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Hallo, wir  (Familie mit einem 7 jährigen Kind) haben Ende Oktober eine Pauschalreise für die Sommerferien 2017 nach Teneriffa gebucht.

Die Reise wurde wie gebucht bestätigt, die Anzahlung von uns geleistet.

Nun kam eien E- Mail vom Reiseveranstalter (Air Marin bzw. Thomas Cook), dass wir vom Flughafen Köln/Bonn auf Düssseldorf umgebucht wurden, da der ursprünglich gebuchte Air Berlin Flug ab Köln/Bonn storniert wurde.

Uns wurde ein Rail&Fly ´Ticket angeboten, dass für uns nutzlos ist, das wir von unserem Wohnort keine Möglichkeit haben, mit der Bahn nach Düsseldorf zu gelangen geschweige denn zurück..

Weiterhin wurde uns lapidar mitgeteilt, dass wir auch kostenlos stornieren könnten und zu den aktuellen Preisen neu buchen könnten.

Problem 1: Die An- bzw. Abfahrt von und nach Düsseldorf ist für uns knapp eine Stunde länger als nach Köln/Bonn und das mit einer Landung in Düsseldorf nach 23 Uhr mit einem Kind, dass einen knapp 5 Stunden- Flug hinter sich hat und dann noch gut 2 1/2 Stunden Autofahrt ertragen muß.

Problem 2: Wir haben bereits einen Parkplatz in Köln/ Bonn reserviert und bezahlt; parken in Düsseldorf ist sehr viel teurer.

Problem 3: Stornieren und neu buchen wollen wir auf keinen Fall, da die Reise nach Teneriffa in das gebuchte Hotel (und dieses muss es für uns auch sein) jetzt nur noch für mindestens 600 € mehr zu haben ist.

Was kann ich tun ? Uns wäre eine Umbuchung auf Frankfurt am liebsten ( wir haben die Reise nur nicht ab/ an Frankfurt gebucht, weil es Ende Oktober von dort aus noch keine Reisen mit Direktflug gab) und Erstattung der Kosten von Parkplatz und für die bereits reserviertenn Sitzplätze bei Air Berlin.

Ist das realistisch und wie gehe ich am besten vor ?

 

Vielen Dank !
Gefragt in Reisevertragsrecht von
wieder getaggt von
+2 Punkte

1 Antwort

0 Punkte

Im Rahmen deiner Pauschalreise wurde der Abflughafen von Köln/Bonn auf Düssseldorf verschoben..

Du fragst dich, welche Ansprüche du hast.

Du könntest Ansprüche aus den §§ 651 a - m BGB geltend machen, da du eine Pauschalreise gebucht hast.

Die Verschiebung des Zielflughafens könnte ein Mangel sein. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaften zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Zielflughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.

Dann kann dir ein Anspruch auf Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGB zukommen:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Eine Minderung wird dann anteilig berechnet.

Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Du könntest dich nochmal bei deinem Reiseveranstalter zu einer Mängelanzeige und unter Angabe dieser Normen melden, auch eine erste Erwähnung eines Anwalts scheint manchmal zu helfen, und klarstellen, dass diese Änderung des Zielflughafens dir unzumutbar war, wenn du das möchtest.

Deinen Angaben ist es nicht genau zu entnehmen, ob sich auch die Flugzeiten geändert haben.

Falls ebenfalls eine Änderung der Flugzeiten vorliegen sollte, guck dir noch folgende Urteile, die sich auf Verspätungen beziehen an:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Verschiebungen von 4 bis 8 Stunden können also noch zumutbar sein.

Es sei allerdings zu sagen, dass zur Geltendmachung eines Minderungsanspruchs, falls du es versuchen möchtest, die Frist von einem Monat einzuhalten ist, siehe § 651g BGB:

(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Wenn du dich dazu entschließt eine Minderung zu erwirken, oder deinen Reiseveranstalter dazu zu einem Gespräch einzuladen, dann innerhalb dieser Frist.

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Änderung des zugesicherten Zielflughafes (=Wohnort) auf anderen Flughafen
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