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ich habe Fragen bezüglich einer plötzlichen Flugumbuchung. Und zwar habe ich eine Pauschalreise letzte Woche gebucht in die Türkei. Ich habe dort eingegeben das ich von Düsseldorf-Antalya und Antalya-Düsseldorf fliege. Das war dann auch gebucht. 1 Tag vor dem Rückflug wird mein Flug nach Dortmund umgeleitet und das 3 Stunden vorher als gebucht,  außerdem stand mein Auto in Düsseldorf. Die Reiseveranstalter haben mich noch angelogen und meinten das mir in Dortmund weitergeholfen wird, in dem Motto "Hauptsache Problem erstmal weg" Außerdem soll es bei Charterflügen mal passieren das der Flug umgebucht wird.

Nachdem wir in Dortmund ankamen, war keiner da! Wir waren auf uns alleine gestellt. Ich ging nochmal ins Büro vom Reiseveranstalter und bat um Hilfe, doch er meinte, da ich Online gebucht habe, kann er mir nicht Helfen.

Hab dann die Zentrale in München angerufen und er meinte ich soll mit dem Taxi nach Düsseldorf Flughafen fahren und wenn ich Zuhause bin einen Beschwerdebrief schreiben.

Jetzt meine Frage, welche Rechte stehen mir zu? Wird mir nur die Taxifahrt bezahlt, oder bekommen wir (2 Personen) eine Aufwandsentschädigung.

Gefragt in Umbuchung von (170 Punkte)
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Beste Antwort
Sie könnten eine entsprechende Entschädigung gegen den Reiseveranstalter geltend machen, sofern ein sog. Reisemangel  nach §651 c BGB vorliegt.

Auf der selben Grundlage könnten Sie darüber hinaus eine Entschädigung fordern, weil der Zielflughafen geändert wurde und ihnen dadurch Transportkosten durch das Taxi entstanden sind.

In ihrem Fall ist es etwas fraglich, ob eine Vorverlegung von 3 Stunden schon ausreichend sind einen Reisemangel zu begründen.

Jedoch ist Ihnen durch die Änderung des Zielflughafens für den Rückflug ein Umstand entstanden der auch mit Kosten verbunden war.

Die Verlängerung des Heimwegs mit den verbundenen Taxikosten sollten  für eine Ausgleichszahlung meines Erachtens nach ausreichen.

Sie könnten eine Reisepreisminderung in Höhe des Reisepreisees für einen Tag fordern.

Darüber hinaus könnten Sie  eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der EG-Verordnung 261/2004 fordern hinsichtlich der Vorverlegung des Rückflugs und Änderung des Zielflughafens.

Die von der Reiseveranstalterin veranlasste Umbuchung auf einen anderen Flug, stellt eine Beförderungsverweigerung im Sinn von Art. 4 Abs. 3 der EG-Verordnung Nr. 261/2004 hinsichtlich des ursprünglich vorgesehenen Rückflugs dar, die das Luftfahrtunternehmen zu einer Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung verpflichtet.

Der Umstand, dass der Reiseleiter die Umbuchung nicht selbst vorgenommen oder veranlasst hat, steht einer Haftung nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung nichts entgegen.

Eine Haftung des ausführenden Luftfahrtunternehmens ergibt sich auch, wenn ein Reiseveranstalter, der den Flug für den Fluggast bei dem Luftfahrtunternehmen gebucht hat, eine Umbuchung vornimmt.

Für die Unannehmlichkeiten des Fluggastes ist es unbedeutend, ob eine Umbuchung durch den Reiseveranstalter oder das ausführende Luftfahrtunternehmen veranlasst wurde.

Daher ist es geboten, ihm auch in beiden Fällen die Rechte aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung gegenüber dem Luftfahrtunternehmen zu gewähren.

Demnach währen Sie meines Erachtens nach berechtigt eine Ausgleichszahlung zu fordern.

Urteile im einzelnen:

-AG Erding, Urt. v. 17.04.2013 (leicht zu finden im Volltext unter der googlesuche "2 C 228/13 reise-recht-wiki")

-AG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2002(leicht zu finden im Volltext unter der googlesuche "30 C 14061/01 reise-recht-wiki")
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Danke, eine so gute und ausführliche Antwort hätte ich nicht erwartet.
Können Sie mir auch sagen wie viel Schadensersatz ich verlangen kann? Habe 563 € Pro Person bezahlt, die Taxi Fahrt hat mich 143 € gekostet.
Danke für Ihre Hilfe
Die Schadensersatzansprüche die gelten machen könnten Müsste in ihrem Fall dann jede Person einzeln geltend machen.
Je nachdem wie viel Zusatzkosten pro Person entstanden sind könnte jede Person diesen Betrag einfordern.
Die genaue Höhe bzw. den Umfang müssten Sie sag ich mal in etwa schätzen und mal anfragen.
Aber es schadet nie etwas mehr zu verlangen, weil im Falle einer Einigung wird in der Regel immer etwas weniger gezahlt als gefordert.
Ich hoffe ich konnte ihnen hiermit helfen.
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Lieber Fragesteller,

Sie haben einen Flug gebucht und wurden 1 Tag  vor Abflug über eine kommende Änderung informiert.

Die Umbuchung hatte zur Folge, dass Sie zu einer anderen Uhrzeit und an einem anderen Ort landeten.

Sie fragen sich nun, ob Sie einen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung geltend machen können.

Des Weiteren ist die Annullierung in Art. 5 VO geregelt.

Dieser Artikel verweist wiederum auf Art. 7, 8 und 9 VO.

Sie spielen in Ihren Ausführungen auf einen Anspruch auf Ausgleichszahlung an.

Mithin können Sie sich meiner Ansicht nach eine Ausgleichszahlung in Erwägung ziehen.

Ich wünsche Ihnen alles gute, Viel Glück !

 

Urteile im einzelnen:

Vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2012,  (Sie finden das Urteil bei Google unter "BGH X ZR-12/12reise-recht-wiki")

 

 

Beantwortet von (7,200 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Mögliche Ansrpüche ergeben sich also aus dem Reisevertragsrecht der §§ 651 a-m BGB. Eine Änderung des Abflughafens und der Flugzeiten ist nur dann zulässig, wenn sie nicht eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen gem. § 651a Abs. 5 BGB darstellt. Eine solche erhebliche Änderung ist grundsätzlich immer dann anzunehmen, wenn die vorgenommenen Änderungen dem Reisenden nicht zuzumuten sind. Die Rechtsprechung hat dieses Kriterium der Zumutbarkeit dahin gehend konkretisiert, dass nur solche Änderungen dem Reisenden in der Regel zumutbar sind, die notwendig sind, unvorhersehbar für den Reiseveranstalter waren und die den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. 

Konkret bedeutet dies für die Änderung von Flugzeiten, dass eine Unzumutbarkeit immer dann gegeben ist, wenn die Änderungen dazu führen, dass Hin-oder Rückflug nicht mehr am geplanten An- oder Abreisetag stattfinden bzw. wenn durch sie die Nachtruhe des Reisenden empfindlich gestört wird. Vergleiche hierzu u.a. folgende Urteile:

 

AG Hamburg-Altona AZ: 318c C 128/00 (bei Google zu finden unter  "reise-recht-wiki 318c C 128/00")

Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.

 

AG Düsseldorf AZ: 232 C8790/08 (Google-Suche unter "reise-recht-wiki 232 C8790/08").

In Düsseldorf  ging es um einen Fall, bei dem der Rückflug sogar von nachmittags auf fünf Uhr morgens verlegt worden ist. Hier erhielten die Urlauber zwar auch 40 Prozent des Tagesreisepreises zurück, aber nur, weil das Gericht befand, dass durch den extrem frühen Aufbruch zum Flughafen die Nachtruhe gestört gewesen sei.

 

​In Ihrem Fall wurde der Flug lediglich um 3 Stunden verlegt. Dadurch ist Ihnen weder ein Urlaubstag verloren gegangen, noch wurde die Nachtruhe beeinträchtigt. Ich denke, dass diese Änderung nicht unzumutbar ist.

 

Allerdings könnte die Änderung des Flughafens von Düsseldorf nach Dortmund eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen darstellen. Auch hier gilt, dass dies immer dann gegeben ist, wenn die Änderung dem Reisenden unzumutbar ist. In folgenden Urteilen wurde eine Unzumutbarkeit angenommen:

  • AG Düsseldorf, AZ: 25 C 7283/98 - Leipzig statt Hannover
  • AG Kleve, AZ: 3 C 564/98 - Münster statt Paderborn, 8,5 h Verspätung
  • AG Düsseldorf AZ: 30 C 14061/01 - München statt Nürnberg, Vorverlegung des Fluges um 10 h ( bei Google zu finden unter "30 C 14061/01 Reise-Recht-Wiki.de")

​ Im Vergleich mit diesen Urteilen könnte man durchaus auch in Ihrem Fall zu dem Ergebnis kommen, dass die Änderung der Flugzeiten und des Abflughafens eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen darstellt. In einem solchen Fall ist die einseitige Änderung durch den Reiseveranstalter jedoch nicht zulässig und berechtigt Sie als Reisenden grundsätzlich dazu zu wählen, ob Sie:

  1. von dieser Reise gem. §651a Abs. 5 BGB zurücktreten wollen, d.h. kostenlose Stornierung
  2. vom Reiseveranstalter die Teilnahme an einer mind. gleichwertigen Alternativreise gem. § 651 a Abs. 5 BGB verlangen, wenn dies für den Reiseveranstalter ohne Mehrkosten anzubieten ist
  3. die Reise mit den Änderungen antreten und im Nachhinein gem. § 651d BGB Minderung des Reisepreises verlangen.

 

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Hallo Shanks,

du hast eine Pauschalreise gebucht, von Antalya nach Düsseldorf und zurück. Kurz vor deinem Rückflug wurde eine Umbuchung auf Dortmund als Zielflughafen mit einer Vorverlegung um 3 Stunden vorgenommen. Damit, und mit den dir so entstandenen Kosten, wegen deinem Auto und der Rückfahrt, bist du nicht einverstanden.

Du fragst dich, welche Ansprüche du hast.

Du könntest Ansprüche aus den §§ 651 a - m BGB gegen deinen Reiseveranstalter geltend machen, da du eine Pauschalreise gebucht hast. In deinem Fall kommt ein Reisemangel in Betracht, und zwar durch die Vorverlegung und die Verschiebung des Zielflughafens.

Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist. Und zwar gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Es ist fraglich, ob eine zeitliche Verschiebung von 3 Stunden für die Begründung eines Reisemangels ausreichen würde.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Eine zeitliche Verschiebung bedarf also schon einiger zeitlicher Ausmaße. Aber diese Verschiebung in Kombination mit der Umbuchung auf einen anderen Flughafen könnte ausreichend sein, gerade auch, da dein Auto noch in Düsseldorf stand und auch die Rückreise nicht finanziert wurde. Das war mit Kosten für dich verbunden, und schon das sollte für eine Ausgleichszahlung ausreichen, zumindest meiner Meinung nach.

Dann kann dir ein Anspruch auf Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGB zukommen:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Du könntest dich nochmal bei deinem Reiseveranstalter zu einer Mängelanzeige und unter Angabe dieser Normen melden, auch eine erste Erwähnung eines Anwalts scheint manchmal zu helfen, und klarstellen, dass diese Änderung des Zielflughafens dir unzumutbar war.

Es sei allerdings zu sagen, dass zur Geltendmachung eines Minderungsanspruchs, falls du es versuchen möchtest, die Frist von einem Monat einzuhalten ist, siehe § 651g BGB:

(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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