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Zunächst kommt ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Betracht.
Art. 7 Ausgleichsanspruch
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.“
Die Entfernung von Miami nach Brüssel beträgt circa 7450 KM, sodass eine Annullierung einen Anspruch in Höhe von 600 Euro zur Folge hat.
http://www.entfernung.org/miami/br%C3%BCssel
Das Luftfahrtunternehmen könnte sich jedoch dieser Zahlung entziehen, soweit sie sich gemäß Art. 5 Abs. 3 VO exkulpieren kann. Dies setzt voraus, dass das Ereignis auf welchem die Annullierung beruht einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Die Airline muss dann nachweisen, dass sie diesen auch dann nicht hätte vermeiden können, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Abwendung ergriffen hätte. Hier wird auf technische Probleme verwiesen. Fraglich ist, ob diese ausreichen, um einen außergewöhnlichen Umstand zu begründen. Ein außergewöhnlicher Umstand ist zu bejahen, wenn ein Ereignis nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern außerhalb dessen liegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Vorfälle erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende - besondere Umstände seine ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Gerade dieser Definition entsprechen technische Probleme im Regelfall nicht, da dieser vielmehr zum Alltag der Fliegerei gehören. Es müssen daher seitens der Fluggesellschaft präzise und nachvollziehbare Gründe vorgetragen und nachgewiesen werden, dass genau dieses technische Problem einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Andernfalls ist eine Exkulpation zu verneinen.
AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (ganz einfach zu googlen unter "AG Frankfurt 30 C 2462/13 reise-recht-wiki.de")
In diesem Urteil wird noch einmal hervorgehoben, dass die Fluggesellschaft substantiiert vortragen und darlegen muss , wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.
AG Köln, Urteil vom 05.04.2006, Az. 118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "AG Köln 118 C 595/05 reise-recht-wiki.de")
In diesem Urteil wurde ein technischer Defekt als außergewöhnlicher Umstand verneint. Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass die Behauptung, dass streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, zu pauschal sei, um den Haftungsausschluss gemäß Artikel 5 Abs.3 VO bewirken zu können.
EuGH vom 22.12.2008, C 549/07 (auch einfach zu finden bei Google unter "EuGH C 549/07 reise-recht-wiki.de")
Hier hat das Gericht entschieden, dass ein auftretendes technisches Problem am Flugzeug, nur dann unter den Begriff der "außergewöhnlichen Umstände" zu subsumieren seien, wenn das Problem auf Vorkommnisse zurückgeht, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung sind.
Da hier lediglich auf das Vorliegen technischer Probleme verwiesen wurde, ist davon auszugehen, dass diese nicht ausreichen um einen außergewöhnlichen Defekt zu begründen. Ich bin daher der Ansicht, dass sich British Airways nicht der Haftung entziehen kann.
Des Weiteren könnte ein Anspruch gegen Iberia in Betracht kommen. Dieser könnte auf der entstandenen Verspätung beruhen. Die Verspätung ist in Art. 6 VO geregelt und verweist auf die Art. 8 VO und Art. 9 VO. Zudem wurde von der Rechtsprechung eine an Art. 7 VO angelehnte Preistafel herausgearbeitet.
- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Problematisch könnte an dieser Stelle jedoch sein, dass die Verspätung in diesem Rahmen lediglich entstanden ist, da der Anschlussflug nicht erreicht wurde. Dieser Problematik wurde jedoch durch eine einschlägige Rechtsprechung Abhilfe geschaffen. Maßgeblich für das Recht auf eine Ausgleichszahlung ist die Verspätung am Zielort und nicht die eines der Teilflüge.
EuGH, Urteil vom 26.02.2013, Az: C-11/11 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst “ EuGH C 11/11 reise-recht-wiki.de“)
Der europäische Gerichtshof hat hier noch einmal verdeutlicht, dass auf die tatsächliche Verspätung am Zielflughafen abzustellen ist. Das „Endziel“ ist somit Maßgebend. Das „Endziel“ meint den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugticket beziehungsweise bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges.
Wenn also auch der Ersatzflug bei einer Distanz von mehr als 3500 KM eine Verspätung von mindestens 4 Stunden zu verzeichnen hat, kann der Fluggast meiner Ansicht nach 600 Euro verlangen. In diesem Fall jedoch gegen das tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen.
Da ich keine gegensätzlichen Urteile gefunden habe, gehe ich davon aus, dass in deinem Fall sowohl ein Anspruch gegenüber British Airways in Höhe von 600 Euro, als auch gegenüber Iberia in Höhe von 600 Euro geltend gemacht werden kann.