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ch habe über Easyjet einen Flug von Wien nach Rom gebucht.

Der Flug sollte am 27.6.15 mit der Nummer U2 4884 um 15:35 von Wien aus losfliegen und anschließend pünktlich um 17:15 in Rom landen.

Dies wurde uns zumindest laut Buchungsdaten zumindest versprochen.

Ein paar Wochen vor dem Abflug hat Easyjet allen ernstes den Flug annulliert.

Die Bekanntgabe der Annullierung erfolgte weniger als zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug.

Ich hatte mich im Internet mal in diversen Foren informiert, welche Möglichkeiten einem in solch einem Fall offen stehen.

Überall war die Rede von einer sog. Ausgleichszahlung.

Die Höhe konnte ich jetzt nicht genau ermitteln, weil ich davon absolut überhaupt keine Ahnung habe.

Ich habe einfach mal Easyjet per mail angeschrieben und gleichzeitig auch eine Beschwerde per Einschreiben mal losgeschickt und eine Ausgleichszahlung ohne eine genau Summe zu beziffern gefordert.

Daraufhin erhielt ich einige Tage später einen Anruf von Easyjet, indem man mir eine Ausgleichszahlung verweigerte.

Begründet hat dies Easyjet damit, dass der Flug aufgrund einer Anweisung des Flughafens Fiumicino annulliert wurde.

Dies wurde wohl in der Form NOTAM ausgeübt.

Dabei handle es sich um Anordnungen und Informationen über temporäre oder auch permanente Änderungen der Aeronautical Information Publication (AIP), die für einen geordneten, sicheren und flüssigen Flugverkehr unentbehrlich seien.

NOTAM würden von staatlichen Luftfahrtstellen erstellt und verbreitet, um Piloten über jegliche Gefahren auf den Flugstrecken oder an den jeweiligen Orten zu warnen.

Diese Auskünfte würden in unregelmäßigen Abständen, zumindest aber einmal pro Woche veröffentlicht.

Das NOTAM, welches zur Annullierung des Fluges geführt habe, sei am 25.6.2015 um 17:42 Uhr (UTC) in Kraft getreten und am 11.7.2015 außer Kraft gesetzt worden.

Easyjet behauptet Sie habe deshalb keine Möglichkeit gehabt, die Passagiere zu einem früheren Zeitpunkt zu informieren.

Ferner hätten auch keine Ersatzflüge angeboten oder Passagiere umgebucht werden können, da die geplanten Flüge aufgrund eines Engpasses am Flughafen gestrichen worden seien.

Die Ursache dafür sei die Unverfügbarkeit von Terminal 3 wegen eines vorhergegangenen Brandes gewesen, welcher große Teile des Flughafens zerstört und die meisten anderen Teile lahm gelegt habe.

Easyjet habe keinerlei Entscheidungsspielraum gehabt und den Flug daher annullieren müssen.

Sie habe keinerlei Maßnahmen treffen können, um die Annullierung zu verhindern.

Deshalb lag es nicht in Ihrer Macht bzw. Verantwortung und somit sind sie wohl (ANGEBLICH) nicht zu einer Ausgleichszahlung oder sonstigen Entschädigung verpflichtet.

Stimmt das was mir da erzählt wird oder ist das Augenwischerei um sich vor Klagen zu schützen ?

Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Sie haben einen Flug mit EasyJet von Wien nach Rom gebucht. Sie wurden weniger als 2 Wochen vor Abflug über die Annullierung informiert und fragen sich nun, ob Sie eventuell einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben könnten. 

Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Flug wurde annulliert. Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben.

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Die Entfernung zwischen Wien und Rom beträgt 654,77 km. Sie könnten also 250 EUR pro Fluggast geltend machen.

Gem. Art. 5 Absatz 1 c)i) entfällt ein Anspruch jedoch, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall nicht eingehalten.

Außerdem ist noch zu beachten, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. Also Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. 

Easyjet gibt an, dass Grund für die Annullierung die Unverfügbarkeit von Terminal 3 wegen eines vorhergegangenen Brandes gewesen, welcher große Teile des Flughafens zerstört und die meisten anderen Teile lahm gelegt habe. Der Flughafen habe die Annullierung der Flüge angeordnet.

Entscheidend ist nun, ob dieser Umstand einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. ´

Nach einem Urteil des EuGH v. 22.12.2008, Az: C-549/07 (Kann im Volltext im Internet unter "Az: C-549/07 reise-recht-wiki" gefunden werden) können die Umstände nur dann als „außergewöhnlich“ qualifiziert werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist.

Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.

Das bedeutet, dass die Airline für solche Umstände nicht haften muss, die außerhalb Ihres Machtbereiches stehen und die Sie nicht hätten verhindern können. Falls der Flughafen wirklich gesperrt wurde, hat die Fluggesellschaft darauf keinen Einfluss. Ich denke, dass es sich daher tatsächlich um einen außergewöhnlichen Umstand handeln könnte, der die Fluggesellschaft davon befreien würde, Ausgleichszahlungen zu leisten.

Fortsetzung...

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Fortsetzung...

Sie sollten aber beachten, dass die Fluggesellschaft dazu verpflichtet ist, Ihnen zu beweisen, dass Sie alles in Ihrer Macht stehende getan haben, um Ihren Flug zu gewährleisten, bzw. Sie rechtzeitig zu informieren. Siehe folgende Urteile:

AG Wedding, Urt. v. 10.06.2006, Az: 14 C 672/05C (Kann im Volltext im Internet unter "Az: 14 C 672/05C reise-recht-wiki" gefunden werden)

Will ein Luftfahrtunternehmen sich von der Haftung gegenüber dem Fluggast durch einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 befreien, so muss es darlegen, dass es alles Mögliche zur Abwendung des Umstand getan hat.

AG Erding, Urt. v. 03.01.2011, Az: 5 C 1059/10 (Kann im Volltext im Internet unter "Az: 5 C 1059/10 reise-recht-wiki" gefunden werden)

Das ausführende Luftfahrtunternehmen muss gemäß Art. 5 Abs. 3 EGV 261/2004 nachweisen, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel nicht hätten vermeiden lassen, um nicht ausgleichspflichtig zu sein.

Sie sollten also die Airline nochmal kontaktieren und dazu auffordern, Ihnen die genauen Umstände der Annullierung genau zu erläutern.

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Guten Tag,

sie haben über Easyjet einen Flug von Wien nach Rom gebucht.

Der Flug sollte am 27.6.15 mit der Nummer U2 4884 um 15:35 von Wien aus losfliegen und anschließend pünktlich um 17:15 in Rom landen.

Bedauerlicherweise hat Easyjet ein paar Wochen vor dem Abflug den Flug annulliert.

Die Bekanntgabe der Annullierung erfolgte weniger als zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug.

Sie haben daraufhin von Easyjet eine Entschädigung gefordert für diesen Umstand.

Diese Forderung wurde seitens der Fluggesellschaft mit der Begründung, dass der Flug aufgrund einer Anweisung des Flughafens Fiumicino annulliert wurde, abgelehnt.

Die Ursache dafür sei die Unverfügbarkeit von Terminal 3 wegen eines vorhergegangenen Brandes gewesen, welcher große Teile des Flughafens zerstört und die meisten anderen Teile lahm gelegt habe.

Easyjet habe keinerlei Entscheidungsspielraum gehabt und außer den Flug zu annullieren.

Sie habe keinerlei Maßnahmen treffen können, um die Annullierung zu verhindern.

Sie fragen sich nun ob und wenn ja welche Ansprüche sie ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Es kommt eine Entschädigung und Schadensersatz i.H.v. 250 €  nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen / Warschauer Abkommen i.V.m. VO (EG) Nr. 889/2002, MontÜG, §46 Luftverkehrsgesetz, §§631, 280 BGB für sie in Betracht meiner Meinung nach.

Eine Annullierung liegt hier vor.

Fraglich ist, ob die Fluggesellschaft sich auch weiterhin vorschriftsmäßig verhalten hat um sich von der Haftung zu befreien.

Sie gibt an sie habe den Flug aufgrund einer Anweisung des Flughafens Fiumicino annulliert, welche in Form eines NOTAM erfolgt sei.

Das NOTAM, welches zur Annullierung des Fluges geführt habe, sei am 25.6.2015 um 17:42 Uhr (UTC) in Kraft getreten und am 11.7.2015 außer Kraft gesetzt worden.

Deshalb sei es der Fluggesellschaft nicht möglich gewesen die Passagiere zu einem früheren Zeitpunkt zu informieren.

Ersatzflüge standen keine bereit und eine Umbuchung war laut der Fluggesellschaft nicht möglich.

Aufgrund der Unverfügbarkeit eines Terminals blieb der Fluggesellschaft nichts anderes übrig als den Flug zu annullieren.

Darüberhinaus stellt sich die Frage, ob es der Fluggesellschaft möglich gewesen ist diesen Umstand rechtzeitig zu verhindern bzw. die Passagiere rechtzeitig zu informieren über die Verspätung.

Meines Meinung nach ist es undenkbar, dass die Fluggesellschaft vom Flughafenbetreiber nicht frühzeitig darüber informiert worden wäre, wie lange Nachwirkungen des Flughafenbrandes dauern würden.

Somit wäre sie sehr wohl in der Lage gewesen als Fluggesellschaft rechtzeitig die Passagiere in Kenntnis zu setzen bzgl. der Verspätung und umgehend Ersatzflüge bzw. Umbuchungen vorzunehmen.

Somit haben sie einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 250 €.

Ich hoffe ich konnte ihnen etwas weiterhelfen und wünsche ihnen einen guten Start in die Woche.

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