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Meine Mutter und ich sind Anfang August von Leipzig nach Agadir geflogen. Auf diesem Flug hatten wir eine Notlandung wegen eines medizinischen Notfalls in Malaga.

Das heißt wir standen 2h bei praller Sonne und 30 Grad auf der Landebahn, ohne das Flugzeug verlassen zu dürfen und die Crew bot nicht mal ein Getränk oder einen Snack an, das sollte man alles kaufen. Hier ist nun mein Problem. Ich würde gern wissen, ob wir einen Anspruch auf Entschädigung haben, da wir insgesammt mehr als 6h in diesem Flugzueg saßen, ohne wenigstens ein Getränk angeboten zu bekommen.

 

Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
Bearbeitet von
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Beste Antwort

Guten Tag,

Sie und Ihre Mutter sind von Leipzig nach Agadir geflogen. Sie hatten auf dem Weg eine Notlandung in Malaga, da ein medizinischer Notfall vorlag. Durch den 2-stündigen Aufenthalt in Malaga auf der Rollbahn verschob sich Ihre Ankunftszeit um die genannten 2 Stunden.

Sie fragen sich nun, ob Sie einen Anspruch auf Entschädigung haben, da Ihre Wartezeit in der Hitze auf der Rollbahn sehr unkomfortabel war, und Ihnen keine Erfrischungen angeboten wurden.

Um einen Anspruch auf Entschädigungen nach der Fluggstrechte Verordnung nach Artikel 7 derselben haben zu können muss in die dafür vorgesehenen Voraussetzungen geschaut werden, siehe Artikel 5:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) (...)

b) (...)

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn (...)

Das heißt, Ausgleichsleistungen (Entschädigungen) kommen nach der EU-VO nur dann in Betracht, wenn zumindest schonmal eine Annulierung Ihres Fluges vorliegt.

Vorliegend wurde Ihr Flug nicht annuliert, im Gegenteil wurde eine nicht eingeplante Notlandung vorgenommen - offenbar aus medizinischen Gründen. Damit hat eine Fluggesellschaft aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu rechnen, und es ist vielmehr erfreulich, das im Falle eines medizinischen Notfalls alsbald Hilfe herbeigeholt werden konnte. Eine 2-stündige Wartezeit scheint im Vergleich mit einer Gefahr für Leib und Leben einer anderen Person also zumutbar.

Darüber hinaus ist eine Airline nicht verpflichtet Ihnen gratis Erfrischungen zur Verfügung zu stellen. Vielmehr ist es üblich sich selbst vor Flugantritt mit allem nötigen zu versorgen. Natürlich konnten auch Sie mit dieser Zwischenlandung nicht rechnen, doch kann erwartet werden sich sein eigenes Wasser mitzubringen sollte sonst klar sein, dass man welches käuflich erwerben muss, und einem Passagier dies sehr widerstrebt.

Hätten Sie Wasser auf dem Flug gekauft könnte man darüber nachdenken, dass Sie sich mit Ihrer Airline in Verbindung setzen und dort zumindest einmal nachfragen, ob diese Ihnen aus Kulanz die Wasserkosten erstatten würde. Selbiges können Sie natürlich auch jetzt machen - und zwar nachfragen, ob Ihre Airline Ihnen aus Kulanz eine Entschädigung, beispielsweise in Form eines Gutscheins, übersenden würde.

Ein Anspruch aus der EU-Fluggastrechteverordnung auf solch eine Entschädigung ist allerdings nicht ersichtlich.

Beantwortet von (7,340 Punkte)
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Hallo,

du hast mit deiner Mutter einen Flug von LEJ nach AGA mit der Airline Sun Express gebucht. Leider kam es aufgrund einer Zwischenlandung zu einer verspäteten Ankunft. Die Zwischenlandung war bedingt durch einen medizinischen Notfall und wurde in Malaga durchgeführt. Du bist nun verstimmt, da du insgesamt mehr als 6 Stunden in dem Flugzeug sitzen musstest und dir während der Warterei keine Erfrischungsgetränke gereicht wurden. Du fragst dich daher, ob dir ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen zustehen könnte.

Bei eine reinen Flugbuchung ist die passende Anspruchsgrundlage in der Fluggastrechte Verordnung, nachfolgend VO genannt, zu suchen. Diese seit 2004 bestehende Verordnung regelt den Umgang mit den Passagierrechten im Raum der Europäischen Union. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein Fluggast von einer Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätung betroffen ist und daraus resultierend Ausleichs- und Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen möchte. Etwaige Ansprüche sind dann immer gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen. Im Falle einer Zwischenlandung kann meiner Ansicht gerade nicht von einer Nichtbeförderung oder Annullierung ausgegangen werden, da der Passagier befördert wurde und es auch an einer Flugaufgabe seitens der Airline mangelt. Infrage kommt daher lediglich den Umstand der Zwischenlandung unter den Begriff der großen Verspätung zu subsumieren. Die Verspätung ist in Art. 6 VO geregelt. Laut diesem Artikel ist eine Verspätung nach 2 Stunden anzunehmen. Seitens der Rechtsprechung wurde weiterhin folgende Auslistung der Höhe der möglichen Ausgleichszahlungen entwickelt:

- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Bei der Verspätung kommt es auf den Ankunftszeitpunkt am Zielflughafen an.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az: C-452/13 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst “ EuGH C 452/13 reise-recht-wiki.de“)

Hier hat der EuGH noch einmal verdeutlicht, dass es nicht auf die Verspätung zum Zeitpunkt des Abfluges ankommt. Vielmehr sei der Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Türen geöffnet werden. Während des Fluges hätten sich Passagiere in einem geschlossenen Raum aufzuhalten, in dem ihre Möglichkeiten, mit der Außenwelt zu kommunizieren, aus technischen und aus Sicherheitsgründen erheblich beschränkt sein. Unter solchen Umständen könnten sich die Fluggäste nicht weiter um ihre persönlichen, familiären, sozialen oder beruflichen Angelegenheiten kümmern. Daher stelle ein Aufenthalt im Flugzeug, der über die normale Flugzeit hinausgehe, verlorene Zeit dar.

Falls die Türen am Zielort also mindestens 2 Stunden später, als geplant, geöffnet wurden, kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen. Ein solcher Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Ereignis, welche für die Verspätung verantwortlich ist, auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht. . Ein außergewöhnlicher Umstand ist zu bejahen, wenn ein Ereignis nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern außerhalb dessen liegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Vorfälle erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende - besondere Umstände seine ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Ich bin der Ansicht, dass ein medizinischer Notfall unter den Begriff des außergewöhnlichen Umstandes subsumiert werden kann. Ferner wäre meiner Ansicht nach eine Gegenteilige Auffassung fatal, da man sonst zu der Annahme gelangen könnte, dass ein Menschenleben einen Geldwert hat. Es darf nicht vergessen werden, dass eine solche Zwischenlandung nur dann angeordnet wird, wenn diese nicht vermeidbar ist. Es ist daher immer von einer gewissen Dringlichkeit auszugehen. Wenn es um das eigene Leben geht, würde man auch wollen, dass der Kommandant seine Entscheidung nicht von der Wirtschaftlichkeit abhängig macht. Mithin liegt meiner Ansicht nach ein außergewöhnlicher Umstand vor, sodass ein Anspruch auf Ausgleichszahlung entfällt.

Grundsätzlich kann zudem auch nicht erwartet werden, dass die Flugbegleiter bei einer solchen Zwischenlandung Getränke reichen. Das Kabinenpersonal ist in erster Linie für die Sicherheit der Passagiere zuständig und muss auch in einer stehenden Maschine die Ausgänge überwachen, da es jederzeit zu einer Evakuierung oder einem kontrollierten Aussteigen kommen kann. Mit einem Wagen durch die Kabine zu gehen, um Getränke anzureichen wäre zudem auch verboten, da bei einer „geparkten“  Maschine der Gang zu den Evakuierungsmöglichkeiten freigehalten werden muss. Da die Airline Sun Express bekannt dafür ist, dass sämtliche Getränke bezahlt werden müssen, kann auch dies meiner Ansicht nach nicht zu einer Entschädigungszahlung führen.

Mithin komme auch ich zu dem Ergebnis, dass hier kein Anspruch auf Entschädigungszahlungen besteht.

Beantwortet von (5,380 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

du bist von Leipzig nach Agadir geflogen und warst im Zuge dessen von einer Zwischenlandung betroffen. Diese beruhte auf einem medizinischen Notfall und führte zu einer Verlängerung der Aufenthaltszeit im Flugzeug, sodass diese sogar 6 Stunden überstieg.

Auch ich bin der Meinung, dass hier die in § 6 Fluggastrechte Verordnung geregelte Verspätung als Anspruchsgrundlage heranzuziehen ist.

Art. 6 Verspätung (gekürzt)

„(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km um drei Stunden oder mehr oder c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr

 gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen

i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten…“

Die von der Rechtsprechung ermittelte Preistabelle ist demnach nicht direkt aus der Vorschrift hinaus zu lesen. Dies ist jedoch unschädlich, da auch in die Ansicht vertrete, da sich das Unternehmen auf Grund eines außergewöhnlichen Umstandes exkulpieren kann.

Fraglich ist jedoch, ob Unterstützungen gemäß Art. 9 VO hätten geleistet werden müssen.

Art. 9 Anspruch auf Betreuungsleistungen (gekürzt)

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit…“

Zu beachten ist an dieser Stelle, dass in Art. 6 der Verordnung explizit geschrieben steht, dass die Verzögerung für die Fluggesellschaft absehbar gewesen sein muss. Dies könnte hier bezweifelt werden. Stellt man auf den Zeitpunkt vor den Abflug ab, ist dies in jedem Falle zu verneinen. Stellt man auf den Zeitpunkt zwischen der Notlandung in Malaga und den darauffolgenden Start ab, könnte dies möglicherweise bejaht werden. Zu beachten ist jedoch, dass in einer solchen Lage, eine derartige Einschätzung etwas Zeit in Anspruch nehmen kann. Oft weiß das Flugpersonal erst kurz vorher wann der Notarzt die Maschine betreten kann, wie lange der Abtransport dauern wird und wann die nächste Startfreigabe erteilt wird. Da Art. 6 der Verordnung der Airline einen Ermessenspielraum einräumt, denke ich, dass im Falle einer solchen Notlandung kein Anspruch aus Art. 9 der Verordnung besteht. Leider habe ich jedoch kein passendes Urteil gefunden. Falls weiteres Interesse an einer Geltendmachung der Ansprüche besteht, sollte wohl anwaltlicher Rat hinzugezogen werden.

Beantwortet von (4,860 Punkte)
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Ich wurde sehr nett unterstützt von den Anwälten Bartholi & Partner aus Berlin (suche bei Google nach Anwalt für Flugrechte in Berlin, findest Du sofort).

Ich denke ohne Anwalt kommt man bei den Airlines eh nicht weiter. Da strampelt man sich ab und am Ende muss man doch zum Anwalt. Da mach ich lieber gleich Nägel mit Köpfen. Bei mir hats gut geklappt. Die Airline muss sowieso die Anwaltskosten zahlen, da sie im Unrecht sind.

Beantwortet von (4,870 Punkte)
0 Punkte
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