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Ursprünglicher Flug mit British Airways:

MIAMI - LONDON - BRÜSSEL

Bei Ankunft am Flughafen MIAMI wird mitgeteilt, dass "aufgrund technischer Probleme" der Flug nicht stattfinden könne.

Wir werden an IBERIA verwiesen. Dieser sollte dann nicht mehr in London zwischenlanden, sondern über MADRID gehen.

Der Anschlussflug mit IBERIA wird dann in MADRID verpasst und wir müssen 7 h auf einen Flug nach BRÜSSEL warten.

Welche Ansprüche könnte man geltend machen ?

Rechte aus Annulierung (Art 5) neben den Rechten aus Verspätung (Art. 6) ?

Sind Flüge mit Zwischenlandung als einheitliche Flüge zu werten ? Oder kann man bzgl. der Annulierung auf 2 (!) Flüge abstellen ?

Gefragt in Flugverspätung von (200 Punkte)
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Hallo la.fos,

du hast mit British Airways einen Flug von Miami über London nach Brüssel gebucht. Am Flughafen musstest du dann erfahren, dass dein ursprünglicher Flug wegen technischer Probleme nicht stattfinden könne. Stattdessen wurdet ihr auf eine Maschine der Airline Iberia umgebucht. Dabei wurde die Route dahingehend verändert, dass die Zwischenlandung nun anstatt in London in Madrid stattfinden sollte. Jedoch kam es auch hier zu Problemen, da der Anschlussflug in Madrid nicht erreicht wurden konnte und du daher 7 Stunden am Flughafen warten musstest. Daraus folgte, dass du erst mit einer erheblichen Verspätung an deinem Zielflughafen angekommen bist. Du fragst dich nun welche Ansprüche du geltend machen kannst und ob diese auch nebeneinander bestehen können.

Im Falle einer reinen Flugbuchung ist die Fluggastrechte Verordnung als gesetzliche Grundlage heranzuziehen.

Zunächst müsste der Anwendungsbereich eröffnet sein. Dieser richtet sich nach Art. 3 der Fluggastrechte Verordnung.

Art. 3 VO Anwendungsbereich (gekürzt)

„(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“

Zu unterteilen ist schon hier zwischen dem geplanten und dem tatsächlich ausgeführten Flug. Bezüglich des ursprünglich geplanten Fluges könnte der Anwendungsbereich nicht eröffnet sein, da dieser in einem Drittstaat startet und von einer britischen Fluggesellschaft ausgeführt werden sollte. Das Referendum führte zu der Entscheidung des EU Austritts, sodass es sich um ein Luftfahrtunternehmen handeln könnte, welches nicht der Gemeinschaft zugehörig ist. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass auch nach dem Brexit die EU-Regeln für Großbritannien zwei weitere Jahre in Kraft bleiben. Folglich ist bezüglich des ursprünglichen Fluges der Anwendungsbereich gemäß Art. 3 VO eröffnet.

Auch bezüglich des tatsächlich ausgeführten Fluges ist der Anwendungsbereich eröffnet, da es sich bei Ibera um eine spanische Fluggesellschaft handelt.

Des Weiteren müsste der Fluggast von einer Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätung betroffen sein. Auch hier ist wieder zwischen den jeweiligen Flügen zu unterscheiden.

Der ursprünglich gebuchte Flug konnte nicht durchgeführt werden. Die Flugplanung wurde mithin aufgegeben, sodass dieser als annulliert anzusehen ist.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.

Aus der in Art. 5 VO geregelten Annullierung können sich verschiedene Ansprüche ergeben.

Art. 5 Annullierung

„(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.“

Fortsetzung folgt...

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...

Zunächst kommt ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Betracht.

Art. 7 Ausgleichsanspruch

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.“

Die Entfernung von Miami nach Brüssel beträgt circa 7450 KM, sodass eine Annullierung einen Anspruch in Höhe von 600 Euro zur Folge hat.

http://www.entfernung.org/miami/br%C3%BCssel

Das Luftfahrtunternehmen könnte sich jedoch dieser Zahlung entziehen, soweit sie sich gemäß Art. 5 Abs. 3 VO exkulpieren kann. Dies setzt voraus, dass das Ereignis auf welchem die Annullierung beruht einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Die Airline muss dann nachweisen, dass sie diesen auch dann nicht hätte vermeiden können, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Abwendung ergriffen hätte. Hier wird auf technische Probleme verwiesen. Fraglich ist, ob diese ausreichen, um einen außergewöhnlichen Umstand zu begründen. Ein außergewöhnlicher Umstand ist zu bejahen, wenn ein Ereignis nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern außerhalb dessen liegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Vorfälle erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende - besondere Umstände seine ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Gerade dieser Definition entsprechen technische Probleme im Regelfall nicht, da dieser vielmehr zum Alltag der Fliegerei gehören. Es müssen daher seitens der Fluggesellschaft präzise und nachvollziehbare Gründe vorgetragen und nachgewiesen werden, dass genau dieses technische Problem einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Andernfalls ist eine Exkulpation zu verneinen.

AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (ganz einfach zu googlen unter "AG Frankfurt 30 C 2462/13 reise-recht-wiki.de")

In diesem Urteil wird noch einmal hervorgehoben, dass die Fluggesellschaft substantiiert vortragen und darlegen muss , wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.

AG Köln, Urteil vom 05.04.2006, Az. 118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "AG Köln 118 C 595/05 reise-recht-wiki.de")

In diesem Urteil wurde ein technischer Defekt als außergewöhnlicher Umstand verneint. Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass die Behauptung, dass streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, zu pauschal sei, um den Haftungsausschluss gemäß Artikel 5 Abs.3 VO bewirken zu können. 

EuGH vom 22.12.2008, C 549/07 (auch einfach zu finden bei Google unter "EuGH C 549/07 reise-recht-wiki.de")

Hier hat das Gericht entschieden, dass ein auftretendes technisches Problem am Flugzeug, nur dann unter den Begriff der "außergewöhnlichen Umstände" zu subsumieren seien, wenn das Problem auf Vorkommnisse zurückgeht, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung sind.

Da hier lediglich auf das Vorliegen technischer Probleme verwiesen wurde, ist davon auszugehen, dass diese nicht ausreichen um einen außergewöhnlichen Defekt zu begründen. Ich bin daher der Ansicht, dass sich British Airways nicht der Haftung entziehen kann.

Des Weiteren könnte ein Anspruch gegen Iberia in Betracht kommen. Dieser könnte auf der entstandenen Verspätung beruhen. Die Verspätung ist in Art. 6 VO geregelt und verweist auf die Art. 8 VO und Art. 9 VO.  Zudem wurde von der Rechtsprechung eine an  Art. 7 VO angelehnte Preistafel herausgearbeitet.

- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Problematisch könnte an dieser Stelle jedoch sein, dass die Verspätung in diesem Rahmen lediglich entstanden ist, da der Anschlussflug nicht erreicht wurde. Dieser Problematik wurde jedoch durch eine einschlägige Rechtsprechung Abhilfe geschaffen. Maßgeblich für das Recht auf eine Ausgleichszahlung ist die Verspätung am Zielort und nicht die eines der Teilflüge.

EuGH, Urteil vom 26.02.2013, Az: C-11/11 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst “ EuGH C 11/11 reise-recht-wiki.de“)

Der europäische Gerichtshof hat hier noch einmal verdeutlicht, dass auf die tatsächliche Verspätung am Zielflughafen abzustellen ist. Das „Endziel“ ist somit Maßgebend. Das „Endziel“ meint den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugticket beziehungsweise bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges.

Wenn also auch der Ersatzflug bei einer Distanz von mehr als 3500 KM eine Verspätung von mindestens 4 Stunden zu verzeichnen hat, kann der Fluggast meiner Ansicht nach 600 Euro verlangen. In diesem Fall jedoch gegen das tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen.

Da ich keine gegensätzlichen Urteile gefunden habe, gehe ich davon aus, dass in deinem Fall sowohl ein Anspruch gegenüber British Airways in Höhe von 600 Euro, als auch gegenüber Iberia in Höhe von 600 Euro geltend gemacht werden kann.

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Vielen Dank für die äußerts ausführliche und informative Antwort !
Zusammenschluss Iberia - BA British Airways
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Guten Tag,

Sie haben einen Flug mit British Airways von Miami über London nach Brüssel gebucht.

Ihren Flug über Miami konnten Sie leider wegen "technischer Probleme" nicht wahrnehmen, und wurden daher umgebucht, sodass Ihr Flug mit Iberia über Madrid ging. Den Weiterflug in Madrid verpassen Sie leider, und müssen dann 7 Stunden warten um letztendlich nach Brüssel zu kommen.

Sie fragen sich welche Ansprüche Sie geltend machen können, und verweisen dazu schon einmal auf die EU-Fluggastrechteverordnung, welche auch ich zu Rate ziehen würde.

Die Eröffnung des Anwendungsbereiches der EU-VO nach Artikel 3 ist unproblematisch gegeben, sind ja sowohl British Airways, als auch Iberia Flugunternehmen der Gemeinschaft.

Zu Unterscheiden sei weiterhin zwischen den beiden betroffenen Flügen, einmal dem der wegen technischer Probleme abgesagt wurde, und dem den Sie in Madrid verpassten und deshalb warten mussten.

1. Miami

In Frage kommen hier Ansprüche 5, die Ihnen im Fall einer Annulierung zustehen könnten.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Es lag wohl ein technisches Problem vor, und der Flug wurde nicht durchgeführt. Eine Annulierung lag wohl vor.

Zustehen könnten Ihnen also, nach Artikel 5, folgende Optionen:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn...

Interessant für Sie könnte Artikel 7 sein:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Dies sind die Ausmaße einer möglichen Entschädigung.

Aber, es sei anzumerken, dass:

> Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet ist, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. (siehe Artikel 5 Absatz 3 EU-VO)

Sie wurden über "technische Probleme" informiert. Dies könnte als außergewöhnlicher Umstand einzustufen sein, der Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 ausschließen könnte.

 

Fortsetzung folgt...

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Fortsetzung:

 

Dazu folgende Urteile für Sie:

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07 (zu finden im Reise-Recht-Wiki:http://reise-recht-wiki.de/ausgleichszahlung-bei-flugverspaetung-urteil-az-c40207undc43207eugh.html)

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt. Ein technischer Defekt des Flugzeugs zählt nicht als „Außergewöhnlicher Umstand“.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (einfach zu finden bei Google unter Az.: 3 C 717/06 (32) im "reise-recht-wiki")
Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter Az.: C 549/07 im "reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

Ein technischer Defekt ist also in der Regel nicht als außergewöhnlicher Umstand einzustufen. Dabei liegt die Beweislast auf Seiten der Fluggesellschaft.

Eine Ausgleichszahlung könnte Ihnen also von British Airways zustehen.

2. Madrid

Auch gegen Iberia könnte Ihnen ein Anspruch zukommen. Verspätungen werden in Artikel 6 EU-VO geregelt, und dort wird in erster Linie auf Artikel 8 und 9 verwiesen, doch auch eine Entschädigungsliste ist vorgesehen:

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder: 250 Euro

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km um drei Stunden oder mehr: 400 Euro

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr: 600 Euro

Die Verspätung ist entstanden, weil Sie einen Anschlussflug nicht erreicht haben. Dies könnte problematisch sein.

Dazu folgende Urteile:

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az.: C-11/11 (einfach zu finden über Google unter ”reise-recht-wiki”

Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […]ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.

Es ist folglich allein Ihre Verspätung am Endziel maßgeblich, und diese verschob sich bei Ihnen um 7 Stunden. Meiner Ansicht nach können Sie deshalb auch hier eine Entschädigung von der ausführenden Fluggesellschaft, Iberia, verlangen.

Möglich ist, da es sich um zwei unterschiedliche und von Ihnen so nicht gebuchten Flüge handelt (ob der Annulierung), meiner Meinung nach, dass Sie jeweils gegenüber British Airways und Iberia einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 600 Euro haben.

Beantwortet von (7,340 Punkte)
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Gerichtsstand in Deutschland bei British Airways und Iberia
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