Guten Tag,
Sie sind von Düsseldorf nach Hamburg geflogen und haben dort wegen einer Verspätung von 2 1/2 Stunden Ihren Anschlussflug nach Oslo verpasst. Sie mussten dort deshalb ein Hotel beziehen, und am nächsten Tag einen Weiterflug antreten.
Sie fragen sich nun, ob Sie eine Entschädigung von Eurowings verlangen können.
Zunächst einmal haben Sie Eurowings zu kontaktieren um mögliche Ansprüche geltend zu machen, und brauchen kein gängiges Protal zu nutzen.
Das Hotel wurde bezahlt, ebenso wie der Transfer zum und vom Hotel zum Flughafen, und Verpflegung wurde Ihnen ebenfalls zur Verfügung gestellt - sodass Artikel 9 EU-VO nicht weiter erwähnt werden muss.
Ein von Eurowings bereits berücksichtigter Anspruch aus Artikel 9 EU-VO steht Ihnen dann zu, wenn von einer Annulierung im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung zu reden ist:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Eine Annulierung ist meiner Ansicht nach zu bejahen.
Dann ergeben sich für Sie Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO.
Besonders interessant für Sie, so lese ich aus Ihrer Nachricht, sind Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO, nämlich eine Ausgleichszahlung:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Sie wurden nicht mehr als 2 Wochen im Voraus informiert, und von außergewöhnichen Umständen ist Ihrer Nachricht auch nichts zu entnehmen. Daher sei davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nicht schon deshalb entfallen würde.
Dann ist fraglich, welche Summe Ihnen zustehen könnte. Sie fragen sich, welche Distanz zur Errechnung einer Entschädigung im Sinne von Artikel 7 EU-VO angenommen wird.
Wenn Sie zwei einzelne Flüge gebucht haben, dann werden die einzelnen Teilstrecken summiert. Nach gängiger Rechtsprechung ist es aber bei einem Gesamtflug mit Zwischenstopps so, dass die Entfernung zwischen Start- und Endpunkt zur Berechnung herangezogen wird, Düsseldorf und Oslo.
Auch dieses Urteil weist darauf hin:
Vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2013, Az: C-11/11 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “ EuGH C 11/11 reise-recht-wiki.de“)
Der europäische Gerichtshof hat hier noch einmal verdeutlicht, dass auf die tatsächliche Verspätung am Zielflughafen abzustellen ist. Das „Endziel“ ist somit Maßgebend. Das „Endziel“ meint den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugticket beziehungsweise bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges.
Das man aber möglicherweise auch der ersten, alternativen Rechnung folgen kann, die eigentlich meines Wissens nach nur bei getrennt gebuchten Flügen angenommen wird, geht aus einem noch relativ jungen Urteil des AG Frankfurt hervor:
AG Frankfurt, Urteil vom 11.10.2013, Az. 29 C 1952/13 (81) (einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Frankfurt, 29 C 1952/13 reise-recht-wiki.de)
Bei einem Zwischenstopp müssen die einzelnen Teilstrecken addiert werden. Im verhandelten Fall war dies von erheblicher Bedeutung, da der Kläger einen Flug von Luxor nach Frankfurt mit Zwischenstopp in Hurghada gebucht hatte. Der Flug wurde erst mit großer Verspätung durchgeführt. Nach der üblichen Berechnungsmethode beträgt die Flugstrecke zwischen Luxor und Frankfurt 3408 Kilometer, was eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 Euro ergibt. Wenn man jedoch die Teilstrecken von Luxor nach Hurghada und von Hurghada nach Frankfurt addiert, ergibt sich eine Flugstrecke von über 3500 Kilometer, was eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600,00 Euro ergibt.
Dies kann aber meiner Meinung nach eher nicht als gefestigte Rechtsprechung bezeichnet werden, könnte aber für Sie einen Denkanstoß für eine Meldung bei Ihrer Airline liefern. Vermutlich gilt aber die Strecke zwischen Düsseldorf und Oslo.
Daraus ergibt sich dann für Sie meiner Meinung nach eine nach Artikel 7 EU-VO mögliche Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro.