes für Recht befunden:

 

Die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.

 

Dieses Urteil können Sie in Gänze nachlesen, wenn Sie bei Google einfach EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de eingeben.

 

Das heißt, bei einer Verspätung von drei Stunden oder mehr, kann der Verbraucher ausnahmsweise doch die Ausgleichszahlungen des Artikel 7 der Verordnung geltend machen.

 

Sie schreiben, dass Sie in Düsseldorf mit 2,5 Stunden Verspätung gestartet sind und dann in Oslo schließlich mit deutlich größerer Verspätung angekommen sind. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 26.02.2013 (zu finden, wenn man bei google EuGH C 11-11 reise-recht-wiki.de eingibt) entschieden, dass es bei einheitlicher Flugbuchung auf die Verspätung am endgültigen Zielflughafen ankommt. Diese liegt in Ihrem Fall über drei Stunden, sodass Ihnen meines Erachtens ein Anspruch aus Artikel 7 der Verordnung zusteht. Da Sie von Düsseldorf nach Oslo geflogen sind, beträgt die Distanz ungefähr 1300 km. Daraus folgt, dass Sie einen Anspruch auf 250 € gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a haben.

 

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen weitergeholfen.

Beantwortet von (2,080 Punkte)
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Ich wurde sehr nett unterstützt von den Anwälten Bartholi & Partner aus Berlin (suche bei Google nach Anwalt für Flugrechte in Berlin, findest Du sofort).

Ich denke ohne Anwalt kommt man bei den Airlines eh nicht weiter. Da strampelt man sich ab und am Ende muss man doch zum Anwalt. Da mach ich lieber gleich Nägel mit Köpfen. Bei mir hats gut geklappt. Die Airline muss sowieso die Anwaltskosten zahlen, da sie im Unrecht sind.

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Meine Partnerin und ich waren sicherlich ein bisschen unbedarft. Wir dachten, dass unsere Rechte klar im Gesetz geschrieben stünden und die Fluggesellschaft bei so einer eindeutigen Sache wohl zahlen wird - WEIT GEFEHLT surprise

Nach zahllosen Briefen und mails an die Fluggesellschaft haben wir die Sache am Schluss an unsere Rechtsschutz gegeben, weil wir nicht mehr weiter wussten. Die Versicherung hat uns eine Fachkanzlei aus Berlin empfohlen und wir waren froh, dass wir uns endlich nicht mehr mit den unmöglichen Mitarbeitern der Fluggesellschaft rumärgern mussten. Als wir die Sache fast schon aus den Augen verloren hatten kam von unserem Anwalt vor zwei Wochen die Nachricht dass die Fluggesellschaft jetzt doch die 1200 € zahlt und auch die Anwaltskosten übernehmen wird. Wie hart man dafür kämpfen muss, hätte ich nie gedacht. Aber wenigsten bekommen wir jetzt die Entschädigung. Nächstes Mal gehe ich sofort zum Anwalt ohne mich stundenlang in die Telefonschleifen der Fluggesellschaften zu hängen. Sowas kostet nur Zeit und Geld und führt zu gar nichts. Ein Tip wenn ihr einen guten Anwalt braucht: Rechtsanwälte Bartholi und Partner aus Berlin.

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