3,739 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,818 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte
Ich habe im September 2016 nur Flüge bei Airberlin von HH nach Wien gebucht. Am Freitag morgen hin und Montag frühen Abend zurück, um die Zeit für die Städtereise optimal auszunutzen.

Durch die Umstrukturierung bei Airberlin wurde ich nun informiert, dass die Flüge nun von Eurowings ausgeführt werden. Der Hinflug wurde um weitere 2 Stunden nach vorn verschoben, das wäre noch okay. Allerdings soll der Rückflug nun morgens um 9.05 Uhr statt wie geplant um 18.25 Uhr stattfinden. Sprich der letzte Tag geht uns dadurch verloren. Ich habe bei Eurowings in den Flugplan geschaut und dort gibt es auch einen Flug Wien-HH, der gegen 19 Uhr in Wien starten würde. Kann ich auf kostenfreie Umbuchung auf diese Uhrzeit bestehen? Oder kann ich evtl. den kompletten Flug kostenfrei stronieren?

Bin für Antworten und Hinweise dankbar.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
0 Punkte

6 Antworten

0 Punkte

Deine Flüge mit Airberlin von Hamburg nach Wien und zurück wurden leider verändert. Deine Flüge wurden auf Eurowings umgebucht, dein Hinflug außerdem um 2 Stunden nach vorne verschoben, und der Rückflug soll nun morgens um 9 anstatt abends gegen 18 Uhr gehen.

Du fragst dich, ob du einen Anspruch auf eine Umbuchung hast, oder den kompletten Flug kostenfrei stornieren kannst.

Es könnten sich für dich denke ich Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben.

Nach Artikel 5 EU-VO können dir Ansprüche zukommen, wenn eine Annulierung deiner Flüge anzunehmen ist.

Und zwar:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)

Eine Annulierung liegt dabei vor, wenn, so der EuGH, ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Dein Hinflug wurde um 2 Stunden nach vorne verschoben. Ich könnte mir vorstellen, dass diese zeitliche Zäsur nicht ausreicht, um eine Flugannulierung anzunehmen.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden, wenn du bei Google AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de eingibst)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

BGH, Urteil vom 09.06.2015, Az.: X ZR 59/14 (einfach zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 59/14 reise-recht-wiki.de eingibst)

Der BGH hat entschieden, dass eine Vorverlegung um 9 Stunden einer Annullierung des Fluges gleichkomme, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug umgebucht werden.

Das AG Hannover und der BGH nehmen für eine Annulierung eine notwendige zeitliche Verschiebung von 9 bis 10 Stunden an. Ich denke daher, nach diesen Urteilen, dass dein veränderter Hinflug von dir so hingenommen werden muss.

Dein Rückflug hingegen wurde um knapp 9 Stunden vorverlegt. Unter Verweis auf die obigen beiden Urteile kann ich mir vorstellen, dass diese Verschiebung für die Annahme einer Annulierung ausreichen kann.

Nach Artikel 5 EU-VO können dir dann die dort bezeichneten Ansprüche zustehen, falls passend. Ich denke, dass Artikel 7 und 8 für dich interessant sein könnten.

Nach Artikel 7 EU-VO können Ausgleichszahlungen in Frage kommen. Allerdings nur, wenn, so Artikel5, eine zeitliche Grenze unterschritten wurde. Diese Grenze meint 2 Wochen vor dem planmäßigen Abflug. Leider schreibst du nichts genaueres zu deiner Abflugzeit, oder zu dem Zeitpunkt, an dem du über die Veränderungen informiert wurdest. Aber prüfe es doch selber noch einmal nach.

Darüber hinaus kommt Artikel 8 EU-VO in Frage:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Nach diesem Absatz ist es möglich, dass du dir deine Flugscheinkosten vollständig erstatten lässt oder aber Erkundigungen bei deiner Airline einholst und nachfragst, ob anderweitige Flüge zur Verfügung stehen. Du erwähnst, dass du selber auf einen Flug gestoßen bist, der dir gefällt. Genau nach diesem kannst du ja fragen, und im Sinne von Artikel 8 EU-VO eine Umbuchung begehren.

Du schreibst auch, dass es dir missfällt, dass euch durch die Umbuchung der letzte Urlaubstag quasi verloren geht. Ich denke, dass dieser Umstand bei einer Pauschalreise von Bedeutung wäre, dabei können sich Ansprüche nach den §§ 651 a-m BGB ergeben. Aber bei einem gebuchten Nur-Flug hat dieser Umstand meiner Meinung nach, so auch die EU-VO, leider keine Bedeutung.

Beantwortet von (4,440 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Hallo,

 

du hast im September 2016 einen Flug über die Fluggesellschaft Air Berlin von Hamburg nach Wien gebucht.

Bedauerlicherweise haben sich im Nachhinein die Flugzeiten geändert.

Der Hinflug wurde um 2 Stunden vorverlegt.

Der Rückflug um ca. 9 Stunden und 20 Minuten.

 

Du fragst dich nun ob und wenn ja welche Ansprüche du ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Eine Entschädigung aufgrund eines Reisemangels für den Hinflug kommt meines Erachtens nicht in Frage.

In einem ähnlichen Fall wurde nämlich entschieden, dass eine Vorverlegung der Hinflugzeiten um etwa 5 Stunden (…) kein Mangel der Luftbeförderung begründet.

Amtsgericht Ludwigshafen, Az. 10 C 1621/08 (zu finden bei google unter "10 C 1621/08reise-recht-wiki.de".)

 

Für den Rückflug kommen Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung in Betracht.

Nach Artikel 5 EU-VO können dir Ansprüche zukommen, wenn eine Annulierung deiner Flüge anzunehmen ist.

Und zwar:

 

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)

 

Eine Annulierung liegt dabei vor, wenn, so der EuGH, ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Dein Rückflug wurde vorliegend um 9 Stunden und 20 Minuten vorverlegt.

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

BGH, Urteil vom 09.06.2015, Az.: X ZR 59/14 (einfach zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 59/14 reise-recht-wiki.de eingibst)

Der BGH hat entschieden, dass eine Vorverlegung um 9 Stunden einer Annullierung des Fluges gleichkomme, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug umgebucht werden.

Das AG Hannover und der BGH nehmen für eine Annulierung eine notwendige zeitliche Verschiebung von 9 bis 10 Stunden an.

Demnach sollte die Vorverlegung um 9 Stunden und 20 Minuten in deinem Fall als sog. Flugannullierung zu bewerten sein.

Beantwortet von (8,030 Punkte)
Bearbeitet von
0 Punkte
0 Punkte

Sie haben einen Flug von Hamburg nach Wien mit AirBerlin gebucht. Nun wurden Sie darüberdarüber informiert, dass der Flug statt um 17:50 Uhr um 05:45 Uhr stattfindet. Zudem fliegen Sie nun mit einer anderen Fluggesellschaft.

Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

In deinem Fall wurde der Hinflug um mehr 2 Stunden nach vorne verschoben. Der Rückflug um 9 Stunden nach vorne. Ansprüche ergeben sich im Falle einer großen Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung. In Ihrem Fall kommt das Vorliegen einer Annullierung in Betracht.

Fraglich ist, ab wann bei einer Vorverlegung der Flugzeiten von einer Annullierung ausgehen ist. Anhaltspunkte liefern folgende Urteile:

Vgl. AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011 – 512 C 15244/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki")

Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.

 

BGH, Urteil vom 09.06.2015, Az.: X ZR 59/14 (einfach zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 59/14 reise-recht-wiki.de eingibst)

Der BGH hat entschieden, dass eine Vorverlegung um 9 Stunden einer Annullierung des Fluges gleichkomme, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug umgebucht werden.

Im Falle des Hinfluges, der nur um 2 Stunden nach vorne verlegt wurde, ist eine Annullierung schwer zu bejahen. Im Falle des Rückfluges, der um 9 Stunden vorverlegt wurde, könnte es sich schon eher um eine Annullierung des Fluges handeln. Denn nach den oben genannten Urteilen ist ab einer Vorverlegung von 9-10 Stunden von einer Annullierung auszugehen.

Falls tatsächlich von einer Annulierung auszugehen sind,stehen in Art. 5 Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Gem. Art. 5 der Verordnung entfällt ein Anspruch auf Ausgleichszahlung jedoch, wenn Sie mindestens 2 Wochen im Vorraus informiert wurden. Sie geben nicht genau an, wann Sie über die Verlegung informiert wurde. Falls Sie jedoch rechtzeitig informiert wurden, entfällt ein Anspruch leider.

Sie haben aber in jedem Fall einen Anspruch gemäß Art. 8 VO .

Art. 8,  Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie können also entweder stornieren und buchen selbstständig erneut oder Sie kontaktieren die Fluggesellschaft erneut und fragen nach einer anderweitigen Beförderung. Sie können auch auf den Flug verweisen, den Sie gefunden haben und der Ihnen besser passt.

 

Beantwortet von (16,560 Punkte)
Bearbeitet von
0 Punkte
0 Punkte

Lieber Fragesteller,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Sie müssen die Flugänderung durch Air Berlin auf Eurowings und die damit verbundene Flugzeitenänderung und den dadurch verlorenen Tag in Wien nicht akzeptieren. Sie müssen die Änderungen nicht hinnehmen. Sie können Ihr Recht auf kostenlose Stornierung (=Kündigung des Flugbeförderungsvertrages) immer ausüben. Das Kündigungsrecht darf weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden, ist aber häufig die schlechteste aller Optionen: 

Flugzeitenänderungen sind ärgerlich. Es ist ein offenes Geheimnis, dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften besonders begehrte Flug- und Tageszeiten durch Blickfangwerbung speziell hervorheben und Reisen mit günstigen und beliebten Reisezeiten für teures Geld und häufig mit Aufpreis verkaufen. Kurz vor Beginn des Urlaubs versenden Reiseveranstalter und Fluggesellschaften dann munter Änderungsmitteilungen, in denen die Verlegung der Flugzeit (meist auf die unbeliebten Randzeiten) bedauert wird - honi soit qui mal y pense.

1. Ist die Flugänderung zulässig?

Grundsätzlich ist es rechtlich einfach: Vertrag ist Vertrag! Juristen drücken diesen seit römischen Rechtszeiten geltenden Grundsatz gerne mit der lateinischen Floskel aus: pacta sunt servanda. Die wesentlichen Vertragsinhalte des Flugbeförderungsvertrages sind für beide Parteien (Fluggast und Fluggesellschaft) rechtsverbindlich. Sinn und Zweck eines Vertrages ist es ja gerade, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien verbindlich festzulegen. Nach Vertragsschluss kann keine Vertragspartei die Vertragsinhalte einseitig ändern.

Der Fluggast hat aus dem mit der Fluggesellschaft eingegangenen Luftbeförderungsvertrag das Recht, mit den gebuchten Flügen und zu den vereinbarten Zeiten befördert zu werden (Verfügungsanspruch). Demgegenüber war die Fluggesellschaft nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Flugpassagiers eine Umbuchung dahin vorzunehmen, dass die erste Teilstrecke der Flugreise zu einer anderen Uhrzeit mit einem anderen Flug durchgeführt wird. Darin liegt eine Vertragsänderung, welche zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erfordert hätte“ (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2013, Az: 22 S 152/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2013, Az: 37 C 10805/13 gegen SAS Scandinavian Airlines).

 

 

2. Ist die Flugänderung bzw. Flugzeitenänderung zumutbar?

Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Leistungsänderung der Fluggesellschaft für den Fluggast zumutbar sein muss (vgl. die gesetzliche Vorschrift des §308 Nr. 4 zum Änderungsvorbehalt und z.B. das Urteils des BGH gegen die Lufthansa - BGH, Urt. v. 20.01.1983, Az: VII ZR 105/81: „Die entscheidende Frage ist die, ob die Änderung für den Fluggast zumutbar ist“).

Beantwortet von (15,620 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

FORTSETZUNG: Im Werkvertragsrecht ist eine Flugänderung und/oder Flugzeitenänderung rechtlich erheblich, wenn dem Fluggast eine Verspätung nicht mehr zuzumuten ist. Was zumutbar ist und was nicht, ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Flugänderungen von mehr als 60 Minuten sind grundsätzlich unzumutbar und damit vom Fluggast nicht hinzunehmen.

In Ihrem Fall sind die Flugänderungen durch Air Berlin wesentlich und unzumutbar.

FLUGÄNDERUNG - WELCHE ANSPRÜCHE HABE ICH?

  • Akzeptieren
  • Rücktritt (=Kostenlose Flugstornierung unter Erstattung aller vorausgeleisteten Gelder ohne Bearbeitungsgebühren)
  • Anspruch auf Alternativbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen (=Ersatzflug)
  • Erfüllt KLM den Anspruch nicht, kann der Anspruch im Rahmen des Rechts auf Selbstvornahme durchgesetzt werden, dann Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz aller entstandenen Kosten durch neue Flugbuchung, eventuelle Taxikosten, Fahrtkosten, Parkkosten, Hotelkosten, etc.
  • Ausgleichszahlung gem. EU Fluggastverordnung Nr. 261/2004 i.H.v. 250,00 €
  • Prüfen Sie Ihre rechtlichen Optionen vor einer voreiligen und unüberlegten Flugstornierung (= Kündigungserklärung) gut. Es ist häufig günstiger, die Fluggesellschaft auf den Flugbeförderungsvertrag festzunageln und "aus dem Vertrag" vorzugehen.

Für eine abschließende Beurteilung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts liegen nicht genügend Informationen vor. Sie können einen ausführlichen Beitrag zu Flugänderungen mit vielen Tipps hier lesen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

RECHTSANWALTSKANZLEI BARTHOLL LEGAL SERVICES
Mommsenstraße 58
10629 Berlin
Telefon +49 (0) 30 5770 39830
www.ra-janbartholl.de

Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbi

Beantwortet von (15,620 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Deine Flugzeiten wurden geändert und du fragst dich nun ob dir ein Anspruch auf kostenfreie Umbuchung ? Oder kostenfreie Stornierung zusteht.

 

Im Falle einer Verschiebung des ursprünglich gebuchten Fluges ergeben sich Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen.

Es ergeben sich somit für dich Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Du könntest also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

 

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung:

 

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR

  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR

  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

 

In deinem Fall wären es 250,00 € für die Strecke von Hamburg nach Wien.

Viel Erfolg und alles gute !

Beantwortet von (7,200 Punkte)
Bearbeitet von
0 Punkte
...