Deine Flüge mit Airberlin von Hamburg nach Wien und zurück wurden leider verändert. Deine Flüge wurden auf Eurowings umgebucht, dein Hinflug außerdem um 2 Stunden nach vorne verschoben, und der Rückflug soll nun morgens um 9 anstatt abends gegen 18 Uhr gehen.
Du fragst dich, ob du einen Anspruch auf eine Umbuchung hast, oder den kompletten Flug kostenfrei stornieren kannst.
Es könnten sich für dich denke ich Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben.
Nach Artikel 5 EU-VO können dir Ansprüche zukommen, wenn eine Annulierung deiner Flüge anzunehmen ist.
Und zwar:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)
Eine Annulierung liegt dabei vor, wenn, so der EuGH, ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Dein Hinflug wurde um 2 Stunden nach vorne verschoben. Ich könnte mir vorstellen, dass diese zeitliche Zäsur nicht ausreicht, um eine Flugannulierung anzunehmen.
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden, wenn du bei Google AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de eingibst)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.
BGH, Urteil vom 09.06.2015, Az.: X ZR 59/14 (einfach zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 59/14 reise-recht-wiki.de eingibst)
Der BGH hat entschieden, dass eine Vorverlegung um 9 Stunden einer Annullierung des Fluges gleichkomme, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug umgebucht werden.
Das AG Hannover und der BGH nehmen für eine Annulierung eine notwendige zeitliche Verschiebung von 9 bis 10 Stunden an. Ich denke daher, nach diesen Urteilen, dass dein veränderter Hinflug von dir so hingenommen werden muss.
Dein Rückflug hingegen wurde um knapp 9 Stunden vorverlegt. Unter Verweis auf die obigen beiden Urteile kann ich mir vorstellen, dass diese Verschiebung für die Annahme einer Annulierung ausreichen kann.
Nach Artikel 5 EU-VO können dir dann die dort bezeichneten Ansprüche zustehen, falls passend. Ich denke, dass Artikel 7 und 8 für dich interessant sein könnten.
Nach Artikel 7 EU-VO können Ausgleichszahlungen in Frage kommen. Allerdings nur, wenn, so Artikel5, eine zeitliche Grenze unterschritten wurde. Diese Grenze meint 2 Wochen vor dem planmäßigen Abflug. Leider schreibst du nichts genaueres zu deiner Abflugzeit, oder zu dem Zeitpunkt, an dem du über die Veränderungen informiert wurdest. Aber prüfe es doch selber noch einmal nach.
Darüber hinaus kommt Artikel 8 EU-VO in Frage:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Nach diesem Absatz ist es möglich, dass du dir deine Flugscheinkosten vollständig erstatten lässt oder aber Erkundigungen bei deiner Airline einholst und nachfragst, ob anderweitige Flüge zur Verfügung stehen. Du erwähnst, dass du selber auf einen Flug gestoßen bist, der dir gefällt. Genau nach diesem kannst du ja fragen, und im Sinne von Artikel 8 EU-VO eine Umbuchung begehren.
Du schreibst auch, dass es dir missfällt, dass euch durch die Umbuchung der letzte Urlaubstag quasi verloren geht. Ich denke, dass dieser Umstand bei einer Pauschalreise von Bedeutung wäre, dabei können sich Ansprüche nach den §§ 651 a-m BGB ergeben. Aber bei einem gebuchten Nur-Flug hat dieser Umstand meiner Meinung nach, so auch die EU-VO, leider keine Bedeutung.